{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-07-02","aktenzeichen":"2 StR 286/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 str 286/866 URTEIL\n29%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fleischerlehrling Frank S EEE\naus MW, dort geboren am ner 1966,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte up\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 13. Januar\n1986, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwurde. Es hat festgestellt:\n\nAm 16. Februar 1985 hatte der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten Fu, dem Zeugen RE, den\nEheleuten StB und weiteren Freunden und Bekannten\neine Fastnachtsveranstaltung in der TSG Turnhalle JB\nin ME Pu Desucht. Nachdem er und seine Begleiter die Turnhalle verlassen hatten, folgte ihnen\nder frühere Mitangeklagte LEN. Es kam zu einer\n\ntätlichen Auseinandersetzung, in die zunächst nur\n\nLE, TEE, cie Eheleute StHE und Em\n\nverwickelt waren.\n\n\"Nunmehr mischte sich der Zeuge Br in das\nGeschehen ein, um dem Angeklagten LE : u\nhelfen. Es entstand ein Tumult, in dessen Verlauf der Angeklagte St, der bis dahin unbeteiligt am Rande des Geschehens gestanden hatte,\neingriff. Er zog ein am 15. Februar 1985 in der\nMEER Baillstrase gekauftes Klappmesser mit\neiner 7,5 cm langen Klinge aus der Tasche, öffnete es und lief auf Br zu, um auf dessen\nOberkörper einzustechen. Als StB mit dem Arm\nzum Stechen ausgeholt hatte, sah dies der Zeuge\n\nBr EN und drehte sich instinktiv um, so daß\nStB diem Zeugen Br -weimal in den\nlinken hinteren Oberkörper zwischen Wirbelsäule\nund Seite einstach. Der Angeklagte StB hielt\nes beim Zustechen für möglich, daß er lebenswichtige Organe des Br derart verletzen könnte,\ndaß dadurch dessen Tod herbeigeführt würde. Einen\nsolchen Geschehensablauf nahm Stu billigend\nin Kauf\" (UA S. 12).\n\nAuf Grund der Messerstiche kollabierte der linke Lungen-\n\nflügel Br (un s. 13).\n\nAuf der Fastnachtsveranstaltung hatte der Angeklagte\nnicht unerheblich dem Alkohol zugesprochen. Zur Tatzeit lagen bei ihm deshalb die Voraussetzungen des § 21 StGB vor (UA S. 10, 25).\n\n- 5 - 3\n\nII.\n\nDer Angeklagte, der die Tat bestritten hat, ist mit\nseiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, erfolgreich. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet an mehreren Mängeln, die\n\nzu seiner Aufhebung zwingen.\n\nl. Die Jugendkammer hat dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, daß der Angeklagte nach der Tat\nDritten gegenüber mehrmals erwähnt hatte, er habe\nzugestochen. Sie meint, der Angeklagte habe damit\ndie Tat eingestanden (UA S. 20, 21). Diese Wertung\nläßt die gebotene Auseinandersetzung mit einem be-\n\ndeutsamen Umstand vermissen:\n\nDer Angeklagte hat zwar bei vier Gelegenheiten nach\nder Tat davon gesprochen, \"gestochen\" zu haben, er\nhat aber in drei Fällen hinzugefügt, er befürchte,\njemandem das Auge ausgestochen zu haben. Er war\ndemnach der Meinung, einen Stich gegen den Kopf eines\nanderen geführt zu haben, während auf den Verletzten\nin Höhe des Oberkörpers eingestochen worden war.\n\nHierauf geht die Jugendkammer nicht ein.\n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Würdigung\nder Bekundungen der Zeugen Mi und DEE. Denn\ndie Auffassung des Landgerichts, diese Zeugen hätten\ndie Einlassung des Angeklagten, sich nicht an den\nTätlichkeiten beteiligt zu haben, nicht bestätigt,\n\nist mit deren Aussagen, wie sie im Urteil wiederge-\n\ngeben sind, nicht in Einklang zu bringen. Beide haben\nangegeben, der Angeklagte habe bei ihnen gestanden.\nDabei war N 3 3 1) schon vor Beginn der Auseinandersetzung zugegen (\"als IB zus der Halle herausgekommen sei\", UA S. 17), DEE kam etwas später, aber\nnoch bevor sich Mi entfernte (UA S. 18). Die Meinung der Jugendkammer, der Angeklagte habe die Tat begangen, als sich beide Zeugen nicht mehr am Tatort befanden, könnte daher nur dann zutreffen, wenn sich auch\nDER vor dem Ende der Auseinandersetzung entfernt\nhätte. Das ergibt sich aber aus dem Urteil nicht.\n\n3. Das Messer des Angeklagten, mit dem er die Tat begangen haben soll, wurde vom Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz kriminaltechnisch untersucht. Dabei konnten keine\nBlutanhaftungen festgestellt werden. \"Aus dem schriftlichen Gutachten ergibt sich, daß die Frage, ob Blutspuren an einem Messer, das neun Tage in tauendem Schnee\ngelegen hat, noch nachweisbar sein müssen, nicht zu\nbeantworten ist, da hierfür noch eine Vielzahl weiterer\nBedingungen (zum Beispiel Anfangskonzentration der Spur,\nDynamik der Temperaturschwankungen, Strahlungsverhältnisse ...) bekannt sein müssen. Weiterhin ergibt sich\nauch aus dem Gutachten, daß es Jedoch immerhin denk-\n\nbar ist, daß geringe Spuren unter ungünstigen Bedingungen\nnach einer gewissen Zeit nicht mehr nachweisbar sind\"\n\n(UA S. 20).\n\nDie Jugendkammer hat aus diesem Gutachten \"weder gegen\nden Angeklagten SC noch für diesen\" etwas hergeleitet (UA S. 20) und damit gegen den Grundsatz \"in dubio\npro reo\" verstoßen. Denn wenn Blutanhaftungen nicht\n\nfestgestellt werden konnten, waren solche entweder nie\n\n7 - 3\n\nvorhanden oder aus den aufgezeigten Gründen nicht mehr\nnachzuweisen, wobei die Formulierung, es sei \"immerhin\ndenkbar\", daß - vorhanden gewesene - Spuren nicht mehr\nnachweisbar seien, eher für die erste Möglichkeit\nspricht. Diesem Umstand kam daher indizielle Bedeutung\ngegen die Annahme zu, das untersuchte Messer sei die\n\nTatwaffe, so daß er nicht übergangen werden durfte.\n\nAuf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann das Urteil be-\n\nruhen, es ist daher aufzuheben.\nEs wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\nBedenken bestehen auch gegen die Begründung, die im\nangefochtenen Urteil für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gegeben wird. Die Strafkammer hat allein aus\nder objektiven Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung des Angeklagten (zwei Stiche in den Oberkörper\ndes Tatopfers) geschlossen, er sei sich der Möglichkeit\ndes Eintritts des weitergehenden (Todes-) Erfolges bewußt gewesen und er habe ihn billigend in Kauf genommen. Ein solcher Schluß ist zwar möglich. Er bedarf\n\naber im Hinblick auf die gegenüber einer Tötung bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch\nbei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall\nso liegen, daß der Täter die weitergehende Gefahr nicht\nerkennt oder, wenn er sie erkennt, dennoch ernsthaft\ndarauf vertraut, jener Erfolg werde nicht eintreten.\n\nDer Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter\n\nin seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen\n\nhat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Die\nUrteilsgründe müssen erkennen lassen, daß dies geschehen ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 615/83).\n\nHerdegen Theune Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-02/2-str-286-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-02/2-str-286-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.833821+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-07-02/2-str-286-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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