{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-24","aktenzeichen":"2 StR 565/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ING £E\n\nStGB 1975 § 240 Abs, 2\n\nVerkehrsbehinderung von vornherein bezweckten, ist nicht\nstets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB,","text_plain":"KL\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nING £E\n\nStGB 1975 § 240 Abs, 2\n\nVerkehrsbehinderung von vornherein bezweckten, ist nicht\nstets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB,\n\nBGH, Beschl,v, 24, April 1986 - 2 StR 565/85 - OLG Köln\n\nA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2_StR 565/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kreisamtmann Heinz-Cünter L\n\nEEE 20:\nSEE CE Zeboren an a\n\nwegen Nötigung\n\n2 BZ\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und\ndie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier,\n\nNiemöller und Gollwitzer am 24, April 1986 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandespericht\nKöln zurückgegeben.\n\nstranten möglichst wenie in Berührung zu kommen, fuhr\n\nnur einmal täglich ein Fahrzeurkonvoi auf dem einzigen\n\nZugang zum Abschußgelände. Er brachte die für die je-\n\nweilige Personalablösung benötigten Soldaten und Versorgunesgüter. Vom 10. Oktober 1983 an hielten sich\nMitglieder der Friedensbewegung Tag und Nacht in einem\nZeltlager vor der Raketenstellung auf. Beim Herannahen\n\ndes Bundeswehrkonvois setzten sich zwischen 20 und 50\n\nPersonen unmittelbar vor dem Eingangsbereich des militärischen\n\nGeländes auf die Straße, um die Weiterfahrt der Kraftwagen zu verhindern. Ihrer Absprache gemäß räumten sie\n- bis auf wenige Ausnahmen - die Straße trotz mehrmaliger\nAufforderung durch Bundeswehrangehörire und Polizeibeamte\nnicht, sondern ließen es darauf ankommen, daß sie einzeln\n(allerdings widerstandslos) weggetragen werden mußten.\n\nVor der Blockade hatte ein Sprecherrat der beteiligten Gruppen in einem schriftlichen \"Aktionskonsens\" zum\nAusdruck gebracht, daß das geplante Unternehmen eine\ndirekte, gewaltfreie Aktion des zivilen Ungehorsans mit\ndem Ziel der Blockierung der Raketenabschußrampe sei.\nFerner waren in ihm Einzelheiten des beabsichtigten Vorgehens niedergelegt. So sollten Fußgänger zwar behindert\nwerden, aber die Möglichkeit haben, über die Demonstranten\nhinwegzusteigen. Autos (ausgenommen Krankenwagen) wollte\nman nicht durchlassen. Der Zaun sollte nicht beschädigt\nwerden. Eine Blockade von Polizeiautos wurde für nicht\nsinnvoll erklärt.\n\nAls sich am 13. Oktober 1983 kurz nach 10.00 Uhr ein\nKonvoi, bestehend aus vier Fahrzeugen mit insgesamt etwa\n35 Insassen, dem Gelände näherte, setzte sich der Anpeklagte zusammen mit 25 weiteren Personen auf die Zufahrtsstraße. Er führte ein Schild bei sich mit der Aufschrift\n\"VYor- und Nachrüsten verboten, Bürger haften für ihre\nPolitiker, Artikel 3 Friedensgesetzbuch\". Der mehrmaligen\nAufforderung zur Räumung der Straße durch einen Bundeswehroffizier und einen Polizeibeamten leistete keiner\nder Demonstranten Folge. Daraufhin wurden sie einzeln\nvon Polizeibeamten wegpetragen. Der Fahrzeugkonvoi war\nvon 10.09 Uhr bis 10.42 Uhr an der Weiterfahrt pehin-\n\nIL\n\ndert. Der Anpeklarte \"wollte ... für die Fahrer der\nBundeswehrfahrzeure ein lebendiges Verkehrszeichen,\nein Stopschild\" sein. Er hatte gehofft und gewünscht,\ndaß die Fahrzeuge umkehren würden, damit jedoch nicht\nernsthaft gerechnet.\n\n2. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat\ndie Strafkammer das Urteil abgeändert. Der Angeklagte ist\nlediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1\nNr. ?2 Versammlungsgesetz zu einer Geldbuße verurteilt worden.\nNach Auffassung des Berufunrsgerichts ist sein Verhalten\nnicht als verwerflich im Sinne des $ ?40 Abs. 2 StGB anzusehen.