{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-11","aktenzeichen":"2 StR 352/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wi\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 352/86 BESCHLUSS\nf. Ö\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdul Sch HB Azus KOM, geboren am (Enm-WEB 1957 ir Cu, > GE,\n\nwegen Diebstahls und Hehlerei\n\n-2_ 10\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1986\ngemäß 88 46, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag\nvom 27. März 1986 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 28. November 1985 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\n\nder Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts\nKöln vom 17. März 1986, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden\n\nist, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n28. November 1985, soweit es ihn und\nden Mitangeklagten HB be -\ntrifft, in den Aussprüchen über die\nfür den Fall B 10 (Diebstahl aus dem\nLokal \"Snack und Back\") verhängten\nEinzelstrafen .und über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der\ner die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise\n\nbegründet.\n\nDie Verurteilung wegen Diebstahls (B 10, UA S. 20 bis\n22) gründet sich auf folgende Feststellungen:\n\nDer Angeklagte, der im Selbstbedienungsrestaurant\n\"Snack und Back\" beschäftigt war, nahm nach Arbeitsschluß die Schlüssel zum Lokal sowie zum Kühlraum und\ndessen Nebenraum mit sich und übergab sie dem Mitangeklagten HB und dem Zeugen St. Diese drangen in der darauffolgenden Nacht vereinbarungsgemäß\nunter Verwendung dieser Schlüssel in das Gebäude ein und\nentwendeten aus dem Nebenraum zum Kühlraum die dort ver-\n\nwahrte Tageseinnahme in Höhe von 4.800 DM. Am Morgen\n\nhändigten sie dem Angeklagten von diesem Geld 2.200 DM als\n\nBeuteanteil aus und gaben ihm die Schlüssel zurück.\n\nDie Strafkammer hat die Strafe für diese Tat dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen und zur Begründung ausgeführt:\n\n\"Die von Sch an StB und HE ausge-\n\nhändigten Schlüssel waren auch falsche Schlüssel\nim Sinne der Vorschrift des 8 243 Abs. 1 Ziffer 1\nStGB. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß\nStB und HB mit den Originalschlüsseln\nin das Lokal eingedrungen sind. Denn allen Beteiligten war klar, daß diese Schlüssel keinesfalls dazu bestimmt waren, nachts in das Lokal\neinzudringen, um das dort befindliche Bargeld\nwegzunehmen. Auch soweit der Angeklagte Schuß\nberechtigt gewesen sein mag, den Schlüssel zur\nEingangstüre des Lokals oder auch alle drei Schlüssel mit sich zu führen, war jedenfalls klar, daß\ner diese Schlüssel nicht an Dritte aushändigen\ndurfte, erst recht nicht, damit diese dann damit\n\nin das Lokal eindringen würden\" (UA S. 39).\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Falsch ist ein Schlüssel\nnur, wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht, nicht mehr\noder noch nicht als Zubehör zum Schloß betrachtet (LK\nHeimann-Trosien, 9. Aufl., Rdn. 17 zu § 243 StGB). Das war\nvorliegend nicht der Fall. Die vom Angeklagten seinen Mittätern überlassenen Schlüssel waren vielmehr vom Lokalin-\n\nhaber zum Schließen und Öffnen der entsprechenden Tür-\n\n-5 _- b\n\nschlösser bestimmt worden. Daß er nicht wollte, daß die\nSchlüssel Unbefugten überlassen und von diesen verwendet\nwurden, ändert an dieser Bestimmung ebensowenig wie die\nunbefugte Benutzung selbst (BGH, Urteil vom 29. März 1955\n- 5 StR 92/55 -).\n\nObwohl es nicht fernliegt, den Diebstahl im Falle B 10\nder Urteilsgründe auch ohne Verwirklichung eines Regelbeispiels als besonders schweren Fall im Sinne von § 243\nStGB zu werten, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die\nBemessung der Einzelstrafen des Angeklagten und des von\nder fehlerhaften Annahme des Regelbeispiels gleichfalls\nbetroffenen (§ 357 StPO) früheren Mitangeklagten Holtermann für diese Tat ausgewirkt hat, so daß diese Strafen\nkeinen Bestand haben. Ihre Aufhebung nötigt zur Aufhebung\n\nauch der Gesamtstrafenaussprüche.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen, da die\nauf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des\nangefochtenen Urteils andere Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten nicht aufgedeckt hat.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nRiBGH Theune kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen,\nweil er sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-11/2-str-352-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-11/2-str-352-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.232934+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-07-11/2-str-352-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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