{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-03-17","aktenzeichen":"1 StR 693/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSt ı ja\n\nStGB 1975 SS 246, 283 Abs. 1 Nr. 1\n\na) Ein strafbares Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1\nNr, 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner\nGelder auf ein seiner Verfügung nicht unterliegendes Konto eines Dritten leitet, um damit Gläubiger bereits bestehender Forderungen von der Befriedigung auszuschlie-Ben.\n\nb) Der Schuldner eignet sich sicherungsübereignete Gegenstände zu, wenn er sie auf Verlangen des Sicherungseigentümers nicht herausgibt, sondern sie fortschafft und über\n\neinen längeren Zeitraum weiter mit ihnen arbeitet.","text_plain":"Zeitschriften : ja\nNachschlagewerk: ja\nBGHR : ja\nBGHSt ı ja\n\nStGB 1975 SS 246, 283 Abs. 1 Nr. 1\n\na) Ein strafbares Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1\nNr, 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner\nGelder auf ein seiner Verfügung nicht unterliegendes Konto eines Dritten leitet, um damit Gläubiger bereits bestehender Forderungen von der Befriedigung auszuschlie-Ben.\n\nb) Der Schuldner eignet sich sicherungsübereignete Gegenstände zu, wenn er sie auf Verlangen des Sicherungseigentümers nicht herausgibt, sondern sie fortschafft und über\n\neinen längeren Zeitraum weiter mit ihnen arbeitet.\n\nBGH, Urt.v. 17. März 1987 - 1 StR 693/86 LG Hof\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nl_ StR 693/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurermeister Herbert 4 BEE HE, JTeboren am\n\n14. Februar 1950 in FOR,\n\nwegen Betruges u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am-Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Ulsanmer,\nDr, Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Piesker\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär Adam\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n,„ Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hof vom 26. August\n1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher\nfalscher Versicherung an Eides Statt in\nTateinheit mit vorsätzlichem Bankrott\n(Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt\n\nworden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen\n\na) im Umfang der Aufhebung,\n\nb) soweit in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe die Festsetzung der Tagessatzhöhe\n\nunterblieben ist.\n\nDiese Strafkammer hat auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wewegen vorsätzlichen Bankrotts in drei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nUnzulässig ist allerdings die Verfahrensrüge, da sie\nnicht die den Mangel begründenden Tatsachen angibt (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist dagegen teilweise begründet.\nI. Bankrott, § 2§ 3 StGB\n\nDer Angeklagte geriet mit seinem Bauunternehmen in\nwirtschaftliche Schwierigkeiten und war ab 11. Oktober 1982\nzahlungsunfähig. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens wurde\n\nam il. Oktober 1983 mangels Masse abgelehnt.\n1. Fall 1 der Urteilsgründe\n\nAnfang 1983 erstattete die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft in WER (ULAX) dem Angeklagten\nauf seinen Antrag 30.711,70 DM Urlaubsgeld und sonstige Sozialaufwendungen, die der Angeklagte teilweise seinen Arbeitnehmern gar nicht ausbezahlt hatte, und schrieb ihm nach\n\nVerrechnung mit rückständigen Sozialbeiträgen 8.000,79 DM\n\nzur Einziehung gut. Der Angeklagte übergab seiner Freundin\nden Einziehungsvordruck und beauftragte sie, den Betrag auf\nihren Namen und auf ihrem Konto, über das er selbst nicht\nunmittelbar verfügen konnte, einzuziehen. Mit dem Geld, das\ndem Zugriff der Gläubiger entzogen werden sollte, bezahlte\ner zum großen Teil fällig werdende Löhne und Sozialbeiträge\nseiner Arbeitnehmer. Im übrigen verwandte er es zur Bestrei-\n\ntung seines Lebensunterhaltes.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Aber auch die tateinheitliche Verurteilung\nwegen vorsätzlichen Bankrotts gemäß $S 283 Abs.1 Nr. 1 StGB\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie könnte daran scheitern, daß nach der Rechtsprechung ein strafbares Beiseiteschaffen dann nicht vorliegt, wenn sich die Vermögensverfügung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung\nhält (RGSt 62, 277, 68, 88; BGH NJW1952, 898; BGH bei Herlan\nGA 1953, 74), und daß das Tilgen fälliger Verbindlichkeiten\nallgemein als Ausfluß ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung\nangesehen wird (RGSt 71, 227; BGH bei Herlan GA 1953, 74).