{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-31","aktenzeichen":"2 StR 33/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB $S 326 Abs. 1 Nr. 3\n§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch dann anwendbar, wenn\n\nes sich bei den Abfällen um eine zu der umschriebenen\n\nUmweltschädigung geeignete Menge von Hausmüll handelt.","text_plain":"BGHR : ja\nBGHSt : Ja\n\nStGB $S 326 Abs. 1 Nr. 3\n§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch dann anwendbar, wenn\n\nes sich bei den Abfällen um eine zu der umschriebenen\n\nUmweltschädigung geeignete Menge von Hausmüll handelt.\n\nBGH, Urt. v. 31. Oktober 1986 - 2 StR 33/86 - LG Köln\n\ngp\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 33/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Geschäftsführer Richard H OB zus\nKW, dort geboren am EB 1 >21,\n\n2. den Deponiewart Heinrich Josef C EB zus\nKB, geboren am 192: in zog,\n\n3. den Geschäftsführer Heinz Ha il aus\nKB, dort geboren am ib 1937,\n\nwegen Verunreinigung eines Gewässers u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 in\nder Sitzung vom 31. Oktober 1986, an denen teil-\n\ngenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (ii\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nl. Rechtsanwälte\nals Verteidiger des Angeklagten H P\n\n2. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Cu.\n\n3. Rechtsanwälte\nals Verteidiger des Angeklagten Ha\n\n- sämtlich in der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 -,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n\n5. Februar 1985 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Verunreinigung eines Gewässers und umweltgefährdender\n\nAbfallbeseitigung zu Freiheitsstrafen verurteilt und\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten\nmit ihren Revisionen, mit denen sie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs.\n\nStPO; auch die Sachrügen haben keinen Erfolg.\n\nA: Ablagerung von organischen Stoffen\n\nI. Der Angeklagte HM ist seit Mitte 1979\n\nGeschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der\n\nFirma Mn - og : E cmoH (im folgenden\nals MEER -CmbH bezeichnet). Der Angeklagte Ch\nist seit 1. Juli 1979 als Deponiewart bei der Firma\n\nangestellt.\n\nfo\n\nDie MEBR-GmbH erwarb am 1. Juli 1979 in\nREM eine auf dem Gelände einer früheren\nKiesgrube gelegene Abfalldeponie und betrieb sie\nbis zur behördlichen Schließung am 11. Juli 1983.\nBei den Auskiesungen war auf einer Fläche von\netwa 86.800 qm (280 m x 310 m) bis in eine Tiefe\nvon 23 m ein Volumen von rund 1,8 Mio. cbm ausgehoben worden. In 17,5 m Tiefe war das Grundwasser\nangeschnitten worden; der Grundwassersee hatte ei-\n\nne Fläche von 44.000 qm (160 m x 175 m).\n\nDer ME SmoH war vom Regierungspräsidenten\nin KGB der \"Betrieb der Deponie für Bodenaushub,\nBauschutt und Straßenaufbruch ... gestattet\" worden. Die Genehmigung war mit der Auflage verbunden,\ndaß\n\n\"die Verfüllung ... bis 2,0 m über dem maximalen Grundwasserstand nur mit Bodenaushub\n\n(ohne wassergefährdende Stoffe) erfolgt\".\n\nRegierungsbaudirektor | vom Regierungspräsidium unterrichtete den Angeklagten | und\ndieser den Angeklagten CEEEER darüber, daß\n\n\"unter Bauschutt ... Steine und Betonteile\naus dem Abbruch von Gebäuden gemeint seien.\nMan könne zwar nicht ausschließen, daß dabei auch einmal in kleinen Mengen Holz-,\nPlastik-, Glasteile und dergleichen vorkämen.