{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-03","aktenzeichen":"2 StR 256/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 256/86 URTEIL\n5 re f\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Otto HE aus x, dort\ngeboren am WW 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. Oktober 1986 in der\nSitzung vom 3. Oktober 1986, an denen teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRecht sarıua] tg -\n\nGEB 215 Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 1. Oktober 1986,\n\nJustizangestellte (zu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nsc\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n8. Juli 1985 in den Aussprüchen über\ndie Einzelstrafen in den Fällen II 1\nund II 3 bis II 12 der Urteilsgründe,\ndie Gesamtstrafe und das Berufsverbot\nmit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin 12 Fällen und fortgesetzter Untreue in Tateinheit\nmit einer weiteren fortgesetzten Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und ihm die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt für immer verboten. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und\nbeanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel ist teil-\n\nweise begründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Strafkammer\nhabe ihre Zuständigkeit deshalb zu Unrecht angenommen,\nweil die Beurteilung der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert habe und daher eine Wirtschaftsstrafkammer zuständig gewesen sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unzutreffende Beurteilung\ndes Zuständigkeitsmerkmales der Erforderlichkeit besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens ($S 74 c\nAbs. 1 Nr. 6 GVG) überhaupt mit der Revision geltend\ngemacht werden kann. Denn die Auffassung der Strafkammer, die vorliegende Strafsache erfordere solche\nbesonderen Kenntnisse nicht, ist nicht zu beanstan-\n\nden.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII. Sachrüge\n\nl. Schuldspruch\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des\nangefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur der Fall II 1 der\nUrteilsgründe. Das Landgericht hat hierzu festgestellt:\n\nDer Zeuge SW peauftragte den Angeklagten\nmit der Geltendmachung von Versicherungsleistungen bei der AGB - Versicherungs AG und zahlte\nihm einen Vorschuß auf seine Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von DM 1.113,50. In einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Versicherung zur Zahlung von DM >.000,--an die Eheleute Selder und zur Erstattung der Gebühren des\nAngeklagten. Die Versicherungsleistung leitete\nsie den Eheleuten SC sirekt zu, dem Angeklagten überwies sie zum Ausgleich seiner Kostenforderung DM 1.113,50. Obwohl der Angeklagte \"den\nEheleuten SW vorher zugesichert hatte, gegebenenfalls den von ihnen geleisteten Kostenvorschuß zurückzuerstatten, entschloß er sich, die-\n\nses nunmehr nicht zu tun\" (UA S,44).\n\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, der\ndem Angeklagten vom Zeugen sn erteilte Auftrag sei mit der Auszahlung der Vergleichssumme an die Eheleute SR beendet worden, eine\n\"strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht im\nSinne des § 266 StGB\" habe danach nicht mehr bestanden (Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts Bauschulte vom 16. April 1986 Seite 2).\nDiese Wertung wird den oben wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts nicht gerecht. Die\nPflicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen\nseines Mandanten wahrzunehmen, erstreckte sich\nauch auf die von diesem geleistete Vorschußzahlung.\nDenn su hatte dem Angeklagten diese Zahlung\n\nfür einen bestimmten Zweck zukommen lassen, wie\n\nco\n\nsich aus der Zusicherung des Angeklagten ergibt,\n\"gegebenenfalls den ... Kostenvorschuß zurückzuerstatten\": Im Falle der Übernahme der Gebühren\ndes Angeklagten durch die Versicherung war der\nVorschuß zurückzuzahlen, andernfalls durfte ihn\nder Angeklagte mit seiner Gebührenforderung verrechnen. Die Feststellungen tragen daher auch in\ndiesem Falle die Verurteilung wegen Untreue\n\n(BGH NJW 1960, 1629).\n\n2. Rechtsfolgenausspruch\n\na) Bei der Strafzumessung für die Fälle\nII 1, 3, 4, 6, 7 und 11 der Urteilsgründe führt\ndie Strafkammer bei den strafschärfenden Gesichtspunkten aus: \"Es bedrückte den Angeklagten\nauch in der Hauptverhandlung nicht, wenn die als\nZeugen gehörten Mandanten und ihre Rechtsanwälte\nschilderten, mit welchen Anstrengungen und ...\nerneutem Prozessieren sie um das ihnen zustehende\nErfolgsergebnis kämpfen mußten\" (UA S. 149/150).\nDiese Erwägung, die für die Strafkammer auch\nbei der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen\nII 5, 8 bis 10 und 12 der Urteilsgründe Gewicht\nhat (UA S, 152: 'Zur Strafzumessung gelten die eben\ngemachten Ausführungen entsprechend\"; UA S, 155:\n\"... gelten die bereits oben ausgeführten Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe entsprechend\"), begegnet durchgreifenden Bedenken. Hätte\nder Angeklagte Betroffenheit über die Auswirkungen\nseiner Straftaten für die von ihm geschädigten\n\nMandanten gezeigt, so wäre ihm dies bei der Straf-\n\nzumessung zugute gehalten wOrden. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht\nstrafschärfend gewertet werden (ständige Rechtsprechung; siehe die Nachweise bei Mösl NStZ 1982,\n148, 151 ; 1983, 160, 163). Da nicht auszuschließen ist, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf\ndie Bemessung der Einzelstrafen für die Verfehlungen in den Fällen II 1 und II 3 kis 12 der Urteilsgründe ausgewirkt hat, sind diese aufzuheben. Damit\n\nhat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.\n\nb) Dagegen ist die Strafzumessung für den\nFall II 13 der Urteilsgründe frei von beschwerenden Rechtsfehlern. Entgegen der Auffassung der\nRevision (Revisionsbegründungsschrift der Rechtsanwältin Fischer Seiten 81 und 82) war die Strafkammer nicht gehindert, Umstände, die für die\nAuswahl des Strafrahmens des § 266 Abs. 2 StGB\nbestimmend waren, bei der Findung der konkret verwirkten Strafe erneut zu berücksichtigen (BGH VRs 9,\n350, 352; BGH bei Dallinger MDR 1975, 541; BGH\nStrafverteidiger 1985, 54).\n\nc) Die Maßregelanordnung ist aufzuheben.\n\nBei der Gesamtwürdigung des Angeklagten und\nseiner Taten, die die Bejahung der Voraussetzungen\ndes $S 70 StGB zum Ergebnis hatte, führt die Straf-\n\nkammer unter anderem aus: \"Die ... Taten und das\n\nTAG\n\nvon Verweigerung geprägte uneinsichtige Verhalten\nnach den Taten, aus dem bis in die Hauptverhandlung hinein Ansätze der Reue nicht hervortraten\n..., kennzeichnen den Angeklagten als einen schwer\nzu beeindruckenden Täter ... Ein ... Mitgefühl mit\nden Geschädigten fehlte ...\" (UA S.167). Dies läßt\nbesorgen, daß die Strafkammer einen für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten bedeutsamen\nUmstand nicht erwogen hat: Der Angeklagte, der\njegliches strafbares Tun in Abrede gestellt hat,\nhat möglicherweise nur deshalb Reue und Mitgefühl mit den Geschädigten nicht zum Ausdruck gebracht, um sich zu seiner Verteidigung nicht in\n\nWiderspruch zu setzen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-03/2-str-256-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-03/2-str-256-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.663387+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-10-03/2-str-256-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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