{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-05-07","aktenzeichen":"2 StR 583/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"bb\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 583/85 URTEIL\n\n75.58\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Iso D gi sus VeRMED.\ngeboren am EEE 1944 in SEE (Jugoslawien), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n-2- N\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt EB aus GE ,\n2. Rechtsanwalt Dr. EEE :,: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizassistent EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3- DE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 13. Juli 1984, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das\nRechtsmittel ist begründet.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Zeuge Rasim ZU. das Tatopfer, ist Jugoslawe;\ner gehört der albanischen Volksgruppe an. ZUEER war\nein engagierter Gegner des jugoslawischen Staates. In\nder Widerstandsorganisation \"Beselidhja Shgiptare\"\n(\"Albanische Treue\"), deren Ziel eine vom jugoslawischen\nStaatsverband losgelöste freiheitliche Republik \"Kosovo\"\nist, war er die politisch aktivste Kraft. Auch der Angeklagte gehörte der Deutschen Emigrantengruppe um den\nZeugen Zub an. Er war vom jugoslawischen Geheindienst angeworben und in die Organisation eingeschleust\nworden, um den Geheimdienst über geplante Aktivitäten\nder Emigrantengruppe zu informieren. Im Januar 1981\nlernte der Zeuge ZB cie Mitangeklagte Ann\nkennen. In der Folgezeit kam es bis Ende Februar 1981\nmehrmals zu intimen Kontakten zwischen beiden, meist in\nder von ihm dafür zur Verfügung gestellten Wohnung des\nAngeklagten. Anschließend meldete sich der Zeuge Zn\nnicht mehr, worüber die Mitangeklagte Ab enttäuscht\nwar.\n\nNachdem es im März 1981 im \"Kosovo\" zu schweren Unruhen und Demonstrationen gegen den jugoslawischen Staat\ngekommen war, erhielt der Angeklagte vom jugoslawischen\nGeheimdienst den Auftrag, den Zeugen ZU zu töten.\nHiervon hatte auch der Zeuge RB SWEMB Kenntnis, der\nebenfalls mit dem jugoslawischen Geheimdienst zusammen-\n\n5- AR\n\narbeitete. Die Mitangeklagte AB war mit Rade Sb\nzweimal in der Wohnung des Hassan BB zusammenge-\n\ntroffen; seinen Familiennamen kannte sie nicht.\n\n\"Der Angeklagte DER wußte, daß das Fernbleiben\ndes Zeugen Rasim ZB die Angeklagte AR\nverletzt hatte und sie verbittert war. Er trat\n\nnun an sie heran und erklärte ihr mehrfach, nach\nseinen Informationen müsse sie wegen ihres Verhältnisses mit dem Regimegegner Rasim ZB nit\nSchwierigkeiten rechnen, wenn sie nach Jugoslawien\nzurückkehre. Sie käme in Jugoslawien in eines der\nschlimmsten Gefängnisse, und zwar auf die Insel\nGoli-Otok. Auf Grund des Umstandes, daß der Angeklagte DEE diese Äußerungen öfter wiederholte,\nbegann die Angeklagte AR nervös zu werden.\n\nAm Freitag, den 8.5.1981, teilte der Angeklagte\nDEE inr mit, er habe den Auftrag, den Zeugen\nRasim ZB umzubringen. Sie sei die einzige Person, die, ohne Verdacht zu erregen, an ihn herankonmen könne. Aus diesem Grunde müsse sie ihn töten.\nEr werde ein Treffen mit dem Zeugen Rasim ZB\narrangieren. Er werde alles planen. Sie wisse jetzt\nalles und könne nicht mehr zurück. Die Behörden in\nJugoslawien hätten sie wegen ihres Verhältnisses\nmit dem Zeugen Rasim ZB ohnehin in der Hand.\nWenn sie jetzt nicht mitmache, käme sie auf jeden\nFall nach Goli-Otok. Spätestens bei dieser Gelegenheit offenbarte sich der Angeklagte DB sesenüber der Angeklagten Zorica | als Mitarbeiter\n\ndes jugoslawischen Geheimdienstes. Er äußerte noch,\ner habe selbst Angst, könne aber nicht mehr zurück.