{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-02","aktenzeichen":"4 StR 55/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, ob Drohungen mit Gewalttaten, die gegenüber\nöffentlichen Einrichtungen ausgesprochen werden, geeignet\nsind, den Öffentlichen Frieden zu stören.","text_plain":"r\n'\n\nBGHR: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 126\n\nZur Frage, ob Drohungen mit Gewalttaten, die gegenüber\nöffentlichen Einrichtungen ausgesprochen werden, geeignet\nsind, den Öffentlichen Frieden zu stören.\n\nBGH, Urt. v. 2. April 1987 - 4 StR 55/87 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 55/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrich Gerhard m u au: Dee.\ngeboren am EEE 1543 in wu /schiesien,\n\nwegen Störung des Öffentlichen Friedens durch\n\nAndrohung von Straftaten\n\n-2- 25\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt RB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nze\nie\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 3. November 1986\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Störung des\nöffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur\n\nAufhebung des Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an\nErlebnis- und Triebstörungen, die dadurch gekennzeichnet\nsind, daß es bei ihm in Situationen ängstlicher Erregung und\nSpannung zu sexuellen Reaktionen kommt, die mit Samenerguß\nverbunden sein können. Er entschloß sich im Juni 1985, sich\nkünftig sexuelle Befriedigung durch das Verfertigen und\nAbsenden von Drohbriefen zu verschaffen. Er glaubte, er\n\nkönne ein \"Chaos herbeiführen und Angst verbreiten\". Diese\nVorstellung setzte ihn in sexuelle Erregung, die so stark\nwar, daß er - während er die Briefe schrieb, wenn er sie las\nund schließlich, wenn er sie in den Briefkasten warf - ohne\nweitere Manipulationen zum Orgasmus kam. In der Zeit von\nMitte Juni bis Anfang Juli 1985 schrieb der Angeklagte\nmindestens 14 an Einrichtungen der Deutschen Bundesbahn\ngerichtete Dorhbriefe. Adressaten waren die Hauptbahnhöfe -\nvom Angeklagten zum Teil mit dem Zusatz\" zu Hd. v.\nBahnhofsvorstand\" gekennzeichnet - Bielefeld, Dortmund,\nHamburg, Hannover, Kiel, Köln, München und Stuttgart. Nach\nEinleitung eines Strafverfahrens schrieb der Angeklagte\neinen weiteren am 19. August 1985 abgesandten an die\nDeutsche Bundesbahn in Saarbrücken gerichteten Drohbrief. In\ndiesen kündigte er an, daß in bestimmten, dem Absendetag\nunmittelbar folgenden Zeiträumen mit Bombenanschlägen auf\nEinrichtungen der Deutschen Bundesbahn zu rechnen sei. Er\nforderte jeweils die Zahlung von zwei Millionen DM.\n\nDie Bundesbahnverwaltung und die Kriminalpolizei - mit\nden Ermittlungen waren Beamte in Bielefeld beauftragt -\nhielten die \"Schreiben des Angeklagten angesichts der\nseinerzeit herrschenden Sicherheitslage für ernst\". Es\nwurden \"umfangreiche Aufklärungs- und Fahndungsmaßnahmen\nergriffen\"; die Öffentlichkeit wurde nicht informiert.\n\n2. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte\naus sexuellen Motiven gehandelt habe. Er habe zwar\nmöglicherweise daran gedacht, von der Bundesbahn Geld\nerpressen zu können. \"Diese Hoffnung\" sei aber \"derart\n\nPA\n\nirreal\" gewesen, \"daß sie für den Angeklagten ... keinesfalls ausschlaggebend\" gewesen sein könne. Deshalb sei er\nnicht wegen versuchter Erpressung, sondern nach § 126 StGB\nzu bestrafen. Er habe in zwei Fällen, in einem Fall fortgesetzt handelnd - nämlich in der Zeit von Mitte Juni bis\nAnfang Juli 1985 - und wiederum am 19. August 1985 der\nDeutschen Bundesbahn gegenüber gedroht, Mordtaten zu\nbegehen. Die Androhungen seien geeignet gewesen, den\nöffentlichen Frieden zu stören. Der Angeklagte habe sich\nvorgestellt, daß seine Drohungen den Reisenden zur Kenntnis\ngebracht würden (UA S. 14). Dies sei zwar nicht geschehen,\nweil die Verantwortlichen weder Streckenstillegungen\nangeordnet noch die Öffentlichkeit informiert hätten (UA\n\nS. 27). Hätte die Deutsche Bundesbahn Strecken oder Bahnhöfe\nstillgelegt, so wäre dies einer breiten Öffentlichkeit\nbekannt geworden (UA S. 28).