\nSolche Materialien dürften aber nicht in\ngrößeren Mengen auf der Deponie abgelagert\nwerden. Vielmehr seien nur geringe Zusätze\n\nderartiger Stoffe erlaubt\" (UA Bl. 18).\n\nwährend die Deponie in der ersten Zeit ordnungsgemäß geführt wurde (UA Bl. 21), kam es im August\nund Oktober 1980 zu Beanstandungen durch das Amt\nfür Umweltschutz - untere Abfallbehörde - der\nStadt FM: Nach Feststellungen hierzu beauftragter Behördenangehöriger waren außer den zur Abla-\n\ngerung zugelassenen Abfällen\n\n\"zusätzlich Sperrmüll, hausmüllähnliche\nAbfälle, Gartenabfälle und Verpackungsmaterial illegal in der Deponie verkippt\" worden (UA Bl. 21).\n\nDie Angeklagten Hl un: SEE Wurden im\n\nOktober 1980 von der Kriminalpolizei davon unterrichtet, daß sie deswegen des Verstoßes gegen\nVorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes beschuldigt würden. Gleichwohl nahmen sie von Anfang Januar 1981 an auf Grund eines gemeinsam gefaßten Entschlusses fortwährend bis zur Schließung\nder Deponie große Mengen Haus- und Sperrmüll, Verpackungsmaterial, Gartenabfälle und dergleichen\nzur Ablagerung entgegen und ließen dieses Material\nmit Hilfe einer Planierraupe in den Deponiekörper\n\neinbauen.\n\nVon der Übernahme der Deponie bis zu deren\nSchließung wurde ein Volumen von 750.000 cbm verfüllt. 10% des abgelagerten Materials waren organische Stoffe, von denen die Hälfte (also 37.500 chbm)\nnicht als geringfügige Bestandteile zugelassener Ablagerungen, sondern unbefugt und zum überwiegenden\nTeil in der Zeit von Anfang 1981 bis zum Sommer 1983\n\nentgegengenommen wurden (UA Bl. 31).\n\nDurch den Einbau der organischen Stoffe in den\nDeponiekörper wurde der für diese Stoffe typische\nanaerobe Abbauprozeß in Gang gesetzt. Er führt regelmäßig dazu, daß - nachdem sich Deponiegas (Methan und\nKohlendioxid) gebildet und dieses den Sauerstoff aus\n\ndem Deponiekörper verdrängt hat -\n\na) Inhaltsstoffe der organischen Abfälle freigesetzt und durch Sickerwasser aus Niederschlägen in\nden umliegenden Boden und das Grundwasser transpor-\n\ntiert werden,\n\nb) Deponiegas unterhalb und seitlich des Deponiekörpers in den Erdboden dringt und dort ebenfalls den\nSauerstoff verdrängt, wodurch die natürlichen Lebensbedingungen der in dem betreffenden Bereich lebenden\n\nTiere und Pflanzen nachteilig verändert werden,\n\nc) Deponiegas in die Luft entweicht,\n\nd) die Temperatur im Deponiekörper ansteigt, das\nMethangas zur Entzündung kommt und ein Schwelbrand\nentsteht, durch den, sofern auch Straßenaufbruch abgelagert ist, aus dem darin enthaltenen Bitumen\nflüchtige und leicht lösliche Kohlenwasserstoffe in\nerhöhtem Maß freigesetzt werden, die das Grundwasser\n\nverstärkt belasten.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die unter\na), c) und d) genannten Nachteile im vorliegenden\nFall eingetreten sind. Sie und die aufgezeigten Gefahren weiterer Schädigungen werden für den Nahbereich\nder Deponie voraussichtlich auf mehrere Jahre hinaus\nbestehen (UA Bl. 31 bis 34).\n\nIl. Diesen Feststellungen liegt eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde. Das gilt auch für\ndie Ermittlung der Menge der unbefugt abgelagerten\norganischen Stoffe. Zu Unrecht meint der Angeklagte\nHg, die Strafkammer habe \"miteinander nicht\nvereinbare Begriffskategorien\" (z.B. Hausmüll und\nhausmüllähnliche Abfälle einerseits und organische\nAbfälle andererseits) \"vertauscht\" und auf dieser\nGrundlage \"die Menge und das Gefährdungspotential der\n\nunerlaubt abgelagerten Stoffe ... unrichtig bestimmt\".