{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-11","aktenzeichen":"2 StR 85/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 85/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Einzelhandelskaufmann Heinz Günter HB .vs\n\nWEB, dort geboren am EEE 1957, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. Hans-Joachim K EEE zus Fo. geboren\nam EEE 1959 in MD. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n3. John Henry 5 EEE zu: (EEE. dort\n\ngeboren am WEB 1256, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n85\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1986\ngemäß 88 44, 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten Bil wird gegen die\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDer Beschluß, mit dem seine Revision vom\nLandgericht als unzulässig verworfen worden ist, wird damit hinfällig.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten BB\nEB und HE rird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. November 1985 in den\nAussprüchen über den Verfall mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten BE und He sowie die Revision\n\ndes Angeklagten KlBverden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte KB Hat die Kosten seines\nRechtsmittels und der Angeklagte BB\ndie Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.\n\nGründe\n\n1. Dem Angeklagten BEE war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. März 1986\ngenannten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu\n\ngewähren.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten SEE und Hu\n\nführen zur Aufhebung des Urteils insoweit, als das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 9.250 DM\nbei Horn und in Höhe von 6.000,- DM bei 1 angeordnet hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:\n|\n\"Die Strafkammer hat sowohl 9.250,-- DM, die sich bei\ndem Angeklagten HB fanden (VA S. 16), als auch\n6.000,-- DM aus dem Pkw des Angeklagten p EEE\n(UA S. 15) als Erlöse aus Rauschgiftgeschäften gemäß\n§ 73 StGB für verfallen erklärt (UA S. 3, 41). Dabei\nhat sie übersehen, daß die Maßnahme des Verfalls\n(§ 73 StGB) nur dazu dient, dem Täter den durch eine\nrechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen; es soll lediglich der Gewinn abgeschöpft werden (B6HSt 28, 369). Deshalb reichen die Feststellungen des Tatgerichts nicht aus, daß die 9.250,-- DM\nErlöse des Angeklagten HR aus vorausgegangenen\nHaschischgeschäften waren (UA S. 16) und der Angeklagte CR die 6.000,-- DM für eine frühere\nLieferung Haschisch erhalten hatte (UA S. 15). Diesen\n\nFeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob von diesen\nEinnahmen gewinnmindernde Unkosten abgezogen worden\nsind. Die Verfallanordnungen gegen die Angeklagten\n\nHM und CE unterliegen deshalb der Auf-\n\nhebung.\n\nBei der erneuten Entscheidung wird durch das Landgericht zu berücksichtigen sein, daß allein diejenigen\nVermögensamteile für verfallen erklärt werden dürfen,\ndie durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatgericht festgestellte Tat erlangt worden sind (vgl.\n\nBGH Beschl. v. 19. Oktober 1984 - 3 StR 433/84 -).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil der Angeklagten HB, (GEHEN oder DEE ergeben\n(8 349 Abs. 2 StPO).\n\nMeyer Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-11/2-str-85-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-11/2-str-85-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.308371+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-04-11/2-str-85-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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