\n\n3. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\na) Der Angeklagte hat mit seinen an Dienststellen der\nDeutschen Bundesbahn gerichteten Schreiben angekündigt, daß\nauf bestimmt bezeichneten Bahnstrecken zu bestimmten Zeiten\nBombenanschläge verübt würden. Den Schreiben ist zu entnehmen, daß Sprengstoffexplosionen nur bei Zahlung des\njeweils geforderten Geldbetrages zu vermeiden seien. In\nihnen liegt die Drohung, Straftaten nach den §§ 311,\n\n315 Abs. 3 StGB zu begehen und damit bei der gegebenen\nSachlage auch Mordtaten. Dies würde § 126 Abs. 1 StGB - und\nzwar seine Alternativen Nrn. 2 und 6 StGB - dann erfüllen,\nwenn die Drohungen jeweils in einer Weise ausgesprochen\n\ngewesen wären, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu\nstören, und wenn dies vom Vorsatz des Angeklagten erfaßt\n\nwar.\nb) Das hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan.\n\naa) Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das\nVertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch\nSchaffung eines \"psychischen Klimas\", in dem Taten wie die\nangedrohten begangen werden könnten, aufgehetzt werden (BGH\nNJW 1978, 58, 59). Das Landgericht verkennt nicht, daß diese\nFolgen nicht eingetreten sind. Es geht zutreffend davon aus,\ndaß S 126 StGB dies auch nicht voraussetzt. Das in § 126\nStGB - wie in den insoweit vergleichbaren §§ 130, 140, 166\nStGB - verwandte Merkmal der Eignung zur Friedensstörung\nscheidet einerseits Ankündigungen als nicht tatbestandsmäßig\naus, die ihrem Wesen nach oder in der Art, wie sie\nvorgenommen werden, nach dem \"normalen Gang der Dinge\"\n(Sturm in Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen\nBundestages für die Strafrechtsreform, 7. Wahlperiode,\nkünftig Prot., S. 2280), also nach dem voraussehbaren wahrscheinlichen Geschehensablauf, nicht zu Friedensstörungen\nführen können (BT-Drucks. 7/4549 S. 8). Sie erfaßt\nandererseits Drohungen mit Gewalttaten, die nicht zu einer\nFriedensstörung führen, von denen aber nach den Umständen\nanzunehmen ist, daß sie in die Öffentlichkeit dringen\n(v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 126 Rdn. 9; Stree NJW 1976,\n1177, 1180; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 126 Rdn. 7),\nund für diesen Fall berechtigte Gründe für die Befürchtung\nvorliegen, es werde zu einer Störung des Öffentlichen\n\nAZ\n\nFriedens kommen (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; BGH NJW 1978, 58,\n59; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S),\ninsoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht\n\nabgedruckt).\n\nbb) Dies setzt nicht voraus, daß der Täter die\nAndrohung selbst der Öffentlichkeit zugänglich macht\n(Lackner, StGB 16. Aufl. § 126 Anm. 2 c). Eine Ankündigung\ngegenüber einem einzelnen kann genügen, wenn nach den\nkonkreten Umständen damit zu rechnen ist, daß der in ihr\nangekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt\nwird, was in der Regel anzunehmen ist in Fällen der\nZuschrift an eine Zeitungsredaktion (BGHSt 29, 26, 27) oder\nan einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Privatpersonen,\nvon deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGH, Urteil vom\n14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981,\n258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt), aber auch\nan einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, daß\ner sich aus Sorge um das Opfer oder aus Empörung über die\nDrohung an die Öffentlichkeit wendet (vgl. Eyrich in Prot.