\n\nGegen diese rechtliche Würdiruner wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Oberlandessericht Köln\nmöchte das Rechtsmittel verwerfen. Es nimmt zwar an, daß\nder Angeklagte andere mit Gewalt zu einer Unterlassung\nnötigte, hält die Gewaltanwendung aber nicht für verwerflich. Hierzu hat es ausgeführt: Auch wenn in der Regel\ndie Anwendung von Gewalt die Rechtswidrigkeit indiziere,\nso könne doch in Fällen psychischen Zwangs auf die in\n§ 2LO Abs. ? StGB vorgesehene Zweck-Mittel-Abwägung nicht\nverzichtet werden. Das Landgericht habe alle ins Gewicht\nfallenden Gesichtspunkte gewürdipt, insbesondere das geringe\nMaß der Gewaltanwendung und der Beeinträchtigung der Tatopfer, ferner das mit der Protestaktion verfolgte Ziel.\nSeine Entscheidung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAn der beabsichtigten Verwerfung der Revision sieht\nsich das Oberlandesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1969 (BGHSt 23, 46) gehindert.\n\nIn jenem Urteil war über einen Fall zu befinden, in dem\nStudenten aus Protest gegen geplante Fahrpreiserhöhungen\nan einem Werktag gegen 13.30 Uhr zwei für den Straßenbahnverkehr Kölns wichtige Kreuzungspunkte durch \"Sitzstreik\" blockiert hatten. Während eine dieser Demonstrationen nach einer Stunde beendet war, dauerte die andere\nplanwidrig weiter an, bis sie unter Einsatz von Wasserwerfern und berittener Polizei aufgelöst wurde. Der Bundesgerichtshof hob das freisprechende Urteil des Landgerichts\nKöln (JZ 1969, 80) auf und vertrat die Auffassung, niemand\nsei berechtigt, tätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere Gewalt zu üben, um auf diese Weise die\nAufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen\nInteressen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen. Der\nvon der Verfassung gewährte weite Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB)\ndulde keine Erweiterung auf tätliches Verhalten. Eine\nöffentliche Aktion, deren Ziel und Zweck eine Verkehrsbehinderung sei, könne nicht mehr der Garantie des Art. 8\nAbs. 1 GG teilhaftig sein. Personenverbänden könne so\nwenig wie einzelnen die Mitsprache in öffentlichen Angelegenheiten mit anderen Mitteln als denen der Werbung,\nÜberzeugung und Überredung gestattet sein. Diesen Ausführungen entnimnt das Oberlandesgericht, daß nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Sitzstreik, der eine\nVerkehrsbehinderung bezweckt, rechtswidrig im Sinne von\n\n§ 240 Abs. 2 StGB ist. Es hat deshalb die Sache gemäß\n\n§ 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt (wegen der Einzelheiten seiner Begründung vgl. NStZ 1986, 30):\n\n\"Sind Demonstrationen, die um der größeren\nÖffentlichkeitswirkung wegen darauf angelegt sind, die Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer durch Gewalt zu beeinträchtigen,\nstets rechtswidrig im Sinne des § 240\nAbs. 2 StGB, oder kann auf Grund besonderer\nUmstände des Einzelfalles die Verwerflichkeit entfallen?\"\n\nIl.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der\nSachverhalt, welcher dem Urteil des Senats vom 8. August 1969\nzugrunde lag und der Sachverhalt, von dem das OLG Köln auszugehen hat, weichen in wesentlichen Punkten voneinander ab.\n\n1. Bleibt der Unterschied der Sachverhalte außer Betracht, ist allerdings die Frage zu bejahen, ob der Senat\nin BGHSt 23, 46 eine entscheidungserhebliche Rechtsauffassung vertreten hat, die das vorlegende Oberlandesgericht\ndaran hindern würde, so zu urteilen, wie es urteilen möchte.\nDer Senat führte aus: Wenn Demonstranten eine \"Verkehrsbehinderung gerade zum Ziel und Zweck einer öffentlichen\nAktion\" machen, nehme ihr Verhalten \"einen unfriedlichen\nCharakter\" an und könne \"nicht mehr der Garantie des Art. 8\nAbs. 1 GG teilhaftig sein\". Aus dem Recht zu friedlicher\nVersammlung lasse sich \"kein Recht zu unfriedlicher Demonstration herleiten\". Offen ließ der Senat, \"in welchem Maße\nVerkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich als Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben\" (BGHSt 23,\n46, 57).\n\nAus diesen Ausführungen hat das OLG Köln begründetermaßen den Schluß gezogen, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 8. August 1969 den Rechtssatz aufgestellt hat,\n\"ein Sitzstreik, der eine Verkehrsbehinderung bezweckt\",\nsei \"stets rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB\".