{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-06-18","aktenzeichen":"2 StR 201/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.\n\nUrt. v. 18. Juni 1986 - 2 StR 201/86 -— LG Frankfurt am Main\n\nRd","text_plain":"HAS\n\nZeitschriften: ja\n\nStGB § 22\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.\n\nUrt. v. 18. Juni 1986 - 2 StR 201/86 -— LG Frankfurt am Main\n\nRd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 201/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsmann Abdul WEB aus ro\n\n(Pakistan), geboren am EB 1953 in PsuiiD\n(Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln\n\n-2- LE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt En\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte GEM una Dr. ED aus AUSM\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nHEE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 12. November 1985 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt.\n\nSeine Revision gegen diese Entscheidung hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nAm 11. Januar 1985 wurde der frühere Mitangeklagte\nSEID aus Pakistan kommend auf dem Frankfurter Flughafen\nfestgenommen, weil sich in seinem Reisegepäck, einem\nKoffer mit Zahlenschloß, 1.495 g Heroinzubereitung befanden. SB erklärte sich bereit, den deutschen Zollbehörden bei der Ergreifung der Hintermänner des Rauschgifttrensportes zu helfen und teilte deshalb seinem Auftraggeber AB in Pakistan auf deren Weisung telefonisch mit, er befinde sich noch im Transitbereich des\nFlughafens und könne nicht wie vorgesehen nach Malaga\n\nweiterfliegen, da ihm Paß, Geld und Flugticket abhanden\ngekommen seien. Sein Gepäck habe er noch bei sich. Es\nsolle jemand kommen und ihm weiterhelfen. Er werde im\nAugenblick von einem Landsmann namens \"Ashgar\", der in\neinem Restaurant im Transitbereich arbeite, unterstützt.\nDie Rolle des Landsmannes \"AB\" übernahm ein Vertrauensmann der Polizei. Dieser erklärte späteren Anrufern, SB sei der Ausländerpolizei überstellt\nworden, habe den Koffer aber bei ihm zurückgelassen.\n\nIn der Folgezeit riefen verschiedene Personen\nbei \"AM\" an. Am 14. Januar 1985 wurde er aus Pakistan\ninformiert, in zwei Stunden werde sich jemand bei ihm\nmelden, dem das Gepäck des SB übergeben werden solle.\nTatsächlich kam dann aber niemand. Am 17. Januar 1985\nrief erstmals der Angeklagte bei \"Ag\" an. Er stellte\nsich als \"An JE Freund aus Spanien\" vor und erklärte, er habe gehört, daß jemand bei \"A\" Gepäck\nabgegeben habe. Er werde am folgenden Tage kommen und\ndieses abholen. In einem weiteren Gespräch vom\n18. Januar 1985 teilte der Angeklagte mit, er werde\nerst einen Tag später kommen und erkundigte sich unter\nanderem, ob \"Ag\" die Nummer des Zahlenschlosses am\nKoffer kenne. Kurz darauf teilte ein Anrufer, der sich\nals CE AuBeus FPindi (Rawalpindi) meldete, dem\n\"AB\" mit, er habe jemanden in Hamburg beauftragen\nwollen, werde nunmehr aber einen anderen schicken. Als\n\"AU\" den Angeklagten davon unterrichtete, erklärte\ndieser ihm, er habe AB am Vortage abgesagt, es\nsich dann (in der Nacht) aber anders überlegt. Er werde\nmorgen den Koffer abholen. Zu dieser Zeit wußte der Angeklagte noch nicht, daß Rauschgift in dem Koffer war.\nAuf die Frage \"AB\" ob sich denn etwas Besonderes\n\n-5. HER\n\nim Koffer befinde, antwortete er: \"Das erzähle ich Ihnen,\nwenn ich morgen ankomme. Es ist nichts Besonderes drin,\naber auch nichts Unwichtiges\",. Der Angeklagte wollte den\nKoffer ursprünglich bei einem Flug von Barcelona über\nFrankfurt am Main nach Pakistan mitnehmen, änderte seinen\nPlan aber am 18. Januar 1985 und buchte einen Flug für\ndie Route Barcelona-Frankfurt am Main-Malaga. Er beabsichtigte, den Koffer, dessen Inhalt er jetzt kannte,\nnach Malaga zu bringen. Da er seine Maschine verpaßte,\nversuchte er, \"AB\" erneut telefonisch zu erreichen\nund ließ - als ihm das nicht gelang - ausrichten, er\nwerde am 22. Januar 1985 ankommen. Er flog jedoch bereits am Sonntag, dem 20. Januar 1985,nach Frankfurt\n\nam Main, um den Koffer mit dem Rauschgift abzuholen.\n\nIhm war bekannt, daß er \"Ag\" erst am Montag antreffen\nkann; deshalb übernachtete er im Transitraum des Flughafens Frankfurt am Main. Am 21. Januar 1985 gegen\n\n8.00 Uhr und 10.20 Uhr versuchte er zweimal vergeb-\n\nlich \"AD\" telefonisch zu erreichen. Ihm wurde gesagt, \"AB\" komme erst gegen 12.00 Uhr. Gegen\n\n12.30 Uhr buchte er einen Platz für einen Flug um\n\n13.15 Uhr nach Barcelona. Als er an Bord der Maschine\ngehen wollte, wurde er verhaftet.