{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-06-04","aktenzeichen":"2 StR 243/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"An\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 243/86 URTEIL\nVGRk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Bangolirn EB geborene FO zu: FEED\nEEE. geboren arı EEE 1953 in Au (Thailand),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Cetin DD zus Fo, geboren am\nEEE 1954 in SCHE (Türkei), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n3. Jamal Abdul Anad D GEEEEB zus Ip. geboren am\nGER 1955 ir SED (Irak). |\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nan ALH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEEENB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten DB:\n\n2. Rechtsanwalt GW :.: EEE un <\n3. Rechtsanwältin GEB >.: GEEMEMEEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Di.\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAdH\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 2. Dezem-\n\nber 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Angeklagten dadurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (1.436,35 9\nHeroinzubereitung von hohem Reinheitsgrad) zu Freiheitsstrafen von drei Jahren sechs Monaten (EB), vier Jahren (DB und drei Jahren drei Monaten (DEE) verurteilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen.\n\nMit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten,\nzu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, mit der Sachrüge begründeten und vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die\nStrafzumessung. Sie meint, die Strafkammer habe eine\nReihe bedeutsamer Umstände und Gesichtspunkte außer acht\n\ngelassen, die strafmildernden Tatsachen überbewertet und\nunvertretbar milde Strafen verhängt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es allein Sache\ndes Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er sich in der Hauptverhandlung von Tat und\nTäter verschafft, die wesentlichen be- und entlastenden\nUmstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander\nabzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen,\nwenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft\nsind, anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden\nhaben oder die Strafe sich - nach oben oder unten - SO\nweit von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich\nzu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter\n\neingeräumten Spielraums liegt.\n\nSolche Mängel weist die Strafbemessung im vorliegenden Falle nicht auf.\n\nDie Behauptung der Beschwerdeführerin, die Strafkammer\nhabe naheliegende straferschwerende Umstände überhaupt\nnicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Menge und Reinheitsgrad der Heroinzubereitung, mit der Handel getrieben worden war, sind straferschwerend gewertet worden\n(UA S. 30: \"eine als sehr groß zu bezeichnende Menge\nHeroin eines sehr hohen Reinheitsgrades\"). Dem Umstand,\ndaß \"in unmittelbarer Nähe des Letztverbrauchermarktes\noperiert\" wurde, brauchte jedenfalls bei einem polizei-\n\nAL\n\nlich kontrollierten Geschäft keine wesentliche Bedeutung\nbeigemessen zu werden. Daß die Strafkammer den \"professionellen Zuschnitt\" der Gesamttat sowie der von den Angeklagten erbrachten Tatbeiträge übersehen haben könnte,\nist angesichts der hierzu getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.\n\nAuch soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Tatrichter\nhabe die strafmildernden Tatsachen überbewertet, deckt sie\ndamit keinen Rechtsfehler auf; ihr Vorbringen erschöpft\nsich in dem Versuch, die rechtsfehlerfreie Bewertung des\n\nTatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.\n\nDie Strafen sind zwar milde, aber nicht derart niedrig\nbemessen, daß sie ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht mehr genügen könnten. Ein grobes\nMißverhältnis zwischen Strafe und Schuld liegt bei keinem\nder Angeklagten vor. Für jeden von ihnen sprach ein besonders gewichtiger Strafmilderungsgrund, nämlich für\ndie Angeklagte EB deren nach Umfang und Gewicht vergleichsweise geringer Tatbeitrag, für den Angeklagten\nDam Jer Gesichtspunkt der Tatprovokation (vgl. BGH,\nBeschluß vom 8. November 1985 - 2 StR 446/85, abgedruckt\nin MDR 1986, 331) und für den Angeklagten DB der Umstand, daß dieser wesentlich zur Aufklärung der Tat über\nseinen eigenen Anteil hinaus beigetragen hatte (§ 3i\nBtM6G).\n\n2. Soweit die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs\nauch die Einziehungsanordnung ergreift, ist die Revi-\n\n-6 -\n\nsion unzulässig, da es hierzu an begründenden Ausführun-\n\ngen in der Revisionsrechtfertigung fehlt. B\n\nDas Rechtsmittel ist nach alledem zu verwerfen.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-04/2-str-243-86","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-04/2-str-243-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.414495+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-06-04/2-str-243-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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