{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-03-09","aktenzeichen":"2 StR 367/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 367/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElfriede EB GE geborene FW aus FEED,\ngeboren am GE 1930 in “EB, zur Zeit in Strafhaft\n\nin anderer Sache,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nu\nFeagen\nPAR \\\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Septem-\n\nber 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 9. März 1987 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte im Fall III 6\nder Urteilsgründe wegen Untreue in\nTateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt wurde,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue,\n\ntrugs in sechs Fällen und Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt und ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahtung ängeordnet. Die Revision der Angeklagten, mit der sie\n\nwrır\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nSoweit die Angeklagte im Fall III 6 der Urteilsgründe\nwegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt\nwurde, macht sie zu Recht eine Verletzung des § 265 StPO\ngeltend. Der Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt überein, der hierzu in seiner Antragsschrift vom 28. August 1987\nfolgendes ausgeführt hat:\n\n\"Der Angeklagten war in diesem Fall unter Nr. 8 der Anklage vom 27. Juni 1986 (3 Js 98050/85; vgl. Bl. 97\n\nBd. III d.A. - Anklage - und Bl. 1 Bd. IV d.A. - Eröffnungsbeschluß) ein Vergehen der Urkundenfälschung in\nTateinheit mit einem Vergehen des Betruges zur Last gelegt worden. Verurteilt wurde sie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (nach den Urteilsgründen\n- UVA S. 22, 27 - des weiteren in Tateinheit mit Betrug). Die Behauptung der Revision, daß der nach § 265\nStPO gebotene Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes unterblieben sei, wird durch die\nSitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist demnach gegeben.\n\nEs kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der Gesetzesverletzung\nberuht. Aufgrund der sehr knappen Urteilsausführungen\nläßt sich nicht abschließend feststellen, daß eine Verteidigung gegen den Vorwurf, ein Treueverhältnis verletzt zu haben, von vornherein aussichtslos gewesen\n\n.n >\n\n“un\n\nges hätte Gebrauch machen müssen, nicht ergeben hätten.\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:\n\nim Fall III 6 des Urteils die weiteren Strafaussprüche\nnicht berühren. Doch bestehen durchgreifende rechtliche\nBedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch jedenfalls insoweit, als die Strafkammer besonders schwere Fälle der\nUntreue oder des Betruges in den Fällen III 1, 2, 5 und\n8 ohne die gebotene Gesamtwürdigung und Abwägung aller\nfür und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände angenommen hat. Der Tatrichter hat sich bei der Begründung\nder besonders schweren Fälle jeweils auf die Hervorhebung einiger weniger strafschärfender Umstände beschränkt. Das genügt nicht. Denn auch dann, wenn straferhöhende Umstände vorliegen, die die Annahme eines besonders schweren Falles nahelegen, kann in der Regel\nauf die umfassende Würdigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände in objektiver und subjektiver\nHinsicht nicht verzichtet werden (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 1.3.1978 - 3 StR 35/78; Urteil vom 4.10.1983\n- 1 StR 625/83, vgl. auch BGH, NStz 1981, 391). Das\nFehlen der erforderlichen Gesamtwürdigung wiegt hier\numso schwerer, als auch bei der eigentlichen Strafzu-Messung weitgehend nur die Merkmale herausgestellt werden, die sich nach der Beurteilung des Tatrichters im\njeweiligen Fall in besonderer Weise straferschwerend\n\nauswirken mußten. Hingewiesen wird allenfalls auf einzelne fallbezogene Strafmilderungsgründe. Zu Recht\nmacht die Revision insoweit geltend, daß aus anderen\nDarlegungen des Urteils sich ergebende weitere Milderungsgründe - z.B. die weitgehende Geständnisbereitschaft - überhaupt nicht gewürdigt worden sind.\n\nDie Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erfaßt auch\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit werden\n- falls es erneut zu der Anordnung kommen sollte - im\nUrteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlichen Tatsachen unter besonderer Hervorhebung\nund Würdigung der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Taten umfassend - nämlich auch vollständige Angabe\nder Haftzeiten (§ 66 Abs. 3 S. 2 und 3 StGB; vgl. dazu\nauch BGH, Beschluß vom 23.6.1982 - 3 StR 197/82 =\nStrafverteidiger 1982, 420) - mitzuteilen sein.\"\n\n53\n\nzuheben ist.\n\nRiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter\nOrtsabwesenheit an der\nUnterschriftsleistung\ngehindert\n\nMeyer Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-09/2-str-367-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-09/2-str-367-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.638308+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-03-09/2-str-367-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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