\nZu prüfen ist daher, ob das Verhalten des Angeklagten in\n\ndiesem Sinne zu werten ist.\n\nGegen die Annahme ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung\nkönnte hier schon sprechen, daß der Angeklagte die eingehende Zahlung auf ein geschäftsfremdes Konto leitete, das\nseiner Verfügung nicht unterlag; mit ordnungsmäßigem Wirtschaften wird ein solches Verhalten in der Regel nicht zu\n. vereinbaren sein. Indes bedarf das keiner abschließenden\nEntscheidung. Maßgebend ist, daß der Angeklagte auf diese\nWeise das eingehende Geld der Kenntnis und dem Zugriff\nseiner Gläubiger entziehen wollte, um dadurch solche Gläu-\n\nbiger von jedem Zugriff auszuschließen, deren Forderungen\nschon im Augenblick des zahlungseinganges bestanden. Vor\ndiesen (Alt-)Gläubigern wollte er den Guthabenbetrag verbergen, um ihn im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung neu entstehender Verbindlichkeiten zu verwenden, Manipulationen zu diesem Zweck können nicht als im\nRahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung liegend anerkannt werden. Anderenfalls würde dem Gemeinschuldner etwas\ngestattet, was zu verhindern nicht zuletzt Sinn des Konkursrechts und des Konkursstrafrechts ist, nämlich eine Befrie-\n\ndigung der vorhandenen Gläubiger zu gewährleisten und aus-\n\nzuschließen, daß der Schuldner sein Geschäft unter Hintansetzung der bisherigen Gläubiger fortsetzt, indem er mit\nden noch vorhandenen Mitteln ausschließlich neue Verbindlichkeiten eingeht und erfüllt.\n\nDas Urteil des Senats vom 9. Juni 1959 - 1 StR 228/59\n(bei Herlan GA 1959, 340) - steht dieser Entscheidung nicht\nentgegen, weil jenem Fall ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Zwar hatte der Angeklagte dort fast den gesamten Zahlungsverkehr über das Konto seiner Ehefrau, für das er Vollmacht besaß, geleitet. Jedoch hatte er dies seinen Gläubigern nicht verheimlicht und die Guthabenbeträge durchweg an\nsie abgeführt. Er hatte das umgeleitete Geld somit zu ihrer\n\nBefriedigung verwandt.\n2. Fall 3\nAus den gleichen Gründen ist auch die Verurteilung\n\nwegen Bankrotts im Fall 3 nicht zu beanstanden, Nach den\nUrteilsfeststellungen überwiesen die Eheleute se\n\nPe\n\nMitte 1983 auf Veranlassung des Angeklagten 8.500 DM für\nVerputzerarbeiten, die er für sie durchgeführt hatte, auf\ndas Konto seiner Freundin. Auch in diesem Fall sollte der\nZugriff der Gläubiger auf das’ Geld unmöglich gemacht werden,\ndas der Angeklagte in der Folgezeit für den Einkauf von Bau-\n\nmaterialien und zur Bezahlung von Löhnen verwandte.\n3. Fall 2\n\nHingegen kann die Verurteilung im Fall 2 wegen falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nDer Angeklagte hatte bei einer eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen zwei Schweißgeräte im Gesamtwert\nvon 2.000 DM verschwiegen, die infolgedessen seinen Gläubigern unbekannt blieben. Die Geräte verkaufte er später an\nseinen Schwager, um damit seine Schulden bei ihm zu min-\n\ndern.\n\nBei der Würdigung der Beweise hat sich das Landgericht\nfehlerhaft mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, nicht er, sondern sein Vater sei Eigentümer der beiden Schweißgeräte gewesen, dieser habe dem Verkauf an seinen\n\nSchwager zugestimmt.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Auffassung, der Angeklagte\nsei Eigentümer der Geräte gewesen, unter anderem darauf, daß\nder Vater dem Verkauf nicht widersprochen habe; kein Eigentümer nehme es kommentarlos hin, wenn seine Sachen ohne\n\nseine vorherige Zustimmung verkauft werden (UA S. 14 zu\n\n2.c). Diese Begründung berücksichtigt nicht, daß sich der\nAngeklagte gerade damit verteidigt hat, sein Vater sei mit\ndem Verkauf der Geräte an den Schwager einverstanden gewesen. War er aber einverstanden, hatte er keinen Anlaß, sich\n\nüber den Verkauf zu beklagen.\n\nAus den gleichen Gründen tragen auch die Erwägungen des\nLandgerichts zu Buchstabe a den Schuldspruch im Fall 2\nnicht. Wenn der Vater als Eigentümer mit dem Verkauf der Geräte einverstanden war, bestand für den Angeklagten auch\nkeine Veranlassung, gegenüber seinem Schwager zu erwähnen,\ndaß ihm die Geräte nicht gehörten.