{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-02-25","aktenzeichen":"2 StR 49/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 49/97 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTournen CE zus TR, geboren am u 1952\nin KT) ,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25. Februar 1987 gemäß 8 346\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten vom 12. Januar 1987\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen\n\nden Beschluß des Landgerichts Trier vom 2. Januar 1987 wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten am 19. September 1986 wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und einer Verkehrserdnungswidrigkeit unter Freisprechung im übrigen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und\nzu einer Geldbuße und verhängte ein Fahrverbot. Nach Revisionseinlegung durch den Verteidiger am 25. September 1986\nwurde diesem das Urteil am 25. November 1986 zugestellt. Da\nin der Folgezeit die Revision nicht begründet wurde, verwarf sie das Landgericht durch am 9. Januar 1987 zugestellten Beschluß vom 2. Januar 1987.\n\nMit Schreiben vom 12. Januar 1987, am 14. Januar beim\nLandgericht eingegangen, wendet sich der Verurteilte unter\nHinweis auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse,\ndie die Bezahlung des Verteidigerhonorars nicht erlaubten,\n\ngegen diese Entscheidung.\n\nII.\n\nDas Begehren des Verurteilten ist der Sache nach ein\nAntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346\nAbs. 2 StPO. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Da\ndie Revision innerhalb der Frist des 8 345 Abs. 1 StPO\nnicht begründet wurde, hat sie das Landgericht zu Recht\ngemäß 8 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nAuch die Umdeutung des Begehrens des Verurteilten in\neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\n\n-4-\n\nwäre nicht geeignet, dem Verurteilten den Weg zu einer Sachentscheidung über seine Revision zu eröffnen, die er offensichtlich anstrebt. Denn ein solcher Antrag wäre unzulässig,\nweil der Verurteilte bisher die Revision nicht begründet\n\nund daher die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt hat (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Durch eine Erklärung\n\nzu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 345 Abs. 2 StPO\nhätte er dies auch ohne Mitwirkung seines Verteidigers tun\n\nkönnen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-25/2-str-49-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-25/2-str-49-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.298847+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-02-25/2-str-49-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1987-02-25","dockets":["2 StR 49/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.02.1987 – 2 StR 49/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-25/2-str-49-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Verurteilten vom 12. Januar 1987\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen\n\nden Beschluß des Landgerichts Trier vom 2. Januar 1987 wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:03.298847+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}