{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-03-11","aktenzeichen":"2 StR 50/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 50/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich Jose? ( u au: TE dort\ngeboren om GEEEEEEEEEEB 1963,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1987\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 7. November 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel\nist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält.\n\nDas Landgericht hat - mit der Begründung, der Angeklagte habe auf das Einverständnis des Mädchens mit dem\n\nGeschlechtsverkehr hoffen können und möglicherweise geglaubt,\ndessen erste Gegenwehr sei nicht ernstgemeint - einen minder schweren Fall angenommen und den sich danach ergeben-\n\nden Strafrahmen (8 177 Abs. 2 StGB) wegen Versuchs gemildert (88 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB).\n\nDie Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne\n\nleitet es wie folgt ein (UA S. 7):\n\n\"Dieses Gericht weiß zwar, daß die Umstände, die zur\nAnwendung eines minderschweren Falles und zur Milderung des Strafrahmens nach Versuchsgrundsätzen geführt\nhaben, bei der Ausfüllung des letztlich gefundenen\nStrafrahmens noch einmal berücksichtigt werden können.\nHiervon hat es aber bewußt abgesehen, weil die Milderung des Strafrahmens so erheblich ist, daß eine\ndoppelte Berücksichtigung der oben genannten Umstände zu einer Strafe führen würde, die dem gesamten Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht würde.\"\n\nDie darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht ist rechtsirrig. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens\nbewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei\nder Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine\nGesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung,\nvgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54; BGH NStZ 1985, 164;\nBGH, Beschluß vom 24. Januar 1986 - 2 StR 736/85, Urteil\nvom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86, Beschluß vom 30. Januar 1987 - 2 StR 692/86). Das schließt zwar nicht aus, den\nfür die Strafrahmenmilderung maßgebenden Umständen geringe-\n\n.a- 39\n\nres Gewicht beizumessen, als wenn sie innerhalb des Regelstrafrahmens abzuwägen gewesen wären, unberücksichtigt\n\nbleiben dürfen sie aber nicht.\n\nDa die Höhe der Strafe - sie liegt nur drei Monate\nunter der Obergrenze des gemilderten Strafrahmens - von\ndem dargelegten Rechtsfehler beeinflußt worden sein kann,\nhat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-11/2-str-50-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-11/2-str-50-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.717047+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-03-11/2-str-50-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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