{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-01-20","aktenzeichen":"4 StR 719/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 719/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Erich S GB zus co. seboren am\nGEB 1925 in <a.\n\n2. Jürgen Erich S GB zus cum.\n\ndort geboren am EB 1956,\n\nwegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n16. Juni 1986, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) In den Schuldsprüchen, soweit der\nAngeklagte Erich SB wegen versuchter Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung und soweit\nder Angeklagte Jürgen Erich Sg\nwegen vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr\n\nverurteilt ist.\n\nb) In den Strafaussprüchen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Erich SB\nwegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und gegen\nein Berufsverbot sowie wegen versuchter und vollendeter Urkundenfälschung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Den Angeklagten Jürgen Erich sn hat\nes wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und\ngegen ein Berufsverbot sowie wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es\nhat die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen versuchter Urkundenfälschung und Urkundenfälschung sowie wegen vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der\nStrafen (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nl. Der Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung und Urkundenfälschung liegt der Vorwurf\nzugrunde, der Angeklagte Erich SR habe Impfpässe\nfür Hunde, in die ein Tierarzt zwar Impfungen,\nnicht aber das Signalement des dazugehörigen Hundes\neingetragen habe, in einem Fall verfälschen wollen\nund in einem anderen Fall verfälscht, und zwar dadurch, daß er den Käufern die Pässe mit der Aufforderung übergeben habe, das Signalement des gekauften\n\nHundes und des neuen Eigentümers einzutragen, was in\n\neinem Fall auch geschehen sei. Die Feststellungen\ndes Landgerichts dazu tragen die Schuldsprüche\nnicht. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nund Versuchs dazu setzt voraus, daß der Angeklagte die Impfpässe mit Hilfe der Käufer unbefugt hat\nausfüllen lassen oder dies jedenfalls gewollt hat.\nFür den Fall, daß der ausstellende Tierarzt ihm\neine Ausfüllungsvollmacht erteilt hat, setzt dies\nden Mißbrauch dieser Ermächtigung voraus (vgl.\nTröndle in LK, 10. Aufl. § 267 Rdn. 137). Dazu\n\n- insbesondere zu dem Inhalt und dem Umfang einer\nAusfüllungsvollmacht - hat das Landgericht Ausführungen nicht gemacht. Diese fehlen auch zu der Fra-\n\nge, ob der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr\n\ngehandelt hat. Dies liegt zwar auf der Hand in dem\nFall, in dem die verkauften Hunde nach der Vorstellung des Angeklagten über die schweizerische Grenze\ngebracht werden sollten,nicht aber in dem weiteren\nFall, den das Landgericht als Versuch gewertet hat.\nDie Verurteilung des Angeklagten Erich SB wesen\n\n.\nversuchter und vollendeter Urkundenfälschuna kann\n\nVOLSUVDIILTL ws. v & AUS IUTEL GLS Sug 5\n\ndeshalb nicht bestehenbleiben.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird sich\nwiederum damit zu befassen haben, ob der Angeklagte neben Urkundenfälschung und Versuchs dazu wegen\nBetrugs zu bestrafen ist, was besonders in dem Fall,\nden das Landgericht als versuchte Urkundenfälschung\n\nbewertet hat, nicht fern liegt.\n\n2. Aufzuheben ist auch die Verurteilung des Angeklagten Jürgen Erich SB nach s 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB.\n\nBE;\n\nDer Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt eine\ngrobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt\n26, 176, 178; BGH VRS 65, 142, 143; Senatsbeschluß\nvom 10. April 1986 - 4 StR 691/85). Bei Verstößen\ngeringeren Gewichts scheidet deshalb die Tatbestandsmäßigkeit aus. Das gilt vor allem, wie der\nSenat bereits wiederholt entschieden hat, für das\nlangsame Zufahren auf einen Fußgänger, der ohne\nSchwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann\n(BGHSt 28, 87, 90 m. w. Nachw.). Dies hat der Senat\nin einem Fall angenommen, in dem der Angeklagte mit\neiner Geschwindigkeit von 20 km/h auf einen etwa\n15 m entfernten Fußgänger zugefahren ist (BGH,\nBeschluß vom 10. September 1986 - 4 StR 288/86).\nDen Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu\nentnehmen, daß es hier anders lag. Es hat zwar ausgeführt, der Angeklagte sei mit erheblicher Geschwindigkeit rückwärts auf vier Mitarbeiter des Zweiten\n\nDeutschen Fernsehens zugefahren. Es hat aber keine\nAngaben dazu gemacht, welche Geschwindigkeit das Fahr-\n\nFi\nh1+ % 17 h+ har snmn/] vuT!nn\neug des Angeklagten tatsächlich erreicht hat und wie-\n\n[107\n\nweit die Mitarbeiter von dem Fahrzeug entfernt waren.\nEs handelte sich um einen Kleintransporter, den der\nAngeklagte mit rechts eingeschlagenem Lenkrad rückwärts gefahren ist. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, daß die Fußgänger\nohne größere Gefahr beiseite treten konnten. Bei\nsolcher Sachlage hätte sich der Angeklagte jedoch\nnicht nach § 315 b StGB, sondern allenfalls nach\n\n§ 240 StGB schuldig gemacht.\n\n3. Mit den genannten Schuldsprüchen sind auch\ndie in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und\ndamit auch die Gesamtstrafen aufzuheben. Der Auf-\n\nhebung unterliegen aber auch die sonstigen Einzel-\n\nstrafen.\n\na) Es kommt nicht darauf an, ob die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die gegen den\nAngeklagten Erich sn wegen Verstoßes gegen ein\nBerufsverbot verhängt worden ist, in einem die Urteilsgründe berichtigenden Beschluß festgehalten werden konnte (vgl. BGHSt 12, 374). Denn die Zumessungserwägungen halten insoweit rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Das Landgericht lastet dem Angeklagten eine\n\"pesonders verwerfliche Gesinnung\" an, die sich darin\nzeige, daß der Angeklagte - anders als ein Täter,\nder gegen staatliche Anordnungen verstoße und hoffe,\nunentdeckt zu bleiben - das gegen ihn ausgesprochene\nVerbot nicht als rechtsgültig habe akzeptieren wollen. Diese Erwägung, die dahin zu verstehen ist, der\nAngeklagte habe provokativ gegen die staatliche Anordnung des vorläufigen Berufsverbots verstoßen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Es bedarf\ndeshalb nicht der Entscheidung, ob aus einem solchen\nVerhalten, wenn es zuträfe, auf die Verwerflichkeit\nder Gesinnung geschlossen werden könnte. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Teil des Handels mit\nTieren, der dem Angeklagten vorläufig untersagt war,\n\"offiziell\" von seiner Schwiegertochter weitergeführt\nwurde (UA 18). Daraus folgt, daß der Angeklagte keineswegs offen und provokativ gegen das vorläufige Berufs-\n“ verbot verstoßen, sondern im Gegenteil versucht hat,\n\nseine verbotene Tätigkeit zu verschleiern.\n\nb) Die sonstigen - geringeren - Einzelstrafen\nhebt der Senat auf, um die neu entscheidende Strafkammer in die Lage zu setzen, den Strafausspruch\ninsgesamt neu zu überdenken; im Fall der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung\nund Sachbeschädigung sind die §§ 199 und 233 StGB\n\nzu beachten.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-20/4-str-719-86-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-20/4-str-719-86-2","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.317783+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-01-20/4-str-719-86-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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