{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-03","aktenzeichen":"2 StR 98/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2_StR_98/86\n\n7 = ,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Rainer Sch us\ngeboren omg 1957 ir Tui\n\nzus Van,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 3. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 22. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese\nEntscheidung hat mit der Sachbeschwerde Erfolg:\n\n1. Dem Angeklagten, einem 28 Jahre alten Polizeimeister, wird u.a. vorgeworfen, im Jahre 1982 die Ehefrau eines Kollegen, die Zeugin OiW, in ihrer Wohnung\nvergewaltigt zu haben. Der Angeklagte behauptet, der\nGeschlechtsverkehr habe im Einvernehmen mit der Zeugin\nstattgefunden. Diese Einlassung, die durch zahlreiche\nIndizien gestützt wird, hält das Landgericht auf Grund\nder Angaben der Zeugin und ihres Ehemannes für widerlegt.\n\nDie Beweiswürdigung, die das Landgericht zu diesem\nErgebnis führt, ist jedoch rechtsfehlerhaft:\n\n- Die Strafkammer hält es zunächst für \"schwer\nverständlich\", daß die ihrem Ehemann bis dahin\ntreue Zeugin, die \"Unannehmlichkeiten und Mühen!\neines Geschlechtsverkehrs mit dem angetrunkenen\nAngeklagten im eiskalten Schlafzimmer auf sich\ngenommen haben sollte, um ihrem Ehemann sein\n\"Fremdgehen!\" einmal heimzuzahlen.\n\nSodann erörtert das Landgericht folgende Umstände, sieht\nin ihnen aber keine Anzeichen für die Richtigkeit der\nEinlassung des Angeklagten, er habe den Geschlechtsverkehr einvernehmlich mit der Zeugin durchgeführt:\n\n- Nach dem Geschlechtsverkehr brachte die Zeugin\nden Angeklagten zur Tür;\n\n- sie sprach zunächst mit niemanden über die\nangebliche Vergewaltigung. Erst als sie bemerkte, daß der Angeklagte ihr Filzläuse übertragen hatte, glaubte sie \"die Mitteilung (über\nden Vorfall) dann nicht weiter aufschieben (zu)\nkönnen\" und informierte ihren Ehemann;\n\n- die frühere Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin\nSch, hat bekundet, Frau Op habe mit ihr\nim Februar 1983 über den Vorfall telefonisch gesprochen und gesagt, sie, die Zeugin Op, könne\nnicht mehr verstehen, wie sie so etwas habe tun\nkönnen, und es tue ihr leid, daß sie (die beiden\nFrauen) sich deswegen nicht mehr sehen könnten.\nDie Zeugin OWW hat bestätigt, mit der Ehefrau\ndes Angeklagten über den Vorfall gesprochen zu\n\nhaben. Von einer Vergewaltigung habe sie\nnichts gesagt, um ihre Gesprächspartnerin\nnicht aufzuregen. Entschuldigt habe sie\nsich aber nicht;\n\n- auch nach der angeblichen Vergewaltigung\nunterhielten der Anreklagte und seine Ehefrau weiter -— wenn auch eingeschränkt -\nprivate Beziehungen zu den Eheleuten Op;\n\n- erst als der Angeklagte im Jahre 1984 Lehrer\nan der Hessischen Polizeischule werden sollte,\nerstattete der Zeuge OB Anzeice.\n\nDie Strafkammer sieht in diesen Umständen keine Indizien\nfür die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, denn\n\n- es sei wahrscheinlich, daß Frau Ogg den Angeklagten \"rein gewohnheitsmäßig zur Tür\nbrachte\", zumal sie sich hierbei vergewissern\nkonnte, daß er die Wohnung tatsächlich verließ;\n\n- das anfängliche Verschweigen der Vergewaltigung\nhabe die Zeugin glaubhaft damit erklärt, sie habe\nunkontrollierte gewalttätige Reaktionen ihres Ehemannes befürchten müssen, da er schon einmal aus\nweitaus geringfügigerem Anlaß einen Teller mit\nEssen an die Wand geworfen habe;\n\n- die ehemalige Ehefrau des Angeklagten habe den\nAnruf der Zeugin Op falsch interpretiert,\nes liege nahe, daß sie sich verhört habe, die\nZeugin OEM habe nämlich eine \"eher leise\nStimme\";\n\n- daß Of den Angeklagten erst anzeigte, als\ndieser Lehrer an der Polizeischule werden sollte,\nsei dadurch zu erklären, daß er den beruflichen\nAufstieg des charakterlich ungeeigneten Angeklagten zum Ausbilder verhindern wollte .\n\nDiese Ausführungen lassen zum einen besorgen, daß das\nLandgericht den Zweifelssatz nicht hinreichend beachtet hat. Rechtsfehlerhaft ist aber vor allem die\nWertung, den genannten Umständen komme keine indizielle\nBedeutung zu.\n\nAuch wenn jeder einzelne der genannten Umstände\nsich nach Auffassung der Strafkammer so deuten läßt,\ndaß ihm die Aussage der Zeugin ii, der Angeklagte\nhabe gegen ihren Willen mit ihr geschlechtlich verkehrt,\nnicht widerspricht, so bleibt er doch ein mehr oder\nweniger für die gegenteilige Einlassung des Angeklagten\nsprechendes Indiz. Selbst wenn jedes einzelne Indiz\nnoch keine Zweifel an der Richtigkeit der den Angeklagten\nbelastenden Aussagen aufkommen ließe, so kann doch eine\nHäufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu\nberechtigten Zweifeln führen. Der Möglichkeit einer derartigen Bewertung hat sich das Landgericht aber dadurch\nbegeben, daß es den genannten einzelnen Umständen zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen hat.\n\nDie Verurteilung wegen Vergewaltigung zum Nachteil\nder Zeugin Oi ist deshalb aufzuheben.\n\n2. Es ist zu besorgen, daß die fehlerhafte Beweiswürdigung auch die Verurteilung wegen Vergewaltigung zum\nNachteil der Zeugin MG peeinflußt hat, die der Ange-\n\nklagte bereits im Jahre 1981 begangen haben soll. Auch\nhier sprechen im übrigen mehrere Indizien für die Binlassung des Angeklagten, die Frau habe freiwillie mit\nihm geschlechtlich verkehrt. So vor allem der Umstand,\ndaß ihn die Zeugin aus \"Haß\" fälschlich bezichtiet hatte,\nsie zum Analverkehr gezwungen zu haben.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb insgesamt\naufzuheben.\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/2-str-98-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/2-str-98-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.876766+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-07-03/2-str-98-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1986-07-03","dockets":["2 StR 98/86"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.07.1986 – 2 StR 98/86","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/2-str-98-86","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 22. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:53.876766+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}