{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-04","aktenzeichen":"2 StR 70/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 70/86 BESCHLUSS\n\nYV86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Büchsenmacher Alfonso Mandrique F (EEE\n\nDER TED aus MB (Spanien), dort geboren am\nCE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nrn 7%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1986\ngemäß 85 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur\nRevisionsbegründung gewährt.\n\n2. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1985,\nmit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wor-\n\nden ist, wird damit hinfällig.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 17, September 1985 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen spanischen\nStaatsangehörigen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt sowie\nsichergestellte Gegenstände eingezogen. Hiergegen wendet sich seine Revision,\n\nDie innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangene\nRevisionsbegründungsschrift war vom Verteidiger versehentlich nicht unterschrieben worden. Nachdem er\ndurch Verwerfung der Revision als unzulässig dieses\nVersehen erkannt hatte, hat er den Mangel behoben und\nrechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesem Antrag war stattzugeben. Damit wird die\nVerwerfung der Revision als unzulässig hinfällig.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne von 8 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, auch bezüglich der Einziehungsanordnung.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben,\nweil die Strafkammer die Prüfung, ob der Angeklagte\nim Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig war,\nausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Rauschgiftabhängigkeit vorgenommen hat, die Feststellungen zu seiner Erkrankung dabei aber völlig außer\n\nacht ließ.\n\nDas Landgericht meinte, Anhaltspunkte für eine verminderte Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der\nTat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,\nkönnten sich allenfalls aus dem regelmäßigen Heroinkonsum des Angeklagten über einen längeren Zeitraum\nergeben (UA S. 8, 9). Der Prüfung hätte hier aber\nauch und vor allem bedurft, welche Bedeutung die\nepileptischen Anfälle, an denen der Angeklagte seit\nseiner Jugend leidet, für sich oder in Verbindung mit\n\ndem Heroingenuß auf die Schuldfähigkeit haben konnten.\n\nDie Frage, ob eine Epilepsie Auswirkungen auf die\nSchuldfähigkeit hat, läßt sich nicht generell beantworten. Die Beurteilung setzt vielmehr nähere Erkenntnisse zu der Erkrankung und ihrer - häufig\nhirnorganischen (vgl. Langelüddeke-Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Auflage, Seite 174 f) -\nUrsache voraus. Erforderlich sind aber auch nähere\nFeststellungen zum Verlauf der Krankheit, insbesondere zu den Anfällen, die auf Dauer - je nach\nStärke und Häufigkeit - auch zu einer Wesensänderung führen können (vgl. Langelüddeke-Bresser a.a.0.\nSeite 176). Die Feststellungen im Urteil reichen\nnicht aus, um mit hinreichender Sicherheit auszu-\n\nschließen, daß das Anfalleiden des Angeklagten\ndanach für die Frage der Schuldfähigkeit schon Bedeutung erlangt haben kann. Immerhin geht der Tatrichter selbst davon aus, daß der Angeklagte sich\naufgrund seiner Drogenkarriere und seines Epilepsieleidens zu einer labilen Persönlichkeit entwickelt\nhat. Unter diesen Umständen stellt es einen - zur\nAufhebung des Strafausspruchs nötigenden - sachlichrechtlichen Mangel dar, daß der Tatrichter nicht\nschon die Prüfung des 8§§ 21 StGB auch auf diesen\nGesichtspunkt erstreckt hat.\"\n\nDem schließt sich der Senat unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 9. August 1985 - 2 StR 331/85 (vgl. auch BGH,\nBeschluß vom 15. Oktober 1985 - 4 StR 520/85) an.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird ferner zu berücksichtigen haben, daß bei dem noch nicht vorbestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose\nim Sinne von 8 56 Abs. 1 StGB nicht allein deshalb\n\nverneint werden darf, weil er nach wie vor rauschgiftabhängig ist. Erwirbt der Angeklagte im Ausland Rauschgift zum Eigenverbrauch, so findet das deutsche Strafrecht insoweit keine Anwendung.\n\nEs wird weiter zu beachten sein, daß besondere Umstände\nin der Person eines Angeklagten auch die Tat in einem\nmilderen Licht erscheinen lassen und deshalb die Anwendung von 8 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen können (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82).\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-04/2-str-70-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-04/2-str-70-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.924598+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-04-04/2-str-70-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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