{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-01-07","aktenzeichen":"2 StR 643/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ss\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 643/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Karsten Andreas G I — ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am 1959\nai (DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nin\n\n2. den Konditor Andreas x GEN aus\nBad NEE, geboren cm u 1955 in DEE\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Januar 1987, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EB su: \"OT\n\nals Verteidiger des Angeklagten CB,\n\nRechtsanwalt Koch aus FEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten KB,\n\nJustizsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3-\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 1986,\n\n1. soweit es den Angeklagten KÜE\nbetrifft,\n\n2. in dem Strafausspruch gegen den An-\n\ngeklagten CE\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde.\n\nDie Angeklagten sind seit längerer Zeit eng\nmiteinander befreundet. Am 7. März 1986 fuhr der in\nFrankfurt wohnhafte Angeklagte CHEN - möglicherweise mit einer weiteren Person - in das Parkhaus\n\nDEE Strese EM in OMEEEEEEEE am ME, Er wollte\nsich über die Möglichkeiten eines Raubüberfalls auf\n\n-u-\n\ndas in der Nähe des Hugenottenplatzes befindliche\nSchmuckgeschäft \"DEE, EHE Strase EEE.\nvergewissern und Fluchtwege auskundschaften. Bei dieser Gelegenheit entschloß \"man\" sich, die Tat am Morgen des 10. März 1986 auszuführen, Der Angeklagte\nCO sollte den Überfall begehen, die Beute einem\nin dem erwähnten Parkhaus wartenden Zigeuner übergeben und dann mit einem anderen Mittäter fliehen. Durch\nVermittlung der Freundin des Angeklagten KR vesorgte er sich eine Kleinkaliberschnellfeuerwaffe. Am\n10. März 1986 erschien er gegen 9.30 Uhr in der Wohnung des Angeklagten KEN, die etwa 10 Minuten\nFußweg vom Tatort entfernt liegt. Er war mit der Straßenbahn aus FÜ gekommen. Als er die Klingel an\nder Wohnung des Mitangeklagten betätigte, schlief dieser noch. KÜRM brachte ihn dann mit seinem Wagen,\nder im allgemeinen von beiden benutzt wurde, in die\nunmittelbare Nähe des Tatortes. Von dort begab sich\nder Angeklagte CIE zu dem Schmuckladen. Verabredungsgemäß kehrte KÜEN nach einiger Zeit zu seiner\nWohnung zurück. Inzwischen betrat der Angeklagte\nCHE Gas Geschäft, in dem sich nur zwei Verkäuferinnen aufhielten. Diese nötigte er durch Drohung mit\nder Waffe dazu, Schmuck im Einkaufswert von mindestens\n100.000 DM in die ihnen von ihm übergebene Sporttasche\nzu packen. Diese nahm er daraufhin unter den Arm und\nschickte sich an, das Geschäft zu verlassen. In diesem\nAugenblick betrat der Inhaber von der Straße her den\nVerkaufsraum, Es kam zu einem Handgemenge. Der Geschäftsinhaber gelangte wieder in den Besitz der\nSchmuckstücke. Gegenüber der Polizei äußerte CIE,\nein \"Andreas\" (das ist der Vorname des Mitangeklagten\nKEEEEER) Habe ihn zum Tatort gefahren, den Überfall\n\n-5- 2\n\nbeobachtet und dem im Parkhaus auf die Beute Wartenden\nvon dem Mißlingen der Tat berichtet. Er wolle jenen\n\"Andreas\" jedoch nicht in die Sache hineinziehen, weil\ner \"ein armes Schwein\" sei wie er selbst.\n\nDer Angeklagte Kowalski wurde ebenfalls festgenonmen. Er blieb bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Bei der Durchsuchung seines Fahrzeugs wurde im\nHandschuhfach eine Brieftasche entdeckt. Sie enthielt\nneben persönlichen Papieren des Angeklagten Kowalski einen Parkschein des erwähnten Parkhauses. Als Benutzungsdauer war die Zeit von 9.11 bis 9.41 Uhr am 7. März 1986\nvermerkt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Giesecke wegen\ngemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, den\nAngeklagten Kowalski aber freigesprochen und seine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft angeordnet.\n\nII.\n\nGegen das Urteil ist unter anderem von der Staatsanwaltschaft Revision eingelegt worden. Sie greift mit\nihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom\nGeneralbundesanwalt vertretenen Revision den Strafausspruch sowie den Freispruch an. Ferner hat sie sofortige\nBeschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung eingelegt.\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen\ndieses wendet. Damit wird die sofortige Beschwerde gegenstandslos.\n\n-6-\n\n1. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft\ndie Begründung des Landgerichts für die Anwendung des\n§ 23 Abs. 2 StGB. Auf Bl. 9 f UA hat die Strafkammer\nausgeführt, obwohl der Angeklagte CM allein durch\ndas Eingreifen des Geschäftsinhabers an der Vollendung\nder Tat gehindert worden sei, habe sich das Landgericht\nentschlossen, von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu\nmachen, weil der Angeklagte immerhin nicht in den Genuß\nder Beute gelangt und der durch die Tat entstandene Schaden gering geblieben sei.\n\nDiese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.