{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-03-11","aktenzeichen":"2 StR 63/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 63/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Reinhard Ha aus 1 U,\ngeboren am EEE 1955 in ME, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1987\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 23. Oktober 1986 mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung\n\nverurteilt wurde und\n2. im Strafausspruch.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\n\nmateriellen Rechts rügt, ist teilweise erfolgreich.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 10.\n\n\"T,\n\nFebruar 1987 ausgeführt:\n\nMit der Verfahrensrüge wendet sich die Revision\ngegen die Ablehnung mehrerer Beweisamträge und\nerhebt in diesem Zusammenhang Aufklärungsrügen.\nDie Rüge entspricht zum großen Teil nicht der\n\ndurch § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form und ist\n\nin diesem Umfang unzulässig.\n\nNach der bezeichneten Vorschrift sind die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen so genau mitzuteilen, daß\naufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift geprüft\nwerden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn\ndie behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Die Bezugnahme auf bestimmte Stellen in den Akten vermag\ndiese Mitteilung nicht zu ersetzen (Pikart in KK\n\n§ 344 Rdn. 39 m.w.Nachw.). Wird die Ablehnung eines\nBeweisamtrages beanstandet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge die Angabe des Inhalts\ndes Antrages und der gerichtlichen Entscheidung\nsowie der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung ergeben soll (ständige Rechtsprechung, vgl. Krause in Strafverteidiger 1984,\n483, 488 m.w.Nachw.). Die Aufklärungsrüge ist nur\nzulässig, wenn die Revision die nicht aufgeklärte\nBeweistatsache, das Beweismittel und die Umstände\nangibt, aufgrund derer sich das Landgericht zu der\nvermißten Beweiserhebung hätte veranlaßt sehen\nmüssen (Herdegen in KK § 244 Rdn. 43).\n\nAn den somit notwendigen Ausführungen fehlt es,\nsoweit die Beweisamträge und die Aufklärungsrügen sich auf den Alkoholkonsum des Angeklagten\nbeziehen. Die Revision teilt weder den Inhalt\n\nder Beweisamträge noch den der ablehnenden Entscheidungen mit. Die Aufklärungsrügen lassen die\nAngabe der Beweismittel und der Umstände vermissen, die das Gericht zu weiterer Sachaufklärung\n\nhätten veranlassen sollen.\n\nDagegen ergibt sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift bezüglich der Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung folgendes: Die Verteidigung hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß\n\ndie dem Angeklagten zur Last gelegte Brandstiftung\nam 1. Mai 1986 unmittelbar vor 24.00 Uhr erfolgt\nist. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig\nungeeignet, weil ein Sachverständiger wegen der\nseit der Brandstiftung vergangenen Zeit gesicherte\nFeststellungen nicht mehr treffen könne. Die Rüge\nist somit in diesem Umfang zulässig.\n\nSie ist auch begründet. Von dem Tatort sind Lichtbilder gefertigt worden (UA S. 12). Der Zeuge\nFüssel hat Angaben darüber gemacht, wo sich die\nintensivsten Anzeichen einer Brandeinwirkung befanden (UA S. 19). Ferner ist festgestellt, daß\nder Brand nach Öffnung der Haustür \"mit offener,\nlodernder Flamme brannte' (UA S. 11). Es erscheint\n\nII.