{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-03-06","aktenzeichen":"2 StR 597/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 597/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Söükrü ÖO ME aus EEE, seboren am\nEEE 1245 in Kun (TA) , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. März 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEN in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus vEEEEEEEEn\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nt\nJ\n3\n\n<\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 17. April 1986 wird\n\nverworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n1. Am Abend des 28. Juni 1985 kam es in der Gaststätte\n\"Moritzstube\" in Wiesbaden zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seinem Freund Uwe Gi. Anlaß war, daß der\nAngeklagte sich weigerte, einen Spielgewinn mit Gerke zu\nteilen. Im Verlauf der Handgreiflichkeiten erhielt der Angeklagte von Gerke einen schmerzhaften Kopfstoß auf die\nNase; er blutete daraufhin stark. Danach verließ er das\nLokal, begab sich in seine Wohnung und holte dort ein\nBrotmesser. Als er vor der Gaststätte erneut auf CM traf,\nstieß er diesem das Messer mit erheblicher Wucht in die\nBrust. Der Stich war tödlich. Die Blutalkoholkonzentration\ndes Angeklagten betrug zur Tatzeit zwischen 2,2 und 2,4 %o.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\"in einem minder schweren Fall\" zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es ist - dem\nGutachten des Sachverständigen folgend - zu dem Ergebnis\ngelangt, daß sich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) nicht ausschließen lasse.\nDie Annahme eines minder schweren Falles (8 213, 2. Alternative StGB) hat es auf diesen Umstand gestützt und hierfür zusätzlich angeführt, daß im Lokal eine \"lautstarke\nAuseinandersetzung\" vorausgegangen war, Gerke dem Angeklagten eine blutende Nasenverletzung zugefügt hatte und\nder Angeklagte \"in einem anderen Kulturkreis aufgewachsen\nist\". Die Strafe hat es sodann - ohne nochmalige Milderung\ndes sich aus § 213 StGB ergebenden Strafrahmens (SS 21,\n49 StGB) - unter Abwägung mehrerer strafschärfender und\n\nstrafmildernder Umstände bestimmt.\n\nII.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zuungunsten des Angeklagten\nRevision eingelegt. Sie greift den Strafausspruch an und\nrügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel wird\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es bleibt ohne\n\nErfolg.\n\nDie Bewertung des Totschlags als minder schwerer Fall\n(§ 213, 2. Alternative StGB), die übrigens nicht in den Urteilstenor gehört, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die\n\nBeschwerdeführerin meint zwar, es fehle an der erforder-\n\nlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklag-\n\nten sprechenden Umstände, weil das Landgericht in dem Abschnitt der Urteilsgründe, der Ausführungen zur Frage\n\ndes minder schweren Falles enthält, nur Strafmilderungs-\n\ngründe angeführt habe.\n\nDem kann jedoch nicht gefolgt werden. Freilich hat die\nStrafkammer in jenem Abschnitt lediglich eine Reihe zugunsten\ndes Angeklagten sprechender Umstände hervorgehoben, ohne\nhierbei die strafschärfenden Umstände zu erwähnen. Daraus\nfolgt jedoch nicht, daß sie bei der Prüfung, ob ein minder\nschwerer Fall zu bejahen sei, die nicht genannten Umstände\naußer acht gelassen hätte. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen selber zum Ausdruck gebracht, daß für sie\ndie Gesamtwürdigung von Tat und Täter maßgeblich war\n(UA S. 11). Dafür, daß sie damit nur die zusammenfassende\nBetrachtung eines Teils der Strafmilderungsgründe gemeint\nhaben könnte, bieten die Urteilsausführungen trotz ihrer\ninsoweit mißverständlichen Abfassung (\"Diese Gesamtwürdi-\n\ngung ...\", nachdem nur einige strafmildernde Gesichtspunkte\nerwähnt worden sind) insgesamt keinen genügenden Anhalt.\nVielmehr ist den Urteilsgründen bei verständiger, sinnentsprechender Auslegung noch zu entnehmen, daß eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen,\ndaß diejenigen Strafmilderungsgründe, die den Ausschlag\n\nfür die Bejahung eines minder schweren Falles gegeben\nhaben, durch ausdrückliche Benennung besonders hervorge-\n\nhoben worden sind.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-06/2-str-597-86-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-06/2-str-597-86-2","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.561812+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-03-06/2-str-597-86-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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