\n\nDas Tatgericht hat, insbesondere auf Bl. 21\nbis 29 der Urteilsgründe, alle Arten von unerlaubt\nabgelagerten Abfällen angeführt. Die dabei verwendeten Formulierungen, insbesondere die Gegenüberstellungen und Erläuterungen (z.B. UA Bl. 22: \"hausmüllähnliche Abfälle, z.B. leere Dosen\"; UA Bl. 29:\n\"organische Abfälle wie z.B. Gartenabfälle, Holz und\nVerpackungsmaterial\"; siehe auch UA Bl. 23, 24, 53 £,\n73) lassen erkennen, daß das Tatgericht jeweils zwischen organischen und anorganischen Stoffen unterschieden sowie bei der Verwendung von Begriffen, die\nbeide Arten umfassen (z.B. Hausmüll), den Anteil der\norganischen Stoffe nicht zu Lasten der Angeklagten\nüberbewertet hat. Diese Annahme findet eine Bestätigung gerade in den Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Bekundungen des Zeugen SR über das\nErgebnis der von ihm durchgeführten Bohrungen wiedergibt. Danach hat dieser Zeuge über die im untersuchten\nMaterial enthaltenen Anteile von \"Bauschutt\" einerseits sowie von \"Hausmüll\", \"hausmüllartigen Abfällen\"\nandererseits berichtet und dabei die in den letztgenannten Abfällen vorgefundenen organischen (z.B. Holz,\nTextilreste) und anorganischen (z.B. Glas, Blech) Be-\n\nstandteile im einzelnen erwähnt und unterschieden\n\n(UA Bl. 73). Die Strafkammer hat diese Bekundungen\n\nals zuverlässig erachtet, in ihre weitere Beweiswürdigung einbezogen und in den Urteilsgründen wiedergegeben. Ebenso hat der Sachverständige LER\nseinem Gutachten die vom Zeugen ss berichteten\nUntersuchungsergebnisse zugrundegelegt. Daß auf der\ngenannten Grundlage der Sachverständige für Abfallfragen und das Gericht selbst das Stoffgemisch \"Hausmüll\"\ninsgesamt, also z.B. auch Glas und Blech, fehlerhaft\nals ausschließlich \"organischen Abfall\" angesehen und\ndeshalb dessen Anteil als zu hoch eingeschätzt hätten,\nhält der Senat für ausgeschlossen. Auch sonst lassen\ndie Erwägungen, mit denen das Gericht seine - mit dem\nGutachten übereinstimmende - Überzeugung vom Mengenverhältnis zwischen abgelagerten organischen und anorganischen Abfällen (10% zu 90%) begründet hat, keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nDen Urteilsgründen ist weiter zu entnehmen, daß\ndas Gericht den Angeklagten die vor 1981 oder von anderen Personen vorgenommenen Ablagerungen nicht ange-\n\nlastet hat (vgl. z.B. UA Bl. 31, 79).\n\nIII. Durch die unbefugte Ablagerung organischer\n\nStoffe in großer Menge auf der MORE Deponie haben\n\ndie Angeklagten HEN und ed 1 als für die De-\n\nponie Verantwortliche den Tatbestand des § 326 Abs. 1\nNr. 3 StGB erfüllt.\n\nl. Ihr Verhalten war von dem Genehmigungsbescheid\n\ndes Regierungspräsidenten nicht gedeckt.