\n\ndurchaus möglich, daß ein Brandsachverständiger\naufgrund dieser Anknüpfungstatsachen Erfahrungssätze und Schlußfolgerungen darlegen kann, aus\ndenen sich der Zeitpunkt der Brandstiftung zwar\nnicht mit Sicherheit ergibt, die unter Beweis\ngestellte Behauptung aber wahrscheinlicher wird.\nEs ist ferner möglich, daß die Stellungnahme\neines Brandsachverständigen zur Feststellung\nweiterer Anknüpfungstatsachen führt. Diese Möglichkeiten verbieten es, das Gutachten eines\nBrandsachverständigen als ungeeignetes Beweismittel zu werten (BGH NStZ 1985, 562).\n\nAuf der Ablehnung des Beweisamtrages kann das Urteil auch beruhen, denn der Angeklagte hat sich\n\nnach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen am 1. Mai 1986 ab 23.00 Uhr auf dem Festplatz\naufgehalten und dort auf den Brand aufmerksam gemacht sowie gegen 0.12 Uhr die Feuerwehr alarmiert.\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung\nkann somit keinen Bestand haben.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt\nzur Aufhebung des Strafausspruches wegen Mordes in\n\nTateinheit mit schwerem Raub.\n\n1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\nschwerem Raub und schließen die Möglichkeit\naus, daß der Angeklagte aufgrund des vor der\nTat genossenen Alkohols schuldunfähig im Sinne\ndes § 20 StGB gewesen sein könnte.\n\nEN\n\nDer Strafausspruch hält dagegen rechtlicher\nPrüfung nicht stand, weil die vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen den Ausschluß einer\nauf Alkoholgenuß beruhenden erheblichen Einschränkung des Steuverungsvermögens des Ange-\n\nklagten nicht zulassen.\n\na) Zu dem vom Angeklagten in dem hier erheblichen\nZeitraum genossenen Alkohol hat die Strafkammer\n- teilweise durch Wahrunterstellungen - folgende Feststellungen getroffen: In der Nacht\nzum 1. Mai 1986 trank der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten erhebliche, im einzelnen nicht feststellbare Mengen Wein und Bier.\nAm Vormittag des 1. Mai 1986 leerte er - ohne\nfeste Nahrung zu sich genommen zu haben - in\nseiner Wohnung eine 0,5 1 Flasche Bier zu drei\nVierteln. Zwischen 13.00 und 16.00 Uhr trank\ner in der Gaststätte 'Zum Schiff' sechs Glas\nPils § 0,4 1 und anschließend Bier in nicht\nfestgestellter Menge in der Gaststätte 'Ringerhalle'. Sodann suchte er den Festplatz des\nNackenheimer Winzerfestes auf und nahm dort\nbis 21.45 Uhr Bier, Wein und Maibowle in erheblichem, im einzelnen nicht näher festgestellten Umfang zu sich (UA S. 5). Gegen\n22.00 Uhr beraubte und tötete er die Witwe\nCHE (UA Ss. 6 bis 9). Nach dem Eintreffen mit der Beute in seiner Wohnung trank\nder Angeklagte die bereits am Vormittag zu\ndrei Vierteln geleerte Flasche Bier aus und\n\nb)\n\nhielt sich sodann von kurz nach 23.00 Uhr\nbis gegen 0.15 Uhr auf dem Festplatz und\n\nan der Brandstelle auf, ohne während dieser\nZeit Alkohol zu sich zu nehmen (UA S. 10/11).\nNach seiner Rückkehr in seine Wohnung gegen\n1.15 Uhr oder kurz nach 1.15 Uhr trank er erhebliche Mengen Alkohol. Am 2. Mai 1986 um\n4.30 Uhr wurde er festgenommen. Dem Angeklagten um 5.30 Uhr und 6.10 Uhr entnommene\nBlutproben ergaben Blutalkoholgehalte von\n1,60 %o und 1,49 %0 (UA S. 11/12).\n\nDie Strafkammer hat die festgestellten Blutalkoholwerte - auch - auf den am 2. Mai 1986\nab 1.15 Uhr getrunkenen Alkohol zurückgeführt\nund dem Angeklagten eine Strafmilderung nach\nden 88 21, 49 Abs. 1 StGB versagt.