{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-04-01","aktenzeichen":"2 StR 94/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 94/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndrea Anneliese S NH seborene CE\naus CE - OA, geboren am EEE 1961 in\nDO SV 0 }\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 1987\ngemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 28. November 1986 im Strafausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Hiergegen wendet sich ihre Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet; der Strafausspruch hat hingegen keinen Be-\n\nstand.\n\nDer Schuldvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge\ngründet sich darauf, daß die Angeklagte ihren noch nicht\neinjährigen Sohn Thomas seit Dezember 1982 nicht mehr regel-\n\nmäßig und ausreichend mit Nahrung versorgte, wodurch das\nKind, das aus diesem Grunde Schwierigkeiten hatte, \"das\nEssen bei sich zu behalten\", stark abmagerte, sichtbar körperlich verfiel und schließlich am 30. Januar 1984 infolge\neiner Hungeratrophie verstarb. Die Angeklagte hatte sich\nauch nicht ausreichend um die körperliche Pflege des Kindes\ngekümmert, bei dem am Gesäß und im Genitalbereich offene\nWunden auftraten. Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis,\ndie Angeklagte habe das körperliche Leiden des Kindes, das\nzum Tode führte, billigend in Kauf genommen und den Erfolg\nfahrlässig verursacht. Bei der Strafzumessung führt es\n\nzahlreiche zugunsten der Angeklagten sprechende Umstände\n\nan:\n\nDie Angeklagte ist nicht vorbestraft und geständig;\nsie war zur Zeit der Tat erst 21 Jahre alt und in gewissem\nUmfang noch unerfahren und hilflos. Nach der Trennung von\nihrem Ehemann konnte sie ihre schwierige persönliche\nSituation nicht meistern. Die Tat liegt inzwischen längere\nZeit zurück und die Lebensführung der Angeklagten hat sich\ninzwischen so positiv verändert, daß sie nach der Scheidung\nihrer Ehe das Sorgerecht für ihre Tochter erhielt. Sie hat\ninzwischen ein weiteres Kind geboren, für das sie eine gute\nMutter zu sein scheint. Einen minderschweren Fall und eine\nStrafrahmenmilderung nach 8 13 Abs. 2 i.V.m. 8 49 Abs. 1\nStGB lehnt das Schwurgericht dennoch wegen der \"Gefühlskälte\",\ndie in dem damaligen Verhalten der Angeklagten zum Ausdruck\n\ngekommen sei, ab.\n\nLetzteres hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die\nFrage, ob eine Strafrahmenmilderung nach 88 13 Abs. 2, 49\n\n46\n\nAbs. 1 StGB geboten ist, muß der Tatrichter in einer wertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen\nGesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für das\nRevisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegen. Dabei\nsind vor allem diejenigen Momente zu berücksichtigen, die\netwas darüber besagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur\nentsprechenden Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht.\nBesondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene\nHandlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den\nnormalen Einsatz rechtstreuen Willens (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 3. November 1981 - 1 StR 501/81 = NJW 1982, 393). Diesen\nAnforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\nDas Landgericht hat mehrere Umstände festgestellt, die den\nSchluß rechtfertigen, daß der Angeklagten das hier gebotene\nVerhalten, nämlich die ordnungsgemäße Pflege und Versorgung\nihrer Kinder - vor allem des Sohnes - aus inneren und\näußeren Gründen so erschwert war, daß sie ihren Pflichten\n\nnur bei größerer Willensanstrengung in vollem Umfang ge-\n\nnügen konnte. Danach wäre ihr Unterlassen im Verhältnis zu\neiner entsprechenden Begehungstat als weniger schwer zu\nbeurteilen. Das Schwurgericht hat zwar solche Umstände auch\nbei der Strafzumessung erwähnt, ihre Bedeutung für die Bewertung des Unterlassens - gegenüber positivem Tun - jedoch\nnicht erörtert und die oben genannten Grundsätze für eine\nStrafrahmenmilderung nach 88 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB\nnicht beachtet.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-01/2-str-94-87","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-01/2-str-94-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.347736+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-01/2-str-94-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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