{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-25","aktenzeichen":"2 StR 74/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 74/86 BESCHLUSS\nRE\n\" ” in der Strafsache\ngegen\n\n1. Ilona Karoline W EB zeborene SED aus\nHEED, geboren am GEM 19.9 in rap, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Roy PB GE zus HER, geboren am\nGE 19:1 ir VG (Usa),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsnmitteln u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIIl.\n\nIV.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n11. Juli 1985\n\n1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert,\ndaß die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nschuldig sind;\n\n2. in dem den Angeklagten BB\nbetreffenden Straufausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin Welch hat die\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n3\n\n- 3- 7\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren. Das Rechtsmittel der Angeklagten\nWOEEB bleibt im Ergebnis erfolglos, das des Angeklagten\n\nEEE ist teilweise begründet.\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Sachrügen führt zunächst zu einer Änderung des\nSchuldspruchs. Der Senat teilt die Auffassung des\nGeneralbundesanwalts, der hierzu ausgeführt hat:\n\n\"Nach den Feststellungen sollte das (von den Angeklagten\ngemeinschaftlich) erworbene Rauschgift in der Bundesrepublik Deutschland weiterveräußert werden. Eine kleine\nMenge hiervon sollte die Angeklagte ven zum Eigenverzehr behalten (UA S. 9).\n\nSoweit die Angeklagten das Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben haben, liegt die Begehungsweise des\nHandeltreibens vor.\n\nHinsichtlich des übrigen Teils, soweit er zum Verbrauch\nfür die Angeklagte WB bestimmt war, ist die Tätigkeitsform des Erwerbs gegeben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 2 StR 579/76, Urteil vom 20. April 1977\n\n- 2 StR 120/77).\n\nEiner Änderung des Schuldspruchs steht % 265 StPO\nnicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders\nals geschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Unrechtsgehalt\nder Tat dadurch nicht beeinflußtwird.\"!\"\n\nDer Aufnahme des Erwerbstatbestandes in den\nSchuldspruch steht beim Angeklagten DB auch\nnicht entgegen, da) er das Rauschgift als Ausländer\nim Ausland erworben hat. Denn da der Erwerb von Heroin\nauch in den Niederlanden strafbar ist (Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Rdn. 387 zu § 29 BtMG)\nund der Senat ausschließen kann, da? wegen dieser Tat\nein Auslieferungsersuchen gestellt wird (s. BGHSt 12,\n283, 287), gilt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch insoweit das deutsche Strafrecht.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten Bin\nhat keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer wertet bei der Strafzumessung zu\nLasten dieses Angeklagten, \"... da3 er die von den gesondert verfolgten Leslie ‘nd Elaine Sg geplante\nAmsterdamfahrt ohne Bedenken dazu ausnutzte, ebenfalls\nRauschgift ... zu erwerben, um es ... gewinnbringend\nweiter zu vertreiben ...\" (UA S. 19). Dies läßt einen\nVerstoß gegen § 46 Abs. 5 StGB besorgen. Denn es ist auf\nder Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht\n\n2\n\nersichtlich, weshalb der Tatsache, daß der Angeklagte\ndas Rauschgift anläßlich der Amsterdamfahrt erworben\nhat, straferhöhende Wirkung zukommen soll: Der Angeklagte hat den Dealer \"Bill\", bei dem die Eheleute\nSEE Rauschgift erwarben, zusammen mit diesen und\nder Mitangeklagten aufgesucht, ohne selbst bei ihm\neinkaufen zu wollen, und hat sich erst auf ein besonders preisgünstiges Angebot des Händlers entschlossen,\nselbst Heroin zu kaufen.\n\nDie Strafkammer lastet dem Angeklagten weiter an,\ndaß er, \"obwohl er erst knapp ein Jahr in Europa war\",\nnicht davor zurückschreckte, \"sich bei der ersten sich\nihm bietenden günstigen Gelegenheit über die geltenden\nStrafvorschriften hinwegzusetzen und nur auf seinen\nVorteil bedacht zu sein\" (UA S. 19). Auch diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDenn die Strafkammer wertet damit unter Verstoß gegen\nArt. 3 Abs. 3 GG im Ergebnis die Ausländereigenschaft\ndes Angeklagten straferschwerend (BGH NJW 1972, 2191;\nBGH, Beschluß vom 15. Januar 1982 - 2 StR 693/81;\nsiehe ferner die Nachweise bei Mösl NStZ 81, 133;\n\n83, 150).\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die\naufgezeigten Rechtsfehler sich auf die Bemessung der\nStrafe ausgewirkt haben.\n\nIn übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keiner.\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-25/2-str-74-86","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-25/2-str-74-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.810760+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-04-25/2-str-74-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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