\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe am 2. Mai 1986\nin der Zeit von 1.15 Uhr bis zu seiner Festnahme in nicht feststellbarem Umfang Alkohol\ngetrunken, begründet die Strafkammer mit\n\nfolgenden Erwägungen:\n\nDie Berechnung des Blutalkoholgehaltes des Angeklagten zur Tatzeit ergebe unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von\n0,29 %o ca. 3,8 %00 und bei Annahme eines\nstündlichen Abbauwertes von 0,165 %0 ca. 2,8 %o-Diese Werte seien 'mehr als fragwürdig', denn\n\nselbst ein trinkgewohnter Mann könne mit die-\n\nser Alkoholmenge im Blut sich nicht so verhalten, wie es der Angeklagte vor und nach\nder Tat getan habe. Der Angeklagte habe,\n\nals er gegen 1.15 Uhr in seine Wohnung zurückgekehrt sei, 'Nachdurst' gehabt. Bei\nseiner Festnahme sei er so betrunken gewesen,\ndaß er erst um 14.30 Uhr habe vernommen werden können (UA S. 36 bis 39).\n\nDie aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Revisionsgerichts an nur mögliche Schlußfolgerungen\ndes Tatrichters (BGHSt 29, 18, 20) ist dann\nnicht vorhanden, wenn diese Schlußfolgerungen\nsich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie nur noch einen Verdacht\nnicht dagegen die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen vermögen\n(BGH NStZ 1981, 33; BGH, Beschluß vom\n\n25. März 1986 - 2 StR 115/86 - m.w.Hinw.\n\nauf unveröffentlichte Entscheidungen). Das\nist hier der Fall. Bei dem Angeklagten sind\nbereits vor der Tat deutliche Anzeichen von\nTrunkenheit beobachtet worden. Nach Zeugenaussagen hat der Angeklagte auf dem Festplatz\n'etwas geschwankt', seiner Sprache habe man\nden Genuß von Alkohol zwar angemerkt, jedoch\nsei eine normale Unterhaltung mit ihm möglich\ngewesen; der Angeklagte habe \"schwere Augenlider gehabt', seine Augen hätten \"auf Halb-\n\nmast' gestanden und beim Bezahlen habe er\n\nsein Geld \"auffallend bedächtig gezählt’\n\nsowie schließlich der Bedienerin seinen\nGeldbeutel mit der Bitte gegeben, sich den\npassenden Betrag herauszunehmen (UA S. 29).\nBei seiner Festnahme hat der Angeklagte eine\n'starke Fahne, gerötete Augen und einen unsicheren Gang' gehabt. Aus dem Urteil ergibt\nsich nicht, ob der Angeklagte bei seiner Festnahme geweckt worden ist (UA S. 38, 11).\n\nDie für die Zeit vor der Tat und nach der Festnahme des Angeklagten geschilderten Trunkenheitssymptome lassen nicht auf so unterschiedliche Trunkenheitsgrade schließen, daß sie als\nsichere Tatsachengrundlage für den von der\nStrafkammer gezogenen Schluß angesehen werden\nkönnten. Das gilt auch unter Berücksichtigung\ndes Umstandes, daß der Angeklagte erst zehn\nStunden nach seiner Festnahme verantwortlich\nvernommen worden ist. Es kann sich durchaus\nempfehlen, von der Vernehmung eines Beschuldigten auch dann abzusehen, wenn dieser nur angetrunken ist. Ferner spricht vieles dafür, daß\nder Angeklagte in den frühen Morgenstunden des\n2. Mai 1986 übermüdet war.\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe 'Nachdurst'\ngehabt und diesen mit Bier oder Wein gelöscht,\nerhält durch den Hinweis auf das Leeren einer\n\nbereits zu drei Vierteln geleerten Bierflasche\n\n- 10 - Lo\n\nvor 23.00 Uhr und den Kauf einer Flasche\nSpätlese zwischen 23.00 und 24.00 Uhr\n\n(UA S. 10), von der der Angeklagte jedoch\nnichts getrunken hat, keine tragfähige Tat-\n\nsachengrundlage.