{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-01-09","aktenzeichen":"2 StR 641/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 641/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter KEER zus KEÜ, dort geboren am EEE 1542,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1987\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n11. August 1986 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\n\nFulda zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDie 1. Große Strafkammer des Landgerichts Kassel hat\nden Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in Tateinheit mit Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verur-\n\nteilt.\n\nAuf die gleiche Strafe hatte bereits die 3. Große Strafkammer des Landgerichts erkannt, deren Urteil der Senat\nwegen unzureichender Feststellungen zum Schuldumfang auf-\n\nheben mußte.\n\nDie 1. Große Strafkammer hat nunmehr den Schuldumfang\n\nunter Beachtung des Zweifelsatzes genauer bestimmt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen die Entscheidung\ndes Landgerichts ist zum Schuldspruch im Sinne von 8 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, jedoch kann der Strafausspruch\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht sieht erhebliche Strafschärfungsgründe u.a. darin, daß die Tat \"naturgemäß auch entsprechende Spuren in der Entwicklung des Mädchens hinterlassen hat\" und daß es selbst \"ihm (dem Angeklagten) keinen nachvollziehbaren Anlaß zu seinem Verhalten gegeben\"\nhabe.\n\nDie beiden Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft:\n\na) Bei sexuellem Mißbrauch eines Kindes wird in aller\nRegel die Entwicklung des jungen Menschen im seelischen\nBereich nachteilig beeinflußt. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war auch das\nMotiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB.\nEs kennzeichnet demnach den normalen Durchschnittsfall\ndieses Delikts, daß mit der Verwirklichung des Tatbestandes die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterläßt. Regelmäßige Tatfolgen dürfen einem Angeklagten aber\nnicht straferschwerend angelastet werden. Anhaltspunkte\ndafür, daß die Folgen der Tat außergewöhnlich schwer waren,\nergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht (vgl. BGH\nStv 1986, 149).\n\n5\n\nb) Warum im vorliegenden Fall die Tat des Angeklagten auch deshalb in einem besonders ungünstigen Licht\nerscheint, weil das Mädchen ihm keinen nachvollziehbaren\nAnlaß zu seinem Verhalten gegeben hat, wird vom Landgericht nicht dargelegt und läßt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls nicht begründen. Daß ein\nKind einen Erwachsenen nicht von sich aus zu sexuellen\nHandlungen veranlaßt und ihm auch auf andere Weise keinen\n\"nachvollziehbaren Anlaß\" zu solchen Handlungen gibt, ist\nin Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern die Regel\nund deshalb nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht\ngeeignet, den durch die übrigen Wertungsfaktoren bestimmten\nSchuldgehalt der Tat zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschl. vom\n30. April 1981 - 4 StR 182/81 = StV 1981, 336; BGH NStZ 82,\n463).\n\nDer Senat hat nunmehr von der Möglichkeit Gebrauch\ngemacht, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes\n\nGericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte sich in dieser Sache\n\nzum dritten Mal einer Hauptverhandlung stellen muß.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-09/2-str-641-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-09/2-str-641-86","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.000209+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-01-09/2-str-641-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1987-01-09","dockets":["2 StR 641/86"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.01.1987 – 2 StR 641/86","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-09/2-str-641-86","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n11. August 1986 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\n\nFulda zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:02.000209+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}