{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-03-12","aktenzeichen":"4 StR 2/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 2/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nIris G GB veborene CD zus DB. seporen am\nGER 1955 in um,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nAR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. März 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. u in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidigerin,\n\nDarh+t\nNGLIIUL\n\nje)\npe]\n\no\no\n\nu ı+ N\niwäıt ur. aus\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte (un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n+F\n\nAuf die Revision der Nebenkläger wird\ndas Urteil des Landgerichts Detmold vom\n3. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht\nBielefeld - Schwurgerichtskammer - ZU-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Nebenkläger rügen mit ihrer Revision die\n/erletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nv ucvır y =.\n\nfolg.\n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte, die von ihrem Ehemann - dem\nTatopfer - \"lieblos behandelt, drangsaliert, gedemütigt,\nbeschimpft\" und geschlagen wurde, den Entschluß gefaßt,\nsich scheiden zu lassen, und einen Rechtsanwalt aufgesucht.\nAis der Ehemann davon erfahren hatte, beschimpfte er sie,\nerklärte, \"er ballere jetzt alle ab\", und suchte seine\n\nPistole. Der Angeklagten gelang es,\n\n\"von ihrem Ehemann unbemerkt die Pistole aus dem\nSchrank zu nehmen, in dem er zuerst gesucht hatte,\n\nund sie in der Tasche ihres Overalls zu verbergen.\nDie Angeklagte flehte ihren Ehemann an, vernünftig zu sein und aufzuhören, sie wolle auch alle\nSchuld auf sich nehmen. Als ihr Ehemann erwiderte: 'Und was ist mit dem da, den Antiquitäten,\nden Kleidern und dem Schmuck', äußerte die AÄngeklagte, das könne man teilen.\n\nIn diesem Augenblick fing die jüngste Tochter\nCharlet, die im Obergeschoß schlief, zu weinen\n\nan. Der Ehemann der Angeklagten wurde plötzlich\nruhig und erklärte - wie die Angeklagte sich unwiderlegt eingelassen hat -: 'Ja, wir können teilen, aber auch restlos alles und mit dem Balg da\noben fangen wir an'. Er stürzte daraufhin zur Haustür hinaus. Die Angeklagte hörte die Tür des Heizungsraumes gehen und ihren Mann rufen: 'Wo ist,\n\nwo ist'. Die Angeklagte vermutete, daß ihr Ehemann\ndie Axt suchte und holen wollte, um damit sie und\ndie Kinder zu töten. Um den von ihr allein erwarteten Angriff ihres Mannes mit der Axt abzuwehren,\nnahm die Angeklagte die Pistole, die geladen war,\naus der Tasche ihres Overalls, entsicherte sie,\n\nzog den Lauf zurück und postierte sich in der Wohndiele, die längs durch das gesamte Haus verläuft,\nvor dem Treppenaufgang nach oben oder auf dessen\nerster oder zweiter Stufe. Sie stand 2 m bis 3 m\nvon der Hauseingangstür entfernt, die im Halbdunkeln lag. Als der Ehemann zur Haustür hereinkam\n\nund irgendetwas rief, das nicht mehr festgestellt\nwerden konnte, weil die Angeklagte sich nicht mehr\nerinnern konnte, schaute die Angeklagte nicht\n\nnäher zu ihm hin. Sie richtete die Pistole auf\n\nihn, schloß ihre Augen und gab schnell hintereinander vier Schüsse ab, die alle den Ehemann trafen. Der Ehemann fiel nach vorn und blieb in Bauchlage liegen. Er erlitt einen Streifschuß an der\nlinken Wange, einen Schuß ins linke Knie, einen\nSchuß ins Hinterhaupt und einen Schuß in den Rücken\nunterhalb des Schulterblattes, durch den die große\nKörperschlagader und die Lunge verletzt wurden.\nDiese Verletzungen führten zu inneren Verblutungen, durch die binnen ganz kurzer Zeit der Tod eintrat. Die Reihenfolge der Schußverletzungen hat\nnicht geklärt werden können. ... Als der Ehemann\nauf dem Boden lag, stellte die Angeklagte fest,\n\ndaß er gar keine Axt bei sich hatte\" (VA 13/14).\n\nDas Landgericht hat angenommen, die Angeklagte habe\n\nin Putativnotwehr gehandelt. Es sei ihr nicht zu wider-\n\nA?\n\nlegen, daß sie gedacht habe, ihr Mann wolle sie und die\nKinder töten, \"als er aus dem Haus stürzte und sie die\nTür des Heizungsraumes gehen ... hörte\" (UA 16). Da der\nIrrtum über die von ihr angenommene Notwehrlage aber\nvermeidbar gewesen sei, habe sie sich der fahrlässigen\n\nTötung schuldig gemacht.\n\n2. Die Ablehnung der Verurteilung wegen Totschlags\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. Auch bei der irrigen\nAnnahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs darf\nder Täter nämlich nicht mehr als der in wirklicher Notwehr Handelnde tun (BGH, Urteil vom 16. August 1978\n- 2 StR 325/78, bei Holtz MDR 1978, 985; Dreher/Tröndle,\n43. Aufl. § 32 StGB Rdn. 27). Dabei wird der Rahmen der\nerforderlichen Verteidigung - wie der Senat erst kürzlich dargelegt hat (Urteil vom 30. Oktober 1986\n- 4 StR 505/86) - durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGH NStZ 1981, 138) bestimmt.\nGrundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGHSt 25, 229,\n230; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1982, 285; BGH NyW 1984,\n986); dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schußwaffe\nsind gleichwohl Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von\nvornherein unzulässig (vgl. BECH, Beschluß vom 15. April\n1980 - 1 StR 130/80), kann aber nur das letzte Mittel\nder Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146). In der Regel\nist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980\n- 4 StR 24/80). Reicht dies nicht aus, so muß er, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen\nWaffeneinsatz versuchen (vgl. BGHSt 26, 143, 146). In\n\nFrage kommen ungezielte Warnschüsse (BGH bei Holtz, MDR\n1979, 985) oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in\ndie Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (vgl.\nBGHSt 25, 229, 230), also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind\nund andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des\nAngriffs nicht unnötig überbieten (BGH NStZ 1981, 138;\nnNStz 1982, 285; NStZ 1983, 117).\n\nDas Landgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht,\nob der Angeklagten nicht andere weniger gefährliche Verteidigungsmittel als die Abgabe der tödlichen Schüsse zur\nVerfügung gestanden haben. Da der Ehemann der Angeklagten das Haus verlassen hatte, hätte es nahegelegen, die\nHaustür zu verschließen und - falls eine solche Einrichtung vorhanden - zu verriegeln. Es wäre zu erörtern gewesen, warum die Angeklagte nicht - vor oder nach Abschließen der Haustür und eventuell vorhandener weiterer Hauseingänge - telefonisch die Polizei verständigte.\nSie hätte dann ihren Ehemann, falls dieser versucht hätte,\ngewaltsam ins Haus einzudringen, auf das bevorstehende Erscheinen der Polizei hinweisen können. Schließlich ist:\nnicht ohne weiteres einsichtig, warum sich die Angeklagte nur in einem Abstand von zwei bis drei Metern hinter\nder Eingangstür aufstellte, obwohl die Wohndiele \"durch\ndas gesamte Haus verläuft\"; sie hätte bei weiterer Entfernung von der Haustür dann gegenüber ihrem eindringenden Ehemann einen solchen Abstand gehabt, daß die Abgabe\nvon Warnrufen und Warnschüssen ohne Gefährdung ihrer Person möglich gewesen wäre. Falls sie befürchtet haben sollte, ihr Ehemann werde sogleich in Tötungsabsicht die Treppe\nzum Kinderzimmer hinaufstürmen, hätte sie sich am oberen\n\nstatt am unteren Treppenabsatz aufstellen können und auch\n\n72\n\ndann einen ausreichenden Abstand zum eintretenden Ehe-\n\nmann gehabt. All dieses hätte der Erörterung bedurft.\n\nSollte die Angeklagte geglaubt haben, sie dürfe\nauf einen Angreifer selbst dann ungezielte Schüsse, die\ndiesen möglicherweise töten könnten, abfeuern, wenn ihr\nweniger gefährliche Abwehrmittel zur Verfügung stünden,\nso läge nur ein vermeidbarer - und damit unbeachtlicher - Verbotsirrtum vor. Gegen einen Irrtum über die\nErforderlichkeit ihrer Handlung, der als Tatbestandsirrtum den Vorsatz entfallen lassen würde (vgl. BGH,\nUrteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 m. w. Nachw.),\nspricht hier, daß die Angeklagte sich nach den Feststellungen \"zwar in großer Angst\" befand, \"aber nicht von\neinem Ausmaß, daß die Angeklagte nicht mehr klar denken und die Lage übersehen konnte. Die Angeklagte handelte nicht kopflos. Sie handelte der gegebenen Situation entsprechend überlegt. Sie fand Zeit, die Pistole\n\nzu entsichern und ihren Lauf zurückzuziehen\" (UA 17).\n\n3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und\nEntscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der\nSenat darauf hin, daß der Tatrichter auch entlastende\nAngaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder\nUnrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht (BGH NJW 1980,\n2423 f a.E.; BGH, Urteil vom 14. Februar 1985\n- 4 StR 27/85). So wird insbesondere die Behauptung\nder Angeklagten, ihr Ehemann habe die geladene Pistole\ntrotz Suchens im Wäscheschrank nicht finden können, ihr\n\nselbst sei es aber gelungen, sie unbemerkt von ihrem Ehe-\n\nmann aus dem Schrank zu nehmen und in ihrem Overall zu\nverbergen (UA 13), kritisch zu überprüfen und zu wür-\n\ndigen sein.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-12/4-str-2-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-12/4-str-2-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.794543+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-03-12/4-str-2-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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