\n\nAm kommenden Morgen brachte der Angeklagte DEE\neine Pistole mit, die wahrscheinlich vom hiesigen\njugoslawischen Generalkonsulat stammte, und erklärte deren Funktion der Angeklagten Zorica\nAED. Er bedrängte sie weiterhin, die Tat\nauszuführen, ansonsten die jugoslawischen Geheinbehörden von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen\nwürden. Die Angeklagte Zorica AU hielt dem\nständigen Druck nicht mehr stand und erklärte sich\neinverstanden\" (UA S. 9).\n\nNachdem der Angeklagte dem Zeugen ZB nehrmals telefonisch mitgeteilt hatte, die Mitangeklagte Ag\nwolle mit ihm schlafen, stimmte ZB einem Treffen\n\nin seiner Zweitwohnung in der FO Straße in\nOR an 14. Mai 1981 um die Mittagszeit\n\nzu. Der Angeklagte brachte die Mitangeklagte An\nam Vormittag dieses Tages in seinem Pkw von Weiterstadt\nnach Frankfurt. Auf der Fahrt händigte er ihr die geladene Pistile aus.\n\nDie Mitangeklagte Alp und ZU trafen sich\n\nin der Nähe des Hauptbahnhofs und fuhren zur Zweitwohnung des Zeugen. Dort angekommen, begab sich die\nMitangeklagte ACEEEB zunächst zur Toilette, wo sie\ndie Pistole, die sie bis dahin im Hosenbund versteckt\nhatte, entsicherte. Dann ging sie in das Zimmer, in\n\nAG\n\ndem sich der Zeuge aufhielt. \"Als sie eintrat, kehrte der\nZeuge Rasim ZB ihr den Rücken zu. Als er sich umdrehte, bemerkte er die Pistole in ihrer Hand und sagte\n'Warum?' Sie antwortete 'Ich muß' und gab vier Schüsse\nauf ihn ab\" (UA S. 11 unten/12 oben). Der Zeuge wurde\nschwer verletzt, die Mitangeklagte verließ den Tatort.\n\nAm Nachmittag brachte der Zeuge RD SB Jie Mitangeklagte AGB mit seinem vom Mitangeklagten IB\ngesteuerten Pkw zum Rhein-Main-Flughafen. Dort kaufte\nICE für die Mitangeklagte Ag ein Fiugticket nach\nBelgrad. Das Geld hierfür hatte S@MMBb zur Verfügung gestellt. Bei der Paßkontrolle wurde die Mitangeklagte\n\nAO festgenommen.\n\n2. Der Angeklagte hat jegliche Tatbeteiligung in Abrede gestellt. Grundlage für die oben wiedergegebenen\nFeststellungen über die Gespräche zwischen dem Angeklagten und der Mitangeklagten AB vor der Tat\n(UA S. 9) und über die Einzelheiten der Fahrt nach\nFrankfurt am Tattage war allein die schriftliche\nEinlassung der Angeklagten vom 10. November 1983, die\nim Hauptverhandlungstermin vom 11. November 1983 von\nihrem Verteidiger verlesen wurde (VII 2 d der Urteilsgründe, UA S. 22 bis 24). Die Mitangeklagte N\nwar nicht bereit, Fragen zu dieser schriftlichen Erklärung zu beantworten (Protokollband I, Bl. 135).\n\nIII.\n\nDie Revision hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.\n\n1. a) Im Hauptverhandlungstermin vom 11. Mai 1984\nstellte der Verteidiger des Beschwerdeführers den Antrag, die Zeugin Zumra Ugilb zu laden und zu vernehmen. Der Beweisamtrag hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Die Zeugin Um wird die Angaben der Mitangeklagten AB eindeutig widerlegen. Die Mitangeklagte\nAUSEEEER hat in ihrer über ihre Verteidiger abgegebenen\nErklärung vom 10. 11. 1983 unter anderem die Behauptung\naufgestellt, sie habe am 2. oder 3. Januar 1981 gemeinsam mit der Zeugin U in Skopje in einem Cafe\neinen Mann getroffen, der vom jugoslawischen Geheindienst gewesen sei. Die Zeugin U habe diesem\nMann im Auftrage des Angeklagten DEE einen geschlossenen Umschlag übergeben. Auf die Frage der Mitangeklagten EEE was denn in diesem Umschlag enthalten sei, habe die Zeugin U geantwortet, es\nsei besser, wenn sie (die Mitangeklagte A nichts\ndarüber wisse.\n\nDie Vernehmung der Zeugin U wird bestätigen,\ndaß ein solches Treffen zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Die diesbezügliche Behauptung der Mitangeklagten AB ist frei erfunden.