{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-03","aktenzeichen":"2 StR 261/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 261/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hoteldiener G&rard Michel PB HB , sep. (Ci,\naus NUM. geboren am GEM 1920 in L> ME\n\n(Frankreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 2. Juli 1986 in der Sitzung vom 3. Juli 1986,\nan denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiiiiiiiHHEEEEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten in der\nVerhandlung vom 2. Juli 1986,\n\nJustizangestellte u?\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 6. Februar 1986\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung verurteilt wird,\n\n2, im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere (allgemeine) Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit der er vor allem beanstandet, das Schwurgericht\nhabe strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch\n\nrechtsfehlerhaft verneint.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund Aufhebung des Strafausspruchs. Die vom Landgericht\nals Totschlag bewertete Tat ist lediglich als gefährliche Körperverletzung - begangen mittels eines anderen\ngefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - gemäß 8 223 a StGB strafbar.\n\n§ 265 StGB steht der Änderung des Schuldspruchs nicht\nentgegen, der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf\nder gefährlichen Körperverletzung nicht anders verteidi-\n\ngen können als er dies ohnehin getan hat.\n\nNach den Feststellungen schlug der Angeklagte seine\nEhefrau, die sich von ihm scheiden lassen wollte, im Zustand der Schuldunfähigkeit zunächst mit einer Limonadenflasche mehrfach auf den Kopf. Anschließend drängte der in\nseiner Schuldfähigkeit jetzt nur noch erheblich verminderte\nAngeklagte seine Ehefrau ins Badezimmer, zog ihr dort das\nNachthemd aus und zwang sie in die von ihm teilweise mit\nWasser gefüllte Badewanne. Spätestens jetzt faßte er den\nEntschluß, seine Frau zu töten. Zunächst drückte er ihren\nKopf zwei- oder dreimal unter die Wasseroberfläche, um\nsie am Schreien zu hindern. Dann warf er, um seine Frau\nzu töten, einen an den Stromkreis angeschlossenen Fön\nin die Badewanne. Als seine Frau die Stromstöße verspürend\ndas Wasser verlassen wollte, stieß er sie zurück. Es gelang ihr aber, den Stecker des Föns aus der Steckdose zu\nreißen. Anschließend tauchte der Angeklagte seine Ehefrau erneut unter Wasser, wickelte ihr einen Pullover\nso um den Hals, daß sie ihren Kopf kaum noch bewegen\n\nkonnte und erklärte ihr unter anderem, er müsse sie\n\njetzt töten, da sie ihn sonst verrate. Erst nach einem\nlängeren Gespräch, in dem sie dem Angeklagten auch deutlich machte, welche Folgen die Tat für die gemeinsamen\nKinder haben würde, und schließlich versprach, niemandem\netwas über den Vorfall zu erzählen, holte er sie aus der\nBadewanne und legte die körperlich erschöpfte Frau auf\nein Bett. Sie hatte durch die Mißhandlungen des Angeklagten nach den Schlägen mit der Limonadenflasche noch zahlreiche weitere Verletzungen (Blutergüsse, Schwellungen)\nerlitten. Das Landgericht hat die Strafverfolgung gemäß\n\n8 154 a StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags\nbeschränkt. Es hat strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe nach seiner Vorstellung alles getan gehabt,\num den Tod des Opfers herbeizuführen. Er sei davon ausgegangen, daß \"der Wurf mit dem Fön ausreichte\", sein\nZiel, die Tötung seiner Ehefrau, zu erreichen, da eine\nsolche Handlung, was ihm bekannt gewesen sei, üblicherweise tödlich ende. Er habe also nicht durch mehrere\nHandlungen den Tod verursachen wollen, sondern sei davon\nausgegangen, daß über den Wurf mit dem Fön hinaus weitere\n\nTötungshandlungen nicht erforderlich seien.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nDas Landgericht geht offensichtlich davon aus, daß ein\nTötungsversuch jedenfalls dann beendet ist, wenn der Täter\nnur eine bestimmte Handlung plante und in der Vorstellung\ndurchführt, sie reiche aus, um den gewünschten Erfolg\n\nherbeizuführen.\n\nEs kann hier offenbleiben, ob diese Ansicht rechtlicher Überprüfung standhält (vgl. BGHSt 33, 295 ff;\nBGH NStZ 1986, 264; BGH, Urt. v. 10. April 1986 - 4 StR\n89/86), denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe in der genannten Vorstellung gehandelt, läßt sich mit\nden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur\ngeistig-seelischen Verfassung des Angeklagten nicht vereinbaren. Der zunächst schuldunfähige und später in seiner\nSchuldfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte hat seine\nEhefrau unmittelbar vor und nach dem Versuch, sie durch\nelektrischen Strom zu töten, mehrfach mit lebensbedrohenden Handlungen angegriffen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob ihm für alle Handlungen auch Tötungsvorsatz nachzuweisen war, denn in Anwendung des Zweifelsatzes\nmüßte bei der Beantwortung der Rücktrittsfrage ein solcher\nVorsatz zugunsten des Angeklagten hier angenommen werden.\nDas Landgericht konnte lediglich feststellen, wann der Angeklagte den Tötungsvorsatz \"spätestens\" faßte.\n\nGeht man hiervon aus, dann war der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, noch nicht beendet. Er\nhat in keinem Zeitpunkt des sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens angenommen, seine Ehefrau\nsei tot oder durch ihn so beeinträchtigt worden, daß sie\nan den Folgen der Beeinträchtigung sterben könne. Er hat\nschließlich von weiteren Tötungshandlungen Abstand genonmen. Dafür, daß es ihm nach seiner Vorstellung nicht möglich gewesen wäre, seine Ehefrau auf andere Weise als\ndurch Stromstöße zu töten, sind keine Anhaltspunkte vor-\n\nhanden. Er hat zuletzt aus anderen Gründen von weiteren\n\nAngriffen gegen seine Ehefrau abgesehen und ist freiwillig\n\nvom unbeendeten Totschlagsversuch zurückgetreten.\n\nEs ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine\nVerurteilung wegen versuchten Totschlags rechtfertigen.\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert und den\n\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nDa lediglich noch über die Höhe der Strafe für die gefährliche Körperverletzung zu entscheiden ist, hat der\nSenat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende\nRevision des Angeklagten ist im Sinne von §§ 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/2-str-261-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/2-str-261-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.794278+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-07-03/2-str-261-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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