{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-04-03","aktenzeichen":"2 StR 109/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 109/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Riiner ME aus CME SCHEN. seboren am\nEEE 1944 in Po’,\n\nwegen Betruges u. a.\n\n4:7\n#\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1987\ngemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 26. Februar 1987\n\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf\n\nseine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit\nBeschluß vom 13. Februar 1987 wegen Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Revision gemäß § 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß wurde dem Angeklagten am 18. Februar 1987 ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt. Der als \"Einspruch\" bezeichnete Antrag des Angeklagten vom 26. Februar 1987 auf Entscheidung des Revisionsgerichts über diesen Beschluß ging\nam 27. Februar 1987 und damit erst nach Ablauf der\nWochenfrist des 8 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht ein.\n\nEr ist deshalb unzulässig.\n\nSoweit in der Bitte des Angeklagten, \"die Fristüberschreitung zu entschuldigen\" ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Wochenfrist des 8 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gesehen\n\nwerden kann, wäre er als unzulässig zu verwerfen. Die\n\nBegründung eines solchen Antrags erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung\naller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten\nFrist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (Maul in KK\nStpoO 8 45 Rdnr. 6 unter Hinweis auf BGH NJW 1959,\n1779). Die schlichte Behauptung des Angeklagten, \"da\nich augenblicklich in Bad MB arbeite, mußte\nmir erst der Beschluß zugeschickt werden\", reicht\nhierzu nicht aus. So fehlt die Angabe des Zeitpunktes,\nin dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstand, weggefallen ist (BGH bei\nDallinger MDR 1972, 1925; Kleinknecht/Meyer, StPO\n37. Aufl. § 45 Rdnr. 5; Wendisch in Löwe/Rosenberg,\nStpo 24. Aufl. § 45 Rdnr. 15).\n\nAber auch wenn das Schreiben des Angeklagten vom\n26. Februar 1987 als Antrag auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-\n\n- 4 - 49\n\nvisionseinlegungsfrist anzusehen wäre, hätte er keinen\nErfolg. Denn auch insoweit wäre von einem unzulässigen\n\nAntrag mangels ausreichender Begründung auszugehen.\"\nDem stimmt der Senat zu. Das nachträgliche Vorbringen des\nAngeklagten durch Schriftsatz seines Verteidigers vom\n\n27. März 1987 hat auf die Sach- und Rechtslage keinen Einfluß.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-03/2-str-109-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-03/2-str-109-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.448322+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-03/2-str-109-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1987-04-03","dockets":["2 StR 109/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.04.1987 – 2 StR 109/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-03/2-str-109-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Angeklagten vom 26. Februar 1987\n\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf\n\nseine Kosten als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:04.448322+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}