{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-07","aktenzeichen":"4 StR 357/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"M\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_357/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. Helga C EEE gebcrene MB aus\nNee DEMED- 7 EEE, zeboren am @. EEE 19.0\n\nin Sms,\n2. Nicola C EEE zus Ne -De-\n\nTi, seboren am ER. EEE 19.7 in Ve\nCi Bonn (TC),\n\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n\ner E74\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. August 1986 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Helga und\nNicola CB wird das Urteil des Landgerichts\nSiegen vom 17. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der\ngegen die Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden\nist (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen,\nweil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nGründe:\n\nDie Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs.\n2 StGB hinsichtlich der gegen die Angeklagten verhängten\n\nFreiheitsstrafen von je einem Jahr drei Monaten hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Begründung, in der Persönlichkeit der Angeklagten Helga CB und vor allem in der Tat seien\nkeine besonderen Umstände gegeben, die der Handlung\n\"den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken könnten\",\nläßt besorgen, daß die Strafkammer hinsichtlich beider\nAngeklagter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beachtet hat. Danach genügen als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nunmehr auch solche,\ndie im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts\nder Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht\nunangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen\nnicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370,\n375; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH StV 1982, 419, 420 m.w.\nNachw.). Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß\ndas Landgericht die insoweit erforderliche Gesamtbewertung\nvon Tat und Täter nicht vorgenommen hat, die dazu führen\nkann, daß auch einzelne Umstände, die jeweils für sich betrachtet nur einfache, durchschnittliche Zumessungsgründe\nwären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer\nUmstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH\nNStZ 1982, 285, 286; 1984, 360; BGH, Beschluß vom 25. Februar\n1986 - 4 StR 56/86; siehe jetzt § 56 Abs. 2 StGB i.d.F. des\n23. StrÄndG vom 13. April 1986 - BGBLI S. 393). Gegebenenfall\n\nwird auch § 56 Abs. 3 StGB zu erörtern sein.\n\nSalger Hürxthal\n\nGoydke Meyer-Goßner\n\nA\n\nLaufhütte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-357-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-357-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.011988+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-08-07/4-str-357-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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