\nS. 2278; Dreher/Tröndle aaO § 126 Rdn. 7). Anders liegt es,\nwenn Adressaten der Drohung staatliche Organe sind, sofern\neinerseits zwar damit zu rechnen ist, daß sie\nPräventivmaßnahmen ergreifen, um der Begehung der\nangedrohten Straftaten entgegenzuwirken, bei ihnen aber\nandererseits schon deshalb mit Diskretion zu rechnen ist,\nweil sie sonst die Präventivmaßnahmen gefährden könnten. Die\nihnen gegenüber vorgenommene Vortäuschung, daß die\nVerwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten\n\nStraftaten bevorstehe, ist deshalb in § 145 d Abs. 1 Nr. 2\nStGB mit Strafe bedroht (Laufhütte in Prot. S. 2277; MDR\n\n1976, 441, 444).\n\ncc) Hier hat der Angeklagte seine Drohung, Bahnhofsvorständen der Deutschen Bundesbahn, also Behörden (Tröndle\nin LK, aaO § 11 Rdn. 83; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n22. Aufl. S 11 Rdn. 69), zugeleitet. Das Landgericht hat\nnicht ausreichend dargetan, daß von diesen Maßnahmen zu\nerwarten waren, die zu einer Beunruhigung der Bevölkerung\nhätten führen können. Es führt zwar aus, am 30. Juni 1985\n- für diesen Termin hatte der Angeklagte in einigen\nSchreiben Anschläge angekündigt - sei konkret mit Streckenstillegungen oder ähnlichen Maßnahmen zu rechnen gewesen.\nDies hätte aber allenfalls dann zu einer Friedensstörung\nführen können, wenn die Gründe hierfür in der Öffentlichkeit\nbekannt geworden wären. Dazu hat der Tatrichter Ausführungen\nnicht gemacht. Deshalb fehlt es an hinreichenden\nFeststellungen zum objektiven Tatbestand des § 126 StGB. Es\nliegt nahe, daß der Angeklagte sich statt dessen nach\n$S 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat, weil er den\nangeschriebenen Behörden wider besseres Wissen vorgetäuscht\nhat, die Verwirklichung der in seinen Schreiben genannten\nStraftaten stehe unmittelbar bevor. Die Strafkammer hat dies\naber nicht geprüft. Da der Angeklagte auch keine Gelegenheit\ngehabt hat, sich gegen einen solchen Schuldvorwurf zu\nverteidigen, sieht sich der Senat nicht in der Lage, den\nSchuldspruch zu ändern. Dieser ist vielmehr aufzuheben, um\nder neu zu entscheidenden Strafkammer Gelegenheit zu geben,\nden Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des\n\n§ 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen.\n\nLE\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird darüber hinaus\nerneut zu erörtern haben, ob die Tat als Versuch der räuberischen Erpressung strafbar ist. Dies ist der Fall, wenn\nder Angeklagte die Drohbriefe nicht nur als Mittel, zur\neigenen sexuellen Befriedigung zu gelangen, angesehen,\nsondern sie für nicht gänzlich ungeeignet gehalten hat, den\nwillen der Adressaten dahin zu beeinflussen, ihm die\ngeforderten Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. Es ist\nnicht erforderlich, daß das erpresserische Motiv überwiegt\n(vgl. BGHSt 16, 1). Letztlich käme ein Versuch der Nötigung\nin Betracht, wenn der Angeklagte die von ihm angeschriebenen\nDienststellen veranlassen wollte, zur Abwendung der\nangedrohten Sprengstoffanschläge bestimmte Präventivmaßnahmen zu treffen oder wenn er dies billigend in Kauf nahm.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-02/4-str-55-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-02/4-str-55-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.407734+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-02/4-str-55-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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