\n\n-9 - go\n\nDie unter Verstoß gegen den Genehmigungsbescheid\nvorgenommene Ablagerung organischer Stoffe in der\nfestgestellten Menge war geeignet, ein Gewässer, die\nLuft oder den Boden nachhaltig - d.h. in erheblichem\nUmfang und für längere Dauer - zu verunreinigen oder\nsonst nachteilig zu verändern. Die Feststellungen ergeben sogar, daß solche Nachteile tatsächlich eingetreten sind und, ebenso wie die Gefahren zusätzlicher\nSchädigungen, auf Jahre hinaus fortbestehen (zu den\nallgemeinen Erfahrungen über die Schadstoffbelastung\nvon Sickerwasser aus Hausmülldeponien vgl. Berichte\n4/79 des Umweltbundesamtes: \"Wasserinhaltsstoffe im\nGrundwasser - Reaktionen, Transportvorgänge und deren Simulation\" S. 136 ff). Jedenfalls sind Nachteile\nund Gefahren durch das Verhalten der Angeklagten in dem\nvon der Vorschrift vorausgesetzten Ausmaß vergrößert\nworden. Daß schädliche Einflüsse auch von dem zulässigerweise oder von anderen Personen abgelagerten\nMaterial ausgegangen sind, ändert daran nichts. Diesen\n\nUmstand hat das Gericht berücksichtigt.\n\n2. Der Anwendung des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nsteht nicht entgegen, daß es sich bei den unbefugt\nabgelagerten organischen Stoffen zu einem erheblichen Teil um Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle\nhandelte.\n\nDie Vorschrift erfaßt die unbefugte Ablagerung\n\nvon Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge\n\ngeeignet sind, die näher beschriebenen Verunreinigun-\n\ngen oder nachteiligen Veränderungen herbeizuführen.\n\nIhr Anwendungsbereich erstreckt sich somit auch auf\nFälle, in denen sich die Gefahr für die Umwelt allein\n\naus der großen Menge des (in geringerer Menge ungefährlichen) Abfalls ergibt (so ausdrücklich auch die Begründung des Entwurfs eines Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes (16. StrÄndG) - BTDrucks. 8/2382 - S. 18).\n\nBei den Gesetzesberatungen wurde eine Einschränkung angestrebt. Der Rechtsausschuß des\nDeutschen Bundestages führte in \"Beschlußempfehlung und Bericht\" (BTDrucks. 8/3633 S. 29) aus:\n\n\"Von Nummer 3 sollen nur Abfälle erfaßt werden, die für die Umwelt besonders gefährlich sind, nicht jedoch alle Abfälle, die\ngenerell geeignet sind, eines der genannten Schutzgüter zu gefährden. Nicht erfaßt\nwerden soll der normale Hausmüll, der zwar\nauch oft giftige und sonst umweltschädliche\nStoffe enthält und von dem ebenfalls eine\nGefährdung ausgehen kann. Diese notwendige\nBeschränkung des Tatbestands auf die sogenannten Sonderabfälle wird dadurch ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht,\n\ndaß Nummer 3 an den Wortlaut des § 2 Abs. 2\nAbfallbeseitigungsgesetz angelehnt ist. Einer weiteren Verdeutlichung, z.B. durch Einfügung der Worte 'in besonderem Maße' vor\ndem Wort 'geeignet', wie von v. Lersner\n\n(AP 1/40; II/47) in der Anhörung vorgeschlagen oder durch Aufnahme des Begriffs 'Sonderabfall' in den Tatbestand, wie von Tiedemann (AP 1/50) in der Anhörung vorgeschlagen,\nbedarf es nach Ansicht des Ausschusses\n\nnicht\".\n\nIn diesem Sinn wird nunmehr § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nvon der herrschenden Meinung im Schrifttum ausgelegt\n(Steindorf in LK 10. Aufl. $S 326 Rdn. 32; Horn in\n\nSK StGB S 326 Rdn. 8; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n\n$S 326 Rdn. 5; Laufhütte/Möhrenschlager 2StW 92, 913, 958;\n\n- 11 - fo\n\nwohl auch Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.\nS 326 Rdn. 8; zweifelnd Sack, Umweltschutzstrafrecht\n\nS 326 Rdn. 110; differenzierend Lackner, StGB 16. Aufl.\n§ 326 Anm. 2 b cc am Ende: \"Hausmüll scheidet i.d.R.,\naber nicht notwendig ... aus\"). Dieselbe Auffassung\nvertritt das Oberlandesgericht Celle ({NJW 1986, 2326).