\n\nDie Erwägung der Strafkammer, die sich aus\n\nden Blutalkoholwerten für die Tatzeit ergebende Alkoholkonzentration sei mit den\nEinzelheiten der Tatausführung und dem Verhalten des Angeklagten etwa eine Stunde vor\nund zwei Stunden nach der Tat nicht zu vereinbaren, ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger\nRechtsprechung ist bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Prüfung der Schuldfähigkeit auf der Grundlage des Ergebnisses\neiner dem Angeklagten entnommenen Blutprobe\nein maximaler Abbauwert von stündlich 0,2 %o\nsowie ein Sicherheitszuschlag von einmalig\n\n0,2 %o anzunehmen (BGH StV 1986, 338 m.w.\nNachw.). Das ergibt für die Tatzeit einen\nBlutalkoholgehalt von 1,6 %0 plus 0,2 %o\n\nplus (7,5 mal 0,2 %0) = 3,3 %0. Bei der Prüfung, ob dieser Wert mit dem Verhalten des\nAngeklagten vereinbar ist, muß berücksichtigt\nwerden, daß es sich um den zugunsten des Angeklagten angenommenen Höchstwert handelt. Der\nwirkliche Wert kann tiefer liegen. Bei der\nbezeichneten Prüfung muß deshalb zugunsten\n\ndes Angeklagten von dem für die Feststellung\nder Fahruntüchtigkeit zugunsten des Täters\n\nc)\n\nfestgelegten stündlichen Abbauwert von 0,1 %o\n(BGHSt 25, 246, 250) ausgegangen werden. Das\nergibt eine Blutalkoholkonzentration zur Zeit\nder Tat von 2,35 %o.\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe am\n\n2. Mai 1986 zwischen 1.15 Uhr und 4.30 Uhr erhebliche Mengen Alkohol getrunken, ist somit\nrechtsfehlerhaft getroffen worden. Ihr Wegfall\nhat zur Folge, daß von einem Blutalkoholgehalt\ndes Angeklagten zur Zeit der Tat von 3,3 %o\n\nauszugehen ist.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht\n\nim wesentlichen aufgrund der Tatausführung\n\nund des Verhaltens des Angeklagten etwa eine\nStunde vor und zwei Stunden nach der Tat die\nAblehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB\nbegründet hat, geben Anlaß zu folgendem Hinweis: Es ist ein wissenschaftlich begründeter\nErfahrungssatz, daß der Blutalkohoigehalt\nmaßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer\nalkoholbedingten Einschränkung der Einsichtsoder Steverungsfähigkeit besitzt. Einen Erfahrungssatz, wonach ein infolge Alkoholgenusses\nin seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigter Angeklagter stets motorische Ausfallerscheinungen zeige, gibt es nicht. Alkoholgewohnte Trinker wie der Angeklagte können\nsich vielmehr gewöhnlich im Rausch noch äußer-\n\nlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungs-\n\n- 12 - Lo\n\nvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist. Planmäßiges, zielgerichtetes und folgerichtiges Verhalten steht einer\nerheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (BGH NStZ 1983, 19; 1984,\n408; 1984, 506 jeweils m.w.Nachw.).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird noch darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen ausschließlich ein zur\nWohnung von Menschen dienendes fremdes Gebäude in Brand\ngesetzt worden ist, nur wegen schwerer Brandstiftung\n(8 306 Nr. 2 StGB) und nicht auch wegen Brandstiftung im\nSinne des § 308 StGB zu verurteilen ist (BGH, Urteil vom\n24. November 1981 - 5 StR 622/81). Die Entscheidungen\nR6St 64, 273, 279, RG JW 1929, 2735, 2736 und RG Recht\n1930, 2118 betrafen jeweils Fälle, in welchen außer dem\nWohnhaus auch ein anderes Gebäude angezündet worden war.\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-11/2-str-63-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-11/2-str-63-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.735650+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-03-11/2-str-63-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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