\nAuch die Annahme des Oberlandesgerichts, daß in diesem\nRechtssatz und seiner Begründung (vgl. I. 2.) \"die tragenden Erwägungen\" liegen (NStZ 1986, 30, 32), trifft zu.\n\nZwar hob der Senat das angefochtene Urteil auf, weil die\nAnsicht des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich\n\n\"in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden\" (BGHSt 23,\n46, 53), rechtlicher Prüfung nicht standhielt. Aber die für\ndas Ergebnis dieser Prüfung ausschlaggebende rechtsfehlerhafte Argumentation der Strafkammer fand der Senat in Überlegungen, welche sich auf den Tatbestand und die Rechtswidrigkeit bezogen. Das Landgericht sei, so führte er aus, bei\nder Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von\nrechtsirrigen Erwägungen ausgegangen, indem es annahm, daß\ndie Angeklagten \"die erlaubten Grenzen nur um ein Geringes\nverfehlten\" und zwar lediglich dadurch, daß sie die dem\nTatgericht \"angemessen erscheinende Zeitdauer der Verkehrsbehinderung\" überschritten (BGHSt 23, 46, 56 und 58). Der\nSenat setzte andere Akzente. Das Sachverhaltsmoment der\nabsichtlichen Verkehrsbehinderung erlangte ausschlaggebende Bedeutung. Die dieses Moment betreffenden rechtlichen\nDarlegungen waren die maßgeblichen, zur Aufhebung des Urteils der Strafkammer führenden juristischen Gesichtspunkte.\nHinzu kamen verfassungsrechtliche Argumente (vgl. BGHSt 23,\n46, 57). Das Oberlandesgericht Köln kann die von ihm in\nAussicht genommene Entscheidung nicht treffen, wenn eine\nauf Verkehrsbehinderung abzielende Aktion von Demonstranten\nstets als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB anzusehen ist.\n\nI\nSn\n\n2. Die von den Tatumständen sich lösende Betrachtung\nläßt ein Kriterium außer acht, das für die Bestimmung der\nTragweite der Rechtsausführungen des Senats, welche das\nOberlandesgericht Köln zur Vorlegung der Sache bewogen\nhaben, von wesentlicher Bedeutung ist. Stellt ein Revisionsgericht zur Beurteilung des ihm unterbreiteten\nFalles einen Rechtssatz auf, der als juristisch nmaßgeblicher Gesichtspunkt die Sachentscheidung trägt, dann\nkann dieser Rechtssatz für andere Fälle nur gelten, wenn\nsie der entschiedenen Sache \"in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen\", \"in wesentlichen Punkten gleichgelagert\", \"gleichartig\" sind, wenn die Sachverhalte \"die\ngleichen tatsächlichen Elemente\", lediglich \"nicht rechtserhebliche\" Unterschiede aufweisen (Engisch, Einführung in\ndas juristische Denken 8. Aufl. S. 185 f. und Anm. 2u6a;\nCoing, Grundzüge der Rechtsphilosophie 4. Aufl. S. 316).\nDenn ein Revisionsurteil kann nur eine Antwort auf den zu\nentscheidenden Fall geben. Er bestimmt auch da, wo es dem\nRevisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite des Urteils\nfür künftige Fälle (BGHSt 18, 324, 326; 28, 165, 166; 30, 160,\n163; Salger in KK GVG § 121 Rän. 38 m. w. N.).\n\n3, Die für ein gesetzliches Merkmal oder eine gesetzliche Formel wesentlichen Umstände und Beziehungen eines\nGeschehens ergeben sich aus dem Bedeutungsinhalt des Merkmals oder der Formel. Normativ-wertausfüllungsbedürftige\nBegriffe und Generalklauseln, die in Berücksichtigung aller\nUmstände des Einzelfalls \"die elastische Lösung des ius\naequum\" ermöglichen (Lenckner JuS 1968, 249, 255), der\nnYielgestaltigkeit der geregelten Lebensumstände und\nRechtsprobleme\" gerecht werden und dem Wandel \"der herrschenden sozialethischen Vorstellungen\" Rechnung tragen\nwollen (Zippelius, Einführung in die juristische Methoden-\n\nlehre 3. Aufl. 5. 58; Engisch aa0 5. 128), lassen sich\nnicht in lückenloser Katalogisierung der bewerteten Sachverhalte erschöpfend erfassen. Das gilt auch und in besonderem Maße für die Verwerflichkeitsklausel des 8 240\nAbs. 2 StGB (Lenckner aa0 S. 251 Anm. 20 und Ss. 255).