\n\nDer Senat ist anderer Ansicht. Maßgebend ist der\nGesetzeswortlaut (BGHSt 26, 156, 159/160 m.w.N.). In\nihm hat die Absicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift nach Abfallarten abzugrenzen, keinen Niederschlag gefunden. Sie ließe sich in bezug auf solche\nFälle von Abfallbeseitigungen, die - und sei es allein\nwegen der Menge des Stoffes - in schwerwiegendem Maße\numweltgefährdend sind, nicht ohne Widerspruch zu dem\ngrundlegenden Gesetzeszweck, soweit wie möglich alle\nwirklich gefährlichen Fälle unzulässiger Abfallbeseitigung zu erfassen ({Regierungsentwurf aaO S. 17),verwirklichen. Daß die Ablagerung von Hausmüll den besonderen Gefährlichkeitsgrad erreichen kann, wurde bereits\nim Gesetzgebungsverfahren deutlich (vgl. das Stenographische Protokoll über die 73. Sitzung - Öffentliche\nAnhörung - des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages S. 40 und Anlage S. 45). Unter diesen Umständen\nkann offenbleiben, was mit \"durchschnittlichem\" oder\n\"normalem Hausmüll\" gemeint war und ob dessen unsachgemäße Beseitigung in der Menge, in der er (durchschnittlich, normalerweise) in einem Privathaushalt\nanfällt, außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift bleibt. Jedenfalls die unbefugte Ablagerung\nvon organischen Stoffen in den Mengen und mit den\nAuswirkungen, wie im vorliegenden Fall festgestellt,\nwird von der Vorschrift auch dann erfaßt, wenn es sich\n\ndabei um Hausmüll handelt. Abgrenzungsschwierigkeiten\n\nim Hinblick auf bloße Ordnungswidrigkeiten sind\n\nnicht zu befürchten.\n\n3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\nsind schließlich auch die Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand. Die Strafkammer hat den Angeklagten bedingt vorsätzliches\nHandeln angelastet. Sie hätten sich zwar keine\ngenauen Vorstellungen über die von ihrem Tun ausgehenden Gefahren gemacht, seien sich \"aber darüber\nim klaren gewesen, daß ihr Verhalten nachteilige\nFolgen für die Umwelt nach sich ziehen konnte\"\n(UA Bl. 80). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht vornehmlich darauf abgehoben, daß\ndem Angeklagten Hgg als dem verantwortlichen\nBetreiber der Deponie und dem Angeklagten CM\nals dem Deponiewart von Anfang an bekannt war, daß\ndie Ablagerung auf dem Betriebsgelände aus Gründen\ndes Umweltschutzes auf Bauschutt, Bodenaushub und\nStraßenaufbruch beschränkt war. Zwar ergibt sich\nhier die Gefahr für die Umwelt nicht bereits aus\nder - gewöhnlich leicht feststellbaren - Art oder\nBeschaffenheit des Abfalls, sondern lediglich aus\ndessen Menge verbunden mit den Folgen eines Abbauprozesses. Gleichwohl bestehen angesichts der Sachkunde der Angeklagten und ihres trotz behördlicher\nBeanstandungen sich über Jahre erstreckenden Fehlverhaltens keine rechtlichen Bedenken gegen die\nÜberzeugung der Strafkammer, die Angeklagten hätten\ntrotz etwaiger Hoffnung, es werde zu keinen ernsthaften Nachteilen für die Umwelt kommen, solche Nach-\n\nteile doch billigend in Kauf genommen.