\nSie besagen einmal, daß jene Milderungsbestimmung angewendet worden ist, weil es sich lediglich um einen Versuch handelt. Eine derartige Begründung widerspricht der\ngesetzlichen Regelung, nach der ein Versuch milder bestraft werden \"kann\" als die vollendete Tat. Die Milderung ist also nicht obligatorisch. Davon abgesehen hat\ndie Strafkammer unbeachtet gelassen, daß die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung grundsätzlich\neine Gesamtschau der Tatumstände (im weitesten Sinne)\nsowie der Persönlichkeit des Täters erfordert (st. Rspr.,\nu.a, BGHSt 16, 351, 353; BGH bei Holtz MDR 1981, 979).\nVon Bedeutung sind hierbei vor allem die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und das Maß der\nin ihm zutage getretenen kriminellen Energie (BGH StV 1985,\n411).\n\nAngesichts dieser den Angeklagten CE bevorteilenden Sachmängel muß auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n- 7- L\n\n2. Die Begründung des Freispruchs für den Angeklagten KÜEE von dem in der zugelassenen Anklage\nerhobenen Vorwurf der Beihilfe zu jener versuchten\nschweren räuberischen Erpressung hält ebenfalls der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht meint, es habe auf Grund der verschiedenen Aussagen der beiden Angeklagten kein so eindeutiges Bild von der möglichen Beteiligung des Angeklagten KÜEEEEM eriangen können, daß dies zu einer Verurteilung ausreichen würde. Zwar stehe fest, daß der Angeklagte CE gegenüber der Polizei den Namen\n\"Andreas\" genannt und ihn als Mitwisser der Tat bezeichnet habe. Dies genüge aber für eine Verurteilung des Angeklagten KOMM nicht, weil CE \"Gründe haben\nmag, warum er ... den Namen Andreas genannt hat\". Ferner\nhat die Strafkammer zahlreiche weitere Belastungsmomente\naufgeführt. Hierzu zählt: Vom Angeklagten BE\nin der Hauptverhandlung schließlich sein objektiver Tatbeitrag eingeräumt worden. Der Angeklagte CHE nat\nsich mit wechselnden Erklärungen und Einlassungen bemüht, glaubhaft zu machen, daß sein Freund keine Kenntnis von der geplanten Tat gehabt habe. Dieser hat seine\nEinlassungen jeweils entsprechend angepaßt. Die Strafkanmer führt dazu aus, sie sei von der Richtigkeit keiner\nder betreffenden Versionen liberzeugt. So könne sie keine\nnachvollziehbare Erklärung dafür finden, warum HE\nangeblich zwei Stationen vor dem Tatort aus der Straßenbahn gestiegen sei, um KÜEEEER - von dem er nicht einmal\ngewußt habe, ob er zu Hause sei - aus dem Bett zu holen,\nund dieser sich ohne weiteres bereiterklärt habe, ihn\n\n- eigentlich grundlos - die kurze Entfernung zum HEnEEEB-\n\nplatz mit seinem Pkw zu fahren; es sei denn, er habe den\nTatplan gekannt. Auch weist das Landgericht darauf hin,\n\n-B-\n\ndaR KÜEEEE nicht zu erklären vermochte, wieso sich\nder Parkschein vom 7. März 1986 in seiner Brieftasche\nbefand.\n\nDennoch hat sich die Strafkammer nicht in der Lage\ngesehen, den Angeklagten KB zu verurteilen.\n\nDiese Entscheidung ist schon deshalb zu beanstanden,\nweil die Strafkammer die Beweisanzeichen, selbst soweit\nsie ihnen einen gewissen Indizwert beimißt, nur einzeln\nabgehandelt, nicht jedoch zusammenfassend gewertet hat,\nDas 1&ßt besorgen, daß das Landgericht die jeweilige\nIndiztatsache, nachdem es sie als für die Überführung\ndes Angeklagten unzureichend angesehen hat, aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden hat. Es hätte aber einer Gesamtwürdigung bedurft, weil eine Mehrzahl von\nIndizien auch dann, wenn keines von ihnen für sich allein\nzum Nachweis der Tatbeteiligung des Angeklagten ausreicht,\ndennoch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende\nÜberzeugung vermitteln kann (st. Rspr.).\n\nHinzu kommt, daß das Landgericht die Anforderungen\nüberspannt hat, die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Voraussetzung dafür, daß sich der\nTatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts\nüberzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das\nvernünftige Zweifel nicht entstehen läßt. Bedenken, die\nrealer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich\nauf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakttheoretischen Möglichkeit gründen, haben außer Betracht zu bleiben\n(st. Rspr.). Die Begründung des Landgerichts dafür, daß\nes glaubte, der Nennung des Namens \"Andreas\" durch den\n\n-9-\n\nAngeklagten Giesecke keinen Beweiswert beimessen zu\nkönnen, legt in besonderem Maße die Annahme nahe, daß\nes sich von derartig ungerechtfertigten Zweifeln hat\nbeeinflussen lassen.\n\nDer Freispruch kann danach ebenfalls nicht be-\n\nstehen bleiben,\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-07/2-str-643-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-07/2-str-643-86","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.793505+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-01-07/2-str-643-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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