\n\n‘Sie ist Ausdruck der Erkenntnis, daß sich im Einzelfall die Grenzen des vom Gesetz geschützten Freiheitsraums\nerst ergeben können, wenn Nötigungsmittel und Nötigungszweck zueinander in Beziehung gesetzt werden. Die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, die\ndem von Gewalt oder Drohung Betroffenen zuerkannt wird,\nsetzt der Handlungsfreiheit des Täters und anderer Schranken. Jede Entscheidung zugunsten desjenigen, der Zwang im\nSinne von § 240 Abs. 1 StGB ausübt, verkürzt den Freiheitsraum des Betroffenen und sein Recht zur Notwehr (Lenckner\nJusS 1968, 304, 310). Die Frage, auf welcher Seite das Recht\nsteht, kann nicht abstrakt-definitorisch entschieden werden\n(BayObLG JZ 1986, LOL). Die Antwort verlangt in Erfassung\naller für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände\nund Beziehungen eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden\nRechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht \"in der sie\nbetreffenden Situation\" (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5. Aufl. 5. 389). Das gilt auch, wenn der\nTäter Gewalt geübt hat. Ihre Anwendung mag \"nraktisch\nindiziell\" für die Verwerflichkeit seines Handelns sein\n(BGHSt 23, 46, 55). Die Vielfalt ihrer Formen und die\nUnterschiede in der Intensität ihrer Wirkungen sprechen\ngegen eine pauschale Gewichtung. Insbesondere in Fällen,\nin denen der Täter mit \"nur geringen körperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf\nsetzt\" (BGHSt 23, 46, 54; OLG Düsseldorf StV 1986, 103,\n104), seelische Hemmungen des Opfers auslöst, die \"sich\nauswirken wie körperlicher Zwang\" (BayObLG JZ 1986, 404,\n\nZ\n\n- 10 -\n\n405), können andere in die Abwägung eingehende Faktoren\n\ndem Verwerflichkeitsurteil entgegenstehen. Infolgedessen\nist es ausgeschlossen, in dem Sachverhaltsmoment der beabsichtigten Verkehrsbehinderung eine stets hinreichende\nBedingung für dieses Urteil zu sehen. Die rechtliche Bedeutung auch dieses Moments hängt von Umfang und Intensität\nder Zwangswirkungen ab, die von ihm ausgehen, sowie von\nallen anderen Gesichtspunkten (Tatumständen, Rechten und\nInteressen), die im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und ihre Bewertung wesentlich sind.\n\n4, Infolgedessen muß das vorlegende Oberlandesgericht\ndie Tatsache, daß der Angeklagte und seine Mitdemonstranten\nfür mehrere Tage bestimmte, in ihren Auswirkungen überschaubare Verkehrsbehinderungen planten und für kürzere Zeitspannen verwirklichten, in Beziehung zu anderen für das\nVerwerflichkeitsurteil relevante Faktoren setzen und in\nihrer aus dieser Relation sich ergebenden Bedeutung würdigen. Durch BGHSt 23, 46 wird das Ergebnis der Abwägung nicht\npräjudiziert. Der \"Sitzstreik\", mit dem es diese Entscheidung zu tun hatte, wies andere Dimensionen auf als die\nBlockade, mit der das OLG Köln befaßt ist. Die Beweggründe\nder an den Aktionen in der Innenstadt von Köln und vor dem\nKasernentor beteiligten Demonstranten, die von ihnen verfolgten Zwecke, ihr Verhalten und das Ausmaß ihres Eingriffs\nin die Rechte anderer sind nicht \"gleichgelagert\".\n\nMit diesem Vergleich will der Senat lediglich erläutern, weshalb er die Vorlegungsvoraussetzungen verneint\nhat. Er will damit die dem OLG Köln obliegende Entscheidung nicht beeinflussen. Insbesondere kann diesem Vergleich keine Stellungnahme zu der Frage entnommen werden,\nob das mit einer Demonstration verfolgte \"Fernziel\" (vgl.\ndazu BayObLG JZ 1986, 404, 405) von wesentlicher Bedeutung\n\n- 11 -\n\nfür Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Tat sein\nkann.\n\n5, Die nach dem Vorlegungsbeschluß ergangenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 10. Dezember 1985\n(StV 1986, 103) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Februar 1986 (JZ 1986, 404) mußte der\nSenat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen\naußer Betracht lassen.\n\nIII.\n\nDie Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-24/2-str-565-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-24/2-str-565-85","retrieved":"2026-10-24 16:33:23.372255+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-04-24/2-str-565-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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