\n\n- 13 - fo\n\nB: Ablagerung von Abfällen der Firma Voge\n\nIm Jahre 1983 erhielt die Firma Jean Hr\nGmbH & Co. KG - Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft ist der Angeklagte Hu -\nden Auftrag, auf dem Gelände der Firma VeguiiEB\naD 3 Zeuia: ZGB (ve) in KR eine alte zum\nTeil haldenförmig aufgeschüttete Werksdeponie abzutragen und den darunter befindlichen Boden, soweit\ndies für einen von der Firma VER geplanten Neubau\nnotwendig war, auszuheben. Mit den ausgehandelten\nEinheitspreisen (Gesamtvolumen etwa 2,3 Mio DM) war\nauch abgegolten, \"die verantwortliche Beurteilung\ndes Aushubmaterials und dessen Entsorgung\", die die\nFirma Ha \"in eigener Regie und Verantwortung\nunter Beachtung aller Vorschriften\" (UA Bl. 37)\ndurchzuführen hatte. In dem Vertrag heißt es weiter\n(UA Bl. 37):\n\n\"Die geförderten Massen enthalten Erdreich\n(Bodenkl. 2-5 und Kies), Schleifsand, Poliermasse (Pot&e), Filzreste, Scherben,\nNebenprodukte aus Generatoren (auch daraus\nstammendes Ölderivat und Teer sowie Kohle)\nund nicht toxische Abbruchmassen aus Wan-\n\nnen und sonstigen Bauwerken\".\n\nDie Angeklagten Ha nd kamen überein,\ndas Material auf Ben he: eine\nHal hatte ee | erklärt, es handele sich\n\"um Aushub aus einer alten Werksdeponie, diese\n\nenthalte Erde, Glasscherben, Bauschutt 'und was so\n\nnormal anfalle'. Er wies den Angeklagten GW fer-\n\nner darauf hin, daß es sich teilweise um rotes Material,\n\n- 14 -\n\nsog. Pot&e handele, das aber nicht gefährlich sei\"\n(UA Bl. 40). Der Angeklagte GM unterrichtete\nentsprechend den Angeklagten Hi. Alle drei\nAngeklagten hielten es für möglich und nahmen\nbilligend in Kauf, daß das Material wassergefährdende Schadstoffe enthalte. Sie sahen jedoch von\nder Einholung einer zuverlässigen Information bewußt ab (UA Bl. 40 bis 45; 84, 89 bis 95, 114f).\nPotee besteht aus Eisenoxyd (Fe, 0,) und wird in\nder Glasindustrie als Schleifmittel verwendet. Das\nauf dem Gelände der Ve -wWerke gelagerte Pot&e enthielt allerdings Beimengungen, unter anderem 50 bis\n\n190 mg Arsen pro Kilogramm Feststoff.\n\nIn der Zeit von Mai bis Juli 1983 wurden etwa\n70.000 cbm feste Masse, davon \"die Hälfte mehr oder\nweniger mit dem arsenhaltigen Pot&e durchsetzt\"\n\n(UA S. 45), ausgehoben und - als lose Masse von\netwa 100.000 cbm - auf der MER-Deponie abgeladen.\nAuf Anweisung des Angeklagten CE wurde das\nMaterial mit Kenntnis des Angeklagten Hu\n\nzum großen Teil in den Grundwassersee geschoben.\nDer Arsenanteil im Grundwasser erhöhte sich dadurch\nauf dem Gelände der Deponie stark, teilweise auf\nüber 100 bis zu 210 Mikrogramm pro Liter. Wasserorganismen sind dadurch zwar noch nicht akut gefährdet; sie können aber bereits ab einer Konzentration von 100 Mikrogramm pro Liter in ihrem\nVerhalten beeinträchtigt werden (UA Bl. 48, 110).\n\n- 15 - fo\n\nMessungen des Arsengehalts im Grundwasser in unmittelbarer Nähe der M@B-Deponie hatten vor Ablagerung des Veßßß®-Materials, im August 1982, maximal\n1,96 Mikrogramm und in der Zeit von Oktober 1983\n\nbis Dezember 1984 3 Mikrogramm pro Liter ergeben.\n\nII.\n\nl. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätzlicher\n(He und CR) oder fahrlässiger (Ha\nVerunreinigung eines Gewässers (S 324 Abs. 1 bzw.\nAbs. 3 StGB) nicht zu beanstanden.\n\na) Aus den vorhandenen Messungen und den Ausführungen der Sachverständigen durfte die Strafkammer den Schluß ziehen, daß in dem Pot&e enthaltenes\nArsen eluiert wurde, in das Grundwasser gelangt ist\nund dessen Belastung erheblich verstärkt hat. Das\nLandgericht hat ausgeschlossen, daß vor der Ablagerung\nvon Pot&e anderes arsenhaltiges Material in’den Depo-\n\nniekörper eingebaut worden war.\n\nb) Durch die Aufnahme des Arsens wurde das Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) im Bereich der MB-\n\nDeponie im Sinne des § 324 StGB nachteilig verändert.\n\nDer Senat teilt die in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretene ökologisch orientierte\nAuslegung der Vorschrift (Steindorf in LK § 324\nRdn. 36; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 324 Rdn. 6;\n\n-16 -\n\nLackner, StGB 16. Aufl. § 324 Anm. 3 a; Laufhütte/\nMöhrenschlager ZStW 92, 912, 930; Gieseke/Wiedemann/\nCzychowski, WHG 4. Aufl. Anhang § 324 StGB Rdn. 5;\nTriffterer/Schmoller JR 1983, 341; OLG Karlsruhe JR\n1983, 339; OLG Hamburg Z£fW 1983, 112; LG Kleve NSt2\n1981, 266 m. Anm. Möhrenschlager). Danach ist als\nnachteilige Veränderung jede Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen,\nchemischen oder biologischen Sinn zu verstehen, die\nüber unbedeutende, vernachlässigbare kleine Beeinträchtigungen hinausgeht. Die mehr wasserwirtschaftlich orientierte Gegenmeinung, die als geschütztes\nRechtsgut des § 324 StGB eine \"konkrete oder eine\nvon den Fachbehörden angestrebte Gewässerbenutzung\"\n(Wernicke NJW 1977, 1662, 1666) oder eine verwaltungsrechtliche Zweckbestimmung des Gewässers (Papier,\nGewässerverunreinigung, Grenzwertfestsetzung und\nStrafbarkeit S. 6) ansieht, findet in dem Wortlaut\nder Vorschrift keine Stütze. Dieser gibt vielmehr\nerkennbar das Bestreben des Gesetzgebers (vgl.\nBTDrucks. 7/888 S. 12; 8/2382 S. 13 £) wieder, mit\n\nS 324 StGB möglichst alle Fälle einer schädlichen\n\nGewässerverunreinigung zu erfassen.\n\nc) Um eine von § 324 StGB nicht erfaßte nur\nminimal nachteilige Veränderung des Grundwassers\nhandelt es sich in Anbetracht der erheblichen Steigerung der Arsenwerte nicht. Die Strafkammer hat dem\nSachverständigen Langendorf folgend und in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Umweltbundesamtes\n(Berichte 4/83: Umwelt- und Gesundheitskriterien\n\nfür Arsen S. 200) festgestellt, daß der für Wasser-\n\norganismen toxische Bereich von ein bis zwei Milligramm Arsenat pro Liter nicht erreicht worden ist,\ndaß aber eine Beeinträchtigung des Verhaltens dieser Organismen bereits bei 0,1 Milligramm pro Liter\nbeginnt. Höhere Werte sind in Grundwasserproben gemessen worden, die aus zwei auf der Deponie angelegten Schürfgräben (bis 0,21 mg/l), aus dem \"noch vorhandenen Restsee\" (bis 0,11 mg/l) und aus auf dem\nGelände gebohrten Brunnen (bis 0,154 mg/l) entnommen wurden. Die Grenze einer aus strafrechtlicher\nSicht unerheblichen nachteiligen Veränderung des\n\nGrundwassers ist mithin überschritten.\n\nd) Die Urteilsfeststellungen zur subjektiven\nTatseite rechtfertigen die Annahme, daß die Angeklagten Hu und CE bedingt vorsätzlich\nhandelten. Sie wußten, daß das Material aus einer\nalten Werksdeponie stammte. Sie rechneten mit der\nMöglichkeit, daß darin wassergefährdende Schadstoffe enthalten sind. Daß sie die Art des tatsächlich\nvorhandenen Schadstoffs, Arsen, nicht kannten, weil\nsie auf eine zuverlässige Aufklärung über die Zusammensetzung des Materials bewußt verzichteten, ändert\ndaran nichts. Beide stellten ihre Bedenken zurück\nund übernahmen - der Angeklagte a] aus wirtschaftlichen Erwägungen, wie dem Angeklagten CM\nbekannt war - das Material auch für den Fall seiner\nSchädlichkeit.