{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-02","aktenzeichen":"2 StR 723/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 723/85 URTEIL\n\nDA RZA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf M EB aus SeEB geboren am\nEEE 1936 in von < GERNE.\n\nwegen Erpressung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus GENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 19. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte im Fall II 10 b\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetrugs in Tateinheit mit Erpressung (Fall II 8 der Urteilsgründe) sowie wegen Betrugs (Fall II 10 b) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Teilaufhebung des Urteils.\nIm übrigen hat es keinen Erfolg.\n\nI. Fall II 8\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind im Sinne des §§ 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. Auch materiell-rechtlich hat die Verurteilung des\nAngeklagten in diesem Fall Bestand. Seine Einzelausführungen hierzu erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung. Zutreffend ist die\nAuffassung des Landgerichts, daß die Erzwingung der überhöhten Zahlung durch Verweigerung der Herausgabe des Pkws\nnebst Inhalt den Tatbestand der Erpressung erfüllte (RG\nGA 38, 207 £).\n\nII. Fall II 10 b\n\nDagegen tragen die Feststellungen zum Fall Su\nnicht die Annahme eines vollendeten Betrugs.\n\nWährend einer Urlaubsfahrt des Zeugen SEE erıitt\ndessen VW-Passat einen Motorschaden. Das Fahrzeug wurde\nzur Werkