{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-02","aktenzeichen":"2 StR 81/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 81/86 URTEIL\n\nVARL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Filmvorführer Heinz Werner A EB zus cab\ndort geboren am EEE 1953, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Mordes\n\n75\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ci in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :,: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n11. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, seine Ehefrau grausam getötet zu haben.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\n1. Den Feststellungen zufolge kam es am 25. März 1985,\nals der Angeklagte gegen 18.00 Uhr nach Hause Zurückgekehrt\nwar, in der Küche der ehelichen Wohnung zu Tätlichkeiten.\nDer damals 101 kg schwere Angeklagte schlug mit der Faust\nund den Händen kraftvoll auf seine nur 44 kg wiegende Ehefrau ein.\n\nAnlaß dafür war nach seiner Einlassung der Umstand,\ndaß seine Ehefrau auf ihrer Arbeitsstelle über ihn gesprochen hatte. Dies war bereits am 10. März Gegenstand\nvon Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gewesen.\nIn der Folgezeit hatte der Angeklagte seine Ehefrau mehrfach - zuletzt am Vortage der Tat - geschlagen und ihr\ndeutlich sichtbare Verletzungen beigebracht.\n\nAm Tattage versetzte der Angeklagte seiner Ehefrau\neine \"Serie von Schlägen\"; danach begab er sich mit ihr\n\nins Wohnzimmer, aß etwas und wurde dann erneut gewalttätig.\n\nWährend seine Ehefrau trotz der erlittenen, beidseitigen\nRippenserienbrüche versuchte, Geschirr abzuspülen, machte\ner ihr wiederum Vorwürfe. Er glaubte, sie belüge ihn\n\n- sie versicherte ihm, daß sie ihn trotz allem liebe.\n\nDa er auch dies für eine Lüge hielt, mißhandelte er\n\nsie weiter. Gegen 19.20 Uhr rief eine Bekannte des Angeklagten an, mit der er sich bis etwa 19.50 Uhr unterhielt. Danach nahm er die Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau wieder auf. Unter anderem hieb er ihr mit der Faust\nkräftig in den Magen. Daraufhin näßte sie ein, zog Hose\nund Slip aus und ging ins Badezimmer. Der Angeklagte\nfolgte ihr kurze Zeit später, schlug weiter auf sie ein\nund trat sie auch, wo immer er sie nur treffen konnte,\nund so heftig, wie er es vermochte. Durch die mit Wucht\nausgeteilten Schläge und Tritte schwollen seine Hände und\nsein rechter Fuß an. Seine Ehefrau, die spätestens jetzt\nblutende Verletzungen erlitten hatte, stürzte mindestens\neinmal zu Boden. Der Angeklagte ließ, nachdem sie sich\nnoch einmal erhoben hatte, nicht von ihr ab; infolge\n\n5 _ Br\n\nseiner Gewalttätigkeiten sank seine Ehefrau zu Boden und\nverharrte dort regungslos mit geöffneten Augen und offenem Mund. Der Angeklagte forderte sie auf, einen nach\n\n. hinten gebogenen Schneidezahn wieder geradezustellen,\n\nund meinte, sie solle sich nicht so anstellen. Sie\nreagierte nicht mehr. Er richtete den Wasserstrahl\n\nder Handbrause auf sie, legte sie sodann in die Badewanne, ließ die Wanne vollaufen, bis der Mund seiner\nFrau bedeckt war, hob sie sodann wieder heraus, legte\nsie auf den Boden, verließ das Bad und rief seiner Frau\nvom Wohnzimmer aus zu, sie solle sich nicht so anstellen,\nsondern gefälligst das Bad wieder in Ordnung bringen.\n\nUm 20.50 Uhr verständigte er die Nachbarn, die ihrerseits\ndie Polizei informierten.\n\nDas Opfer war bereits zuvor infolge der ihm beigebrachten Verletzungen gestorben. An seinem Körper, insbesondere im Brust- und Bauchbereich, fanden sich zahlreiche Zeichen massiver, stumpfer Gewalteinwirkung.\nTodesursächlich waren sowohl eine durch die Verletzungen ausgelöste Fett- und Knochenmarksembolie als auch\nein Ersticken sowie ein akuter Schockvorgang.\n\nDer Angeklagte war sich - so das Landgericht - \"während\nseiner Tätlichkeiten an diesem Abend\" der \"Grausamkeit seines\nHandelns\" bewußt. Er wußte, daß seine Ehefrau infolge der\nzahlreich beigebrachten, intensiven Verletzungen sterben\nkonnte. Dies \"nahm er billigend in Kauf\".\n\nDer Angeklagte hatte die Verletzungshandlungen nicht\nbestritten, jedoch erklärt, er habe seine Frau nicht\ntöten wollen. Das Landgericht hat darin eine Schutzbehauptung gesehen. Die \"Art, die Vielzahl und die Heftigkeit und die erwiesene Dauer der Verletzungshandlungen\"\nbelegten, daß er bei seiner massiven Vorgehensweise\ngegen seine ihm körperlich kraß unterlegene Frau deren.\nTod billigend in Kauf genommen habe. Das Mordmerkmal der\nGrausamkeit liege darin, daß er ihr am Tattage durch\nzahlreiche körperliche Mißhandlungen massiver Art besondere Schmerzen und Qualen zugefügt habe. Das \"körperliche Einwirken\" auf seine Frau sei am Tage der Tat\nnicht nur kurzfristig gewesen - es habe vielmehr einen\nlängeren Zeitraum beansprucht. Der Angeklagte habe in\ngefühlsroher, unbarmherziger Gesinnung gehandelt.\n\n2. Die Verurteilung wegen Mordes hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\nZweifelhaft ist bereits, ob der Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrundeliegt. Das Landgericht hat sich insoweit\nnur auf Art, Vielzahl, Heftigkeit und Dauer der Verletzungshandlungen gestützt. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit denjenigen Umständen, die der Annahne,\nder Angeklagte habe den Tod seiner Ehefrau gebilligt,\nentgegenstehen könnten. Unerörtert bleibt in diesem Zusammenhang die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau, Anlaß und Zweck der Mißhandlungen sowie das Verhalten des Angeklagten nach Beendigung der Tätlichkeiten.\n\nu 2\n\nSelbst wenn aber die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes im Ergebnis der rechtlichen Prüfung standhielte,\nläge ein durchgreifender Rechtsmangel des Urteils doch\njedenfalls darin, daß die Feststellungen keinen Aufschluß\ndarüber geben, in welcher Phase des langandauernden Tatgeschehens der Angeklagte den bedingten Tötungsvorsatz\ngefaßt hat. Daß er bereits bei den ersten Tätlichkeiten,\nals er mit der Faust und den Händen kraftvoll auf seine\nEhefrau einschlug, deren Tod als mögliche Folge seines\nHandelns vorhersah und guthieß, ist nicht festgestellt.\nHat er aber erst mit seinen letzten Mißhandlungen die\nVorstellung verknüpft, seine Ehefrau könne sterben und\ndies sei ihm recht, so besteht die Möglichkeit, daß ursächlich für den Tod seiner Ehefrau die früheren, lediglich mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführten Mißhandlungen waren, nicht aber diejenigen Tätlichkeiten, denen\nbereits ein bedingter Tötungsvorsatz zugrundelag. Diese\nMöglichkeit hat der Tatrichter nicht ausgeschlossen; denn\ner hat zwar die Todesursachen (verletzungsbedingte Fettund Knochenmarksembolie, Ersticken sowie akuter Schockvorgang) festgestellt, sie jedoch nicht bestimmten Verletzungshandlungen zugeordnet.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird zu klären sein,\nob und gegebenenfalls in welcher Phase des Geschehens\nder Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt\nhat. Entscheidend ist, ob vom Tötungsvorsatz getragene\nVerletzungshandlungen den Tod der Ehefrau verursacht\nhaben oder die Todesursachen bereits durch vorange-\n\ngangene, lediglich mit Körperverletzungsvorsatz verübte\nMißhandlungen gesetzt worden sind. Im ersteren Fall\nläge ein vollendetes Tötungsverbrechen (88 211, 212\nStGB) vor, im letzteren Falle könnte der Angeklagte\nlediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n(§ 226 StGB) und versuchten Tötungsverbrechens\nverurteilt werden (BGH bei Holtz MDR 1977, 282).\n\nWas das Mordmerkmal der Grausamkeit angeht, so wird\nzu beachten sein, daß dieses Merkmal - was im angefochtenen Urteil gleichfalls verkannt worden ist - der objektiv\nund subjektiv tatbestandsmäßigen Tötungshandlung selbst\nanhaften muß; daß die Bewertung als grausam auf die vorher mit Körperverletzungsvorsatz begangenen Mißhandlungen zutrifft, genügt nicht (eingehend dazu: BGH Strafverteidiger 1986, 60; vgl. auch Horn in SK StGB 3. Aufl.\n§ 211 Rdn. 42).\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-02/2-str-81-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-02/2-str-81-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.791996+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-04-02/2-str-81-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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