{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-02-25","aktenzeichen":"2 StR 29/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 29/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDietmar PÜEEm zus FO ER, seboren am\nEEE 1960 in Es, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Marburg\nan der Lahn vom 10. Oktober 1986 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet, im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im übrigen hat sie jedoch Erfolg.\n\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden. Vom General-\n\nbundesanwalt ist hierzu ausgeführt worden:\n\n\"Nicht nachvollziehbar ist die Annahme der durch den\nrechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Rom beratenen Schwurgerichtskammer, bei dem Angeklagten\nsei zum Tatzeitpunkt (gegen 02.30 Uhr) eine maximale\nBlutalkoholkonzentration von 1,7 Promille vorhanden\ngewesen. Rechnet man nämlich zu Gunsten des Angeklagten von dem durch die Blutentnahme um 6.40 Uhr\nermittelten BAK-Wert von 0,92 Promille mit einem\nstündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich\n0,2 Promille Sicherheitszuschlag auf den Tatzeitpunkt zurück (vgl. BGH DRiZ 1985, 475), so ergibt\nsich ein Wert, der deutlich über 1,7 Promille liegt\nund relativ nahe an die Grenze von 2,0 Promille\nheranreicht. Es ist daher nicht verständlich, wie die\nKammer, die ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 10)\nsogar von einem stündlichen Abbauwert von 0,29\nPromille ausgeht, nur zu einer maximalen Alkoholisierung von 1,7 Promille gelangt.\n\nGleichwohl konnte dieser Fehler allein den Bestand\ndes Strafausspruchs nicht gefährden, da eine Alkoholisierung von unter 2 Promille eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit noch nicht sehr\n\nnahelegt.\n\nJedoch hat es das Tatgericht versäumt, die vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. KR festgestellte\n\"affektive Einengung' des Angeklagten (UA S. 11) aufgrund seiner \"heftigen Gemütsverfassung' (UA S. 12),\ndie ebenfalls für sich alleine noch keine erhebliche\n\nBeeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwort-\n\nlichkeit herbeiführte (UA S. 12), zusammen mit seiner\nAlkoholisierung in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. BGH Beschluß vom 15. Oktober 1981 - 4 StR\n420/81).\n\nEine solche Gesamtbetrachtung war geboten, weil beide\nFaktoren (Alkoholisierung, affektive Einengung) im\nZusammenwirken eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirkt haben könnten\n(vgl. Rasch in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen\nMedizin, 3. Aufl., S. 84).\n\nDaß der Angeklagte - wie der Sachverständige Dr. KB\nund ihm folgend die Schwurgerichtskammer hervorhebt\n\n(UA S. 12) - 'bis zum tödlichen Ende völlig bruchlos\nund in einer außerordentlich geordneten 'Schlußsequenz'\nvorgegangen sei', schließt jedenfalls eine erhebliche\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten nicht aus.\"\nDer Senat pflichtet dem bei.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-25/2-str-29-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-25/2-str-29-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.263646+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-02-25/2-str-29-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1987-02-25","dockets":["2 StR 29/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.02.1987 – 2 StR 29/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-25/2-str-29-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Marburg\nan der Lahn vom 10. Oktober 1986 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:03.263646+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}