\n\nDer Schuldspruch im Fall 2 ist daher mit den zugrunde-\n\nliegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nII. Unterschlagung, § 246 StGB (Fall 4 der Urteilsgründe)\n\nZur Sicherung von Krediten hatte der Angeklagte der\nSparkasse eo ) unter anderem eine Rüttelplatte, einen\nBagger und 400 m2 Stahlrohrgerüst übereignet. Nach Kündigung\nder Kredite wollte die Sparkasse diese Geräte im April 1984\nverwerten und forderte den Angeklagten deshalb zur Rückgabe\nauf. Dieser teilte ihr jedoch mit, er sei mit dem Verkauf\nnicht einverstanden und habe die Geräte \"sichergestellt\".\nTrotz mehrmaliger Aufforderung zur Herausgabe behielt er die\n\"zuvor fortgeschafften\" Geräte in der Folgezeit für sich und\narbeitete damit noch im August 1986 auf Baustellen. Das\nLandgericht hat den Angeklagten deswegen zu Recht der Unterschlagung für schuldig befunden.\n\nPR\n\nDie Zueignung der sicherungsübereigneten Geräte kann\nfreilich nicht bereits darin gesehen werden, daß der Angeklagte sie auf Verlangen der Sparkasse, die ihr Sicherungsgut verwerten wollte, nicht herausgab; denn das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (RGSt 4,\n404; OLG Koblenz StV 1984, 287). Erforderlich ist vielmehr,\ndaß der Sicherungsgeber ein Verhalten an den Tag legt, das\nden sicheren Schluß darauf zuläßt, daß er den Sicherungsgegenstand unter Ausschluß des Sicherungseigentümers seinem\neigenen Vermögen einverleiben will. Ein solches Verhalten,\nin dem sich der Zueignungswille durch ein positives Tun\nmanifestiert, ist zum Beispiel darin gesehen worden, daß der\nherausgabepflichtige Besitzer die Sache vor dem Eigentümer\nverborgen hält oder den Besitz ableugnet (BGH, Urt. vom\n13. Mai 1952 - 1 StR 129/52; RGSt 72, 380, 382; BayObLG JR\n1955, 271) oder sie in einer Weise gebraucht, daß sie erheblich an Sachwert verliert (BGH, Urt. vom 11. Mai 1967\n- 1 StR 181/67; KG GA 1972, 277; OLG Celle NJW 1974, 2326).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Angeklagte, der mit dem\nVerkauf der Geräte nicht einverstanden war, der Sparkasse\nmitgeteilt, er habe die Gegenstände \"sichergestellt\" (UA\nS. 10). Er hat die \"zuvor fortgeschafften\" Geräte für sich\nbehalten und \"arbeitet heute noch damit auf Baustellen\"\n\n(UA S. 10, 11). Diese Feststellungen sind zwar äußerst\nknapp, reichen aber für die Bejahung einer Zueignungshandlung noch aus. Aus ihnen läßt sich entnehmen, daß es dem An-\n. geklagten nicht mehr nur darauf ankam, den Verkauf der Geräte zu einem ihm zu niedrig erscheinenden Preis zu verhindern, sondern daß er darüber hinaus das Sicherungseigentum\nder Sparkasse schlechthin vereiteln wollte. Seit der Rück-\n\n- 10 -\n\ngabeforderung im April 1984 setzte er die Geräte bis zur\nHauptverhandlung im August 1986 weiter für seine Zwecke ein.\nDabei handelte es sich nicht lediglich um eine bloße\nGebrauchsanmaßung. Vielmehr eignete sich der Angeklagte den\nin den Maschinen verkörperten Sachwert zu, da diese durch\nden Gebrauch über einen so langen Zeitraum hinweg erheblich\nan Wert verloren. Aufgrund des Besitzmittlungsverhältnisses\nwar der Angeklagte zwar vorher auch zur Benutzung der Geräte\nberechtigt. Diese Berechtigung endete aber mit dem Rückgabeverlangen der Sparkasse. Wenn der Angeklagte danach die Geräte fortschaffte, um die Verwertung zu verhindern, und sie\nin der beschriebenen Weise weiter benutzte, brachte er damit\nzum Ausdruck, daß er das Sicherungseigentum der Sparkasse\nnicht mehr achten, sondern den bisherigen Fremdbesitz an den\nGegenständen in Eigenbesitz umwandeln wollte. Damit hat er\n\nsich die Geräte in rechtswidriger Weise zugeeignet,\nIII. Strafausspruch\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe kann im Hinblick\n\nauf die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 2 der Urteils-\n\ngründe keinen Bestand haben.\n\n- 11 -\n\nIn den Fällen 1 und 3 hat die Strafkammer zwar die Zahl\nder Tagessätze, nicht aber deren Höhe festgesetzt. Dies wird\nbei der Neuverhandlung nachzuholen sein (vgl. BGHSt 34,\n\n90).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath v.Gerlach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-17/1-str-693-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-17/1-str-693-86","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.956612+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-03-17/1-str-693-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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