{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-02","aktenzeichen":"4 StR 81/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 81/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarianne T GB geborene HB 20: On\nWED. geboren am EEE 1945 ir CU.\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. u .: ab\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelite ws u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. November 1986 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt wird, und\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie die\nEinzelstrafen in den Fällen II, 1 und 2 der\nUrteilsgründe mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\"sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Angeklagte war seit Mai 1980 bei der geschädigten Firma, die Bekleidung der gehobenen Preisklasse\nvertreibt, als Lohnbuchhalterin beschäftigt. Sie übte ihre\nTätigkeit als freie Mitarbeiterin an durchschnittlich drei\n\nVormittagen in der Woche aus. Abgerechnet wurde am Monatsende aufgrund einer von der Angeklagten geschriebe-\n\nnen Rechnung, die auch die Mehrwertsteuer auswies.\n\nIm Juni 1980 setzte sich die Angeklagte unter falschem Namen aber mit der Kontonummer ihres eigenen Girokontos auch auf die Gehaltsliste, die sie für die 85 bis\n100 fest angestellten Verkäufer der Firma zu führen und\nan das für das Unternehmen arbeitende Rechenzentrum weiterzuleiten hatte. Sie füllte ein EDV-Formblatt mit ihren\npersönlichen Daten aus und brachte es zum Rechenzentrum,\nwo die Daten computermäßig erfaßt wurden. Der EDV-erstellten Sammelüberseisungsliste mit den Namen und Daten der\nGehaltsempfänger wurde für die Bank ein gesonderter Überweisungsträger beigefügt, den die Angeklagte vorbereitete\nund den der Firmeninhaber, ohne ihn zu kontrollieren, unterschrieb. Auf diese Weise erhielt die Angeklagte ab Juni\n1980 zusätzlich zu ihrem Einkommen als Lohnbuchhalterin\nmonatlich 4.000 DM überwiesen.\n\nAb April 1981 setzte sie in gleicher Weise ihren\nEhemann mit teilweise geänderten Daten als Verkäufer auf\ndie Gehaltliste und erreichte so, daß auch an diesen monatlich 4.000 DM ausgezahlt wurden.\n\nIm Juni 1980 begann die Angeklagte außerdem, unter\nAusnutzung des Personalrabatts Bekleidung bei ihrer Arbeitgeberfirma zu kaufen. Die Bezahlung der Personalkäufe\nwar so geregelt, daß diese in ein Personalkaufbuch eingetragen werden mußten und die Angeklagte dann den Abzug\nder entsprechenden Beträge vom monatlich auszuzahlenden\nGehalt veranlaßte. Ihre eigenen Einkäufe trug die Angeklagte zwar auch in das Personalkaufbuch ein. Sie unter-\n\nBa B7\n\nließ es aber, den Betrag für diese Einkäufe abzuziehen,\nwenn sie am Monatsende die Rechnung für ihre Tätigkeit\n\nals Lohnbuchhalterin der Firma zuleitete. Sie erreichte\nauf diese Weise, daß ihr Arbeitsentgelt stets in voller\nHöhe von einem Angestellten der Firma bar ausgezahlt wurde.\n\n2. Gegen die Wertung des Landgerichts, daß die Angeklagte durch ihr Verhalten jeweils die Voraussetzungen\ndes § 263 StGB erfüllt habe, bestehen keine Bedenken.\nDas gilt auch hinsichtlich der unterlassenen Abrechnung\n\nihrer Personalkäufe.\n\nDas Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß sich aus der Art der Abrechnung dieser Einkäufe für die festangestellten Mitarbeiter (durch einen\nentsprechenden Abzug bei der monatlichen Gehaltsauszahlung) für die Angeklagte - als freie Mitarbeiterin - die\nVerpflichtung ergab, bei der monatlichen Geltendmachung\ndes ihr zustehenden Entgeltes den jeweiligen Betrag ihrer\nPersonalkäufe abzuziehen. Da sie insoweit dem für die firma verfügungsberechtigten Ängesteilten einen Änspruch\nauf Entschädigung ohne Abzüge vortäuschte und eine entsprechende Barauszahlung erreichte, liegen die Voraussetzungen des §§ 263 StGB vor. Ob eine tateinheitliche Verwirklichung des § 266 StGB hier ausscheidet, wovon das\nLandgericht ersichtlich ausgeht, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Angeklagte insoweit nicht be-\n\nschwert ist.\n\n3. Die Beurteilung der beiden unberechtigten Gehaltsüberweisungen (II, 1 und 2 der Urteilsgründe) durch\ndas Landgericht als jeweils selbständige Handlungen ist\njedoch fehlerhaft. Die Angeklagte hat den Namen ihres\n\nEhemannes in dieselbe Sammelliste eingetragen, auf die sie\nauch sich - unter falschem Namen - gesetzt hatte und die\ndem Überweisungsträger zugrunde lag, den der Firmeninhaber\nmonatlich unterzeichnete. Diese durch dieselbe Irrtumserregung bewirkte Vermögensverfügung führte jeweils zu\n\nden zwei unberechtigten Gehaltsüberweisungen an die Angeklagte und ihren Ehemann. Deshalb liegt rechtlich nur\neine Tat vor (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. vor\n\n§ 52 Rdn.. 34 m. w. Nachw.).\n\nDas gilt jedoch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht für den fortgesetzten Betrug im Zusammenhang\nmit den Personalkäufen. Da dabei andere Täuschungshandlungen vorgenommen und auch andere Verfügungsberechtigte\ngetäuscht wurden, trifft diese Handlungsreihe in keinem\nTeilakt mit den unberechtigten Gehaltsüberweisungen zusanmen. Insoweit verbleibt es deshalb bei der vom Landgericht\n\nangenommenen Tatmehrheit.\n\nDer Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst\nvornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits\ndie Anklage hinsichtlich der beiden Gehaltsüberweisungen\n\nvon einer Handlung ausgegangen ist (Bl. 79, 80 d.A.).\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafe in den Fällen II, 1 und 2. Der Einzelstrafausspruch hin-\n\n- 1 -\n\nL\n\nsichtlich der Personalkäufe, der Rechtsfehler nicht erkennen läßt, wird von der Schuldspruchänderung nicht be-\n\nrührt und bleibt bestehen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-02/4-str-81-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-02/4-str-81-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.428898+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-02/4-str-81-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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