\n\nDie Strafkammer wertet die Flugreise des Angeklagten nach Frankfurt am Main zur Übergabe und zum\nWeitertransport des Heroins sowie seinen Versuch,\n\"AGB\" deswegen zu erreichen, als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nDer Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG wird von der Rechtsprechung zwar weit\nausgelegt. Danach umfaßt er jede eigennützige, auf den\nUmsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGHSt\n25, 290, 291; BGH NJW.1979,.1260), auch die eigennützige\nFörderung fremder Umsatzgeschäfte (BGHSt 29, 239, 240).\nUnerheblich ist, ob der erstrebte Umsatz tatsächlich\ngefördert wird (BGHSt 30, 359, 361).\n\nHätte der Angeklagte das Rauschgift für Ab\nnach Malaga weiterbefördert, dann wäre er als Kurier\ntätig geworden.\n\nEin Kurier ist Mittäter beim Handeltreiben, wenn\ner an einem Rauschgiftgeschäft in eigennütziger Weise\nmit anderen zusammenwirkt, bei der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Rauschgifts bis zur Ablieferung im wesentlichen frei ist und ein unmittelbares\neigenes Interesse an der Tat hat (BGH in NJW 1979, 1259,\nBGH, Beschluß vom 27. Juni 1984 - 3 StR 143/84).\n\nMit dem Flug von Barcelona nach Frankfurt am Main\nund den Versuchen, \"AB\" zum Zwecke der Übergabe des\nRauschgifts zu erreichen, hat der Angeklagte aber eine\nKuriertätigkeit noch nicht entfaltet (vgl. BGH, Beschluß\nvom 5. Juli 1984 - 1 StR 318/84).\n\nMit seinen Bemühungen, in den Besitz des Koffers\nzu gelangen, verfolgte der Angeklagte zwar seit dem\n19. Januar 1985 den Zweck, den Umsatz des Rauschgiftes\nzu fördern, er wollte es zumindest als Kurier weitertransportieren. Er hat mit diesen Bemühungen auch auf\nGüterumsatz gerichtete Tätigkeiten im weitesten Sinne\n\nNEE\n\nentfaltet. Diese Tätigkeiten sind hier jedoch nicht als\ntatbestandsmäßige Ausführungshandlungen des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu bewerten.\n\nIm vorliegenden Falle war der Koffer mit dem Rauschgift auf dem Wege nach Malaga bei dem Versuch, das Rauschgift mit Hilfe eines Kuriers in die Verfügungsgewalt\nanderer Personen zu verbringen, der Verfügungsmacht des\nKuriers und seiner Auftraggeber entglitten.\n\nDer in die Wege geleitete Übertragungsakt war unterbrochen worden und mußte neu in Gang gesetzt werden.\n\nZu diesem Zweck mußte ein neuer Kurier eingesetzt\nwerden.\n\nSolange dieser nicht im Besitz des Koffers war,\nänderte sich an dem durch die Unterbrechung des Transports und dem Verlust der Verfügungsgewalt eingetretenen Zustand aber noch nichts.\n\nJedenfalls konnte der Angeklagte auch nach seiner\nVorstellung mit seinem Flug nach Frankfurt am Main und\nden Anrufen vom 21. Januar 1985 noch nichts bewirken,\nwas den durch den Verlust der Verfügungsmacht am Rauschgift eingetretenen Zustand änderte.\n\nEr hat mit den Anrufen, mit denen er versuchte,\nin den Besitz des Koffers zu gelangen, unter den hier\ngegebenen Umständen allerdings unmittelbar zu einer\ntatbestandsmäßigen Handlung, nämlich der Inbesitznahme\ndes Rauschgiftes zum Zwecke des Weitertransportes angesetzt.\n\nDieses Ansetzen ist aber allenfalls als Versuch\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\noder der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu\nbeurteilen.\n\nEine Verurteilung wegen (vollendeten) unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln käme nur in Betracht, wenn dem Angeklagten die Tatbestandsverwirklichung anderer als Mittäter zuzurechnen wäre.\n\nEine solche Bewertung lassen die bisherigen Feststellungen aber nicht zu.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird folgendes\nzu beachten haben;\n\nAls Versuch des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln kann das Verhalten des Angeklagten\nnur bewertet werden, wenn es Teil (mit-)täterschaftlicher Kuriertätigkeit ist.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts\nrechtfertigen die Annahme täterschaftlichen Handelns\nnoch nicht.\n\n-9 - AB\nIm Falle des Versuchs des Handeltreibens oder der\nAusfuhr ist die Rücktrittsfrage zu prüfen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-18/2-str-201-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-18/2-str-201-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.079034+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-06-18/2-str-201-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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