\"\n\n-9- %\n\nDer Antrag wurde durch Beschluß vom 17. Mai 1984\nmit folgender Begründung zurückgewiesen:\n\n\"Das Beweismittel - die Zeugin UB - ist nicht\nerreichbar. Die Zeugin lebt in Jugoslawien. Ihre Ladung\nauf dem Rechtshilfeweg, falls sie zum Erscheinen vor dem\nProzeßgericht bereit wäre, oder ihre Vernehmung vor einem\nersuchten Richter in Jugoslawien würden erfahrungsgemäß\nMonate dauern. Andererseits ist der Verhandlungsstoff des\nVerfahrens mit Ausnahme der Beendigung der Vernehmung\ndes Zeugen ZB erschöpft, so daß innerhalb der hiernach noch zu erwartenden Prozeßdauer eine Aussage der\nZeugin UlB nicht mehr erwartet werden kann.\n\nEin weiteres Hinausziehen des Verfahrens, etwa durch\nAufteilung der restlichen Aussage des Zeugen N\nin kleinste Abschnitte, ist weder dem erkrankten Zeugen\nnoch den Mitangeklagten zuzumuten, und zwar auch nicht\nnach Abwägung der Bedeutung der von der Zeugin Us\nzu erwartenden Aussage gegen die durch ein weiteres\nHinausziehen der Verhandlung eintretenden Nachteile.\"\n\nb) Die Revision macht mit Recht geltend, daß diese\nErwägungen nicht geeignet sind, die Ablehnung des Beweisamtrages wegen Nichterreichbarkeit der Zeugin zu\nrechtfertigen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Ein Zeuge\nist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur\nunerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der\nihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung\n\ndes Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibrin-\n\n- 10 -\n\ngung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer\nZeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen\nwerden kann (vgl. u.a. BGH GA 1980, 355 = BGH bei\nHoltz, MDR 1980, 456; BGH NStZ 1983, 422).\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß die Ladung\nder Zeugin im Rechtshilfeweg oder ihre Vernehmung durch\neinen ersuchten Richter in Jugoslawien möglich war. Zu\nUnrecht hat es aber die Auffassung vertreten, die damit\nverbundene Verzögerung des Verfahrensabschlusses könne\nnicht hingenommen werden. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, ob die Zeitbedarfsschäötzung (\"Monate\") zutrifft. Entscheidend ist, daß\nein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Aufenthaltsort bekannt ist, grundsätzlich nicht schon deshalb für\nunerreichbar angesehen werden kann, weil seine Ladung\nim Rechtshilfeweg oder seine Vernehmung durch einen\nersuchten Richter das Verfahren verzögert (BGH, Urteil\nvom 29. Februar 1984 - 2 StR 560/83 -). Es kommt hinzu,\ndaß die Aussage der Zeugin von entscheidender Bedeutung für den Angeklagten sein konnte. Das Landgericht\nstützt seine Feststellungen über die von dem Angeklagten entfalteten Bemühungen, die Mitangeklagte An\nzur Ausführung des Mordanschlages zu gewinnen, allein\nauf deren schriftliche Einlassung. Der vom Angeklagten angestrebte Nachweis, daß die Mitangeklagte in\neinem nicht unwichtigen Nebenpunkte - immerhin belegte\ndas von ihr geschilderte Treffen in Skopje die Verbindung des Angeklagten zum jugoslawischen Geheimdienst -\n\n- 11 - A060\n\ndem Gericht eine unzutreffende Schilderung unterbreitet hatte, hätte geeignet sein können, die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten AB zu erschüttern. Damit\nist zugleich dargetan, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruhen kann.