\n\n- 48 -\n\nFür die subjektive Tatseite des Angeklagten\nHe ER gilt entsprechendes. Seine Einstellung\nzeigt sich zusätzlich darin, daß er positive\nKenntnis von den im Material enthaltenen Ölderivaten hatte und es dennoch, aus eigenen wirtschaftlichen Erwägungen, zur Ablagerung auf die\nnach seinem Wissen hierfür nicht zugelassene De-\n\nponie verbringen ließ.\n\nDaß die Angeklagten HER und GE ei -\n\nnen großen Teil des Materials vorsätzlich in den\nGrundwassersee verfüllten, ist rechtsfehlerfrei\nfestgestellt. Die Annahme, den Angeklagten Ha\ntreffe insoweit Fahrlässigkeit, läßt einen Rechts-\n\nfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen.\n\n2. Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen\n(tateinheitlich mit vorsätzlicher, bzw. fahrlässiger\nVerunreinigung eines Gewässers begangener) umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3\nStGB) im Zusammenhang mit der Ablagerung des Vegla-\n\nMaterials hält rechtlicher Prüfung stand.\n\na) Die Ansicht des Landgerichts, das arsenhaltige Pot&ee sei \"in so großer Menge abgelagert worden, daß es geeignet ist, Grundwasser und Boden in\nder Umgebung der Deponie in nicht unerheblichem Maße\nund für eine nicht unerhebliche Zeitdauer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern\" (UA\nBl. 124 f), wird durch die Feststellungen ausreichend\nbelegt.\n\nIn diesem Zusammenhang ist nicht nur die\nbereits eingetretene und vom Gericht konkret ermittelte Arsenbelastung des Grundwassers auf dem\nGelände der Deponie und in dessen unmittelbarer\nUmgebung maßgebend. Vielmehr sind bei der Prüfung\nder Eignung des Abfalls zur nachhaltigen Verunreinigung oder nachteiligen Veränderung des Grundwassers auch die noch zu erwartenden negativen Auswirkungen zu berücksichtigen: weiteres Arsen wird aus\ndem im Grundwasser befindlichen und - insoweit durch\nSickerwasser aus Niederschlägen - aus dem oberhalb\nabgelagerten Potee eluiert werden und ebenfalls in\ndas Grundwasser gelangen. Außerhalb des Deponiegeländes wird die Arsenbelastung des Grundwassers in\ndessen Fließrichtung mit Sicherheit zunehmen. Beide\nVorgänge werden sich über einen längeren Zeitraum\nhinziehen (UA Bl. 111, 114, 116 f). Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1\nNr. 3 StGB, wenn auch zur Zeit der Hauptverhandlung\nkonkrete Werte über die zu erwartende weitere Grundwasserbelastung und über den Zeitraum, währenddessen\ndie nachteilige Veränderung anhalten wird, nicht\n\nfestgestellt werden konnten.\n\nb) Daß insoweit alle drei Angeklagten bedingt\nvorsätzlich gehandelt haben, folgt bereits aus den\noben bei der Erörterung des subjektiven Tatbestands\ndes § 324 StGB erwähnten Urteilsfeststellungen. In\nbezug auf den Angeklagten Half ergeben sie, daß\ner die grundsätzliche Eignung des Materials zur nach-\n\nhaltigen Verunreinigung oder nachteiligen Veränderung\n\n- 20 -\n\neines Gewässers für möglich erachtet und die Ablagerung\nauch für diesen Fall vorgenommen hat. Damit sind die\nsubjektiven Voraussetzungen des abstrakten Gefährdungstatbestands des § 326 StGB (vgl. Schittenhelm GA 1983,\n310, 318; Steindorf aaO § 326 Rdn. 39) erfüllt.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-31/2-str-33-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-31/2-str-33-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.522456+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-10-31/2-str-33-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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