{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-03-24","aktenzeichen":"4 StR 73/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 73/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich Josef Bernhard G EB zus BB. geboren am\nCR | 1939 in HB (Westfalen),\n\nwegen Betruges\n\nar 47\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten GB wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n11. September 1986, soweit es ihn betrifft,\nim Fall II, 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat\nder Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich eines Falles (II, 2 der Urteilsgründe) Erfolg; im\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Schuldspruchs und\nder Einzelstrafen keinen den Angeklagten benachteiligen-\n\nden Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II, 2\nwegen Betruges zum Nachteil von Frau SB kann kei-\n\nnen Bestand haben.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß weder\ndem Angeklagten noch dem Mitangeklagten Po zu beweisen sei, daß sie bereits mit Betrugsabsicht handelten, als sie am 20. März 1985 von Frau SB für\neinige Tage ein Zimmer für den Angeklagten mieteten. Der\nAngeklagte habe jedoch nach der ersten Übernachtung gemerkt, daß er entgegen seinen Erwartungen keine Mittel\nzur Bezahlung des Mietpreises zur Verfügung hatte. Dieses habe er der Vermieterin spätestens vor der zweiten\nÜbernachtung offenbaren oder das Mietverhältnis beenden müssen. Dadurch, daß er dort weiter wohnen geblieben sei, habe er gleichzeitig die betrügerische Schädi-\n\ngung der Vermieterin billigend in Kauf genommen.\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt dieses Verhalten des Angeklagten noch nicht die Voraussetzungen des § 263 StGB. Die Revision weist zutreffend\ndarauf hin, daß in der bloßen weiteren Ausnutzung eines\nohne Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft abgeschlossenen Beherbergungsvertrages grundsätzlich noch nicht deshalb ein Betrug liegt, weil der\nGast - nach Vertragsschluß - zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig geworden ist. Die weitere Entgegennahme\nder vertraglich vereinbarten Leistung allein bedeutet\nnoch keine schlüssige Vorspiegelung einer (fortbestehenden) Zahlungsfähigkeit. Der Angeklagte war auch nicht\n- etwa aufgrund eines Vertrauensverhältnisses oder besonderer Vertragsvereinbarungen - verpflichtet, eine\nnachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu offenbaren (vgl. BGH GA 1974, 284/285; Lackner, StGB 16. Aufl.\n8 263 Anm. III, 2 bb).\n\nOb der Angeklagte - wie der Generalbundesanwalt\nmeint - die Voraussetzungen des §§ 263 StGB dadurch er-\n\n- 4 - AF\n\nfüllt hat, daß er bei seiner Abreise Frau Sb durch\nvorsätzliche Täuschung zur Gewährung eines Darlehens von\n50,-- DM und zum Verzicht auf die Geltendmachung eines\netwaigen Pfandrechts nach §§ 704 BGB (vgl. BGHSt 32, 88,\n91) veranlaßt hat, läßt sich nach den vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit fehlt es an näheren Angaben - unter anderem zum Rückzahlungswillen des Angeklagten und zu\n\nden von ihm \"eingebrachten\" Sachen.\n\n3. Die Verurteilung im Fall II, 2 ist daher aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nDie Einzelstrafen in den übrigen Fällen sind davon nicht\n\nberührt und bleiben bestehen.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-24/4-str-73-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-24/4-str-73-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.071870+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-03-24/4-str-73-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1987-03-24","dockets":["4 StR 73/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.03.1987 – 4 StR 73/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-24/4-str-73-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten GB wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n11. September 1986, soweit es ihn betrifft,\nim Fall II, 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":2},{"id":"BGB/704","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"704","label":"§ 704 BGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:04.071870+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}