\n\n2. a) In ihrer schriftlichen Einlassung hatte die\nMitangeklagte AR erklärt, sie habe vor der Tat den\nTatverdächtigen RB SB nur zweimal gesehen, und zwar\njeweils bei Hassan BB. Seinen Familiennamen habe sie\nnicht gekannt, sie habe auch nicht mit ihm gesprochen\n(Prot.Bd. I, Bl. 138). Im Ermittlungsverfahren war am\n3. Juli 1981 der Zeuge Joca MB polizeilich vernommen worden. Auf Vorhalt eines Lichtbildes Nr. 9\nhatte er angegeben: \"Bei den Personen auf Bild 9 sind\nmir die beiden Frauen auf dem Bild recht bekannt. Diese\nbeiden Frauen habe ich vor ca. 1 - 2 Jahren im Büro\nvon RB gesehen, als sie von RB Geld ausbezahlt bekamen\" (Bd. IV Bl. 724). Das vorgehaltene Bild Nr. 9\nzeigt eine männliche und drei weibliche Personen,\ndarunter die Mitangeklagte AB (B«d. III Bı. 505 e\nund 505 g).\n\nIm Rahmen seines Schlußvortrages stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers am 29. Juni 1984 neun\nHilfsbeweisamträge. Unter anderem beantragte er die\nLadung und Vernehmung des Zeugen Joca MB zus Frankfurt zum Beweis dafür, daß die Angeklagte Al nenrfach im Büro des Rp Sl gewesen ist und dort wiederholt Geldbeträge empfangen hat.\n\n- 12 -\n\nNach dem 29. Juni 1984 wurden im Termin vom 6. Juli 1984\nin der Zeit von 9.33 Uhr bis 10.45 Uhr die Schlußvorträge\nfortgesetzt, am 13. Juli 1984 wurde das Urteil verkündet.\n\nDas Landgericht lehnte in den Gründen des Urteils alle\nHilfsbeweisamträge ab. Zum Antrag auf Vernehmung des\nZeugen MO vertrat es die Auffassung, eine förmliche\nEntscheidung gemäß § 244 StPO sei nicht geboten, da die\nBeweisbehauptung \"ins Blaue hinein\" aufgestellt worden\nsei (VII 7 h, UAS., 34). Bezüglich aller Hilfsbeweisamträge wurde ausgeführt (VII 8, UA S. 37 bis 39), sie\nbedürften wegen fehlender Ernsthaftigkeit keiner formellen Entscheidung, im übrigen seien sie zum Zwecke der\nProzeßverschleppung gestellt worden. Das Ziel - Freispruch des Angeklagten - sei utopisch; nach Abschluß\nder Beweisaufnahme liege die Tatbeteiligung des Angeklagten auf der Hand; zwar seien die Anträge im einzelnen formgerecht gestellt und liefen darauf hinaus, daß\ndie Verantwortung für die Tat neben der Angeklagten\nAGB bei Fon S@WB und Hassan BOB 1iege und der\nAngeklagte unschuldig sei; angesichts der sich aus der\nBeweisaufnahme ergebenden, mit den Händen zu greifenden\nTatverantwortung des Angeklagten könnten die Anträge\naber nicht als ernsthaft gestellt angesehen werden; mit\nihnen werde ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens\nbezweckt; es sei nicht erforderlich gewesen, die Verteidigung vor der Urteilsverkündung über die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge wegen Verschleppungsabsicht in Kenntnis zu\nsetzen, weil kein sachlicher Grund bestehe, mit dem die\nVerschleppungsabsicht widerlegt werden könne.\n\n06\n\n- 13 -\n\nb) Der Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen MB\nwurde zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag ist, was die Strafkammer auch nicht verkannt hat, formgerecht gestellt worden. Er zielte darauf, die Einlassung der Mitangeklagten\n\nAGD, sie habe vor der Tat RB SEP nur zweimal ge-\n\nsehen, zu widerlegen.\n\nDer Auffassung des Landgerichts, es handle sich um einen\nScheinbeweisamtrag, kann nicht gefolgt werden. Zur Annahme\nfehlender Ernstlichkeit des Antrags kam die Strafkammer auf\nGrund ihrer Einschätzung der Beweislage: Sie hielt den Angeklagten durch die Beweisaufnahme bereits für überführt\nund meinte, eine weitere Beweiserhebung könne ihre Überzeugung nicht erschüttern. Daraus schloß sie, ein gleichwohl gestellter Antrag könne nicht ernstgemeint sein. Das\nwar fehlerhaft. Denn einmal ist es durchaus möglich, daß\nder Angeklagte und sein Verteidiger das Ergebnis der Beweisaufnahme anders einschätzten, zum anderen konnten sie\ngerade bei scheinbarer Aussichtslosigkeit der Beweislage\nernsthaft daran interessiert sein, durch weitere Beweis-\n\nerhebung ein günstigeres Ergebnis herbeizuführen.\n\nDiese Möglichkeit hat die Strafkammer dem Angeklagten\ndurch die Behandlung seines Antrags als Scheinbeweisamtrag genommen und damit gegen das Verbot der Beweisamtizipation verstoßen. Denn im Ergebnis hat das Landgericht\ndurch seine Wertung nicht die mangelnde Ernstlichkeit\ndes gestellten Beweisamtrags dargetan, sondern es abgelehnt, diesem Antrag nachzugehen, weil das Gegenteil\nder Beweistatsache schon erwiesen sei und eine weitere\n\n- 14 -\n\nBeweisaufnahme keinen Erfolg verspreche. Das aber ist kein\nAblehnungsgrund nach 8 244 Abs. 3 StPO (BGH NYW 1966, 1524;\nBGHSt 29, 149, 151; BGH NStZ 83, 468; BGH NStZ 84, 42; LR-Gollwitzer, 24. Aufl., Rdn. 182 bis 184, KK-Herdegen,\n\nRdn. 72, jeweils zu § 244 StPO).\n\nSonstige Anhaltspunkte für die Annahme mangelnder\nErnstlichkeit des Beweisamtrags hat die Strafkammer\nnicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich.\n\nAuch die Ablehnung des Beweisamtrags mit der Begründung, er sei zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden, begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken, und zwar schon deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Hilfsbeweisamtrag\nwegen Prozeßverschleppung nicht erst in den Gründen des\nUrteils abgelehnt werden darf. \"Denn dem Antragsteller\nmuß Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe\nden Beweisamtrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt,\nzu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung\ndes Beweisamtrags notwendig erscheinenden Maßnahmen zu\ntreffen\" (B6HSt 22, 124, 125).\n\nIm übrigen darf ein Beweisamtrag wegen Verschleppungsabsicht nur abgelehnt werden, wenn die vom Antragsteller\nbegehrte Beweiserhebung den Verfahrensabschluß tatsächlich verzögern würde (BGH NJW 1958, 1789; BGH, Urteil\nvom 25. September 1962 - 1 StR 323/62; BGH VRS 38/58;\nAlsberg/Nüse/Meyer, \"Der Beweisamtrag im Strafprozeß\",\n\n3. Aufl., S. 639 bis 641, LR-Gollwitzer, 24. Aufl.\n\n15 - OH\n\nRdn. 212, KK-Herdegen, Rdn. 95, jeweils zu § 244 StPO).\nIm vorliegenden Fall hätte aber der Zeuge Milosev vernommen und das Urteil gleichwohl, wie geschehen, am\n13. Juli 1984 verkündet werden können. Denn nach der\nStellung des Hilfsbeweisamtrags am 29. Juni 1984\n\nwurde die Hauptverhandlung am 6. Juli 1984 fortgesetzt. Jedenfalls an diesem Terminstage hätte die\nStrafkammer - nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme - den Zeugen vernehmen können, zumal die Verhandlung im übrigen schon um 10.45 Uhr abgeschlossen\nwar und eine kurzfristige Ladung des in Frankfurt am\nMain, also am Ort des Prozeßgerichts lebenden Zeugen\n\nmöglich war.\n\nAuf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags kann das Urteil beruhen. Denn der Nachweis, daß die Mitangeklagte AB entgegen ihren\nAngaben den Tatverdächtigen RW S@WB nicht nur\n\n- 16 -\n\nzweimal bei Hassan BER gesehen hatte, sondern ihn näher\nkannte, konnte zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten AB, Jer Tatbeteiligung\nSurlas und damit des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs durch den Tatrichter führen.\n\n3. Die sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen\nUrteils macht ein Eingehen auf die Sachrüge und die\n\nweiteren Verfahrensrügen entbehrlich.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/2-str-583-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/2-str-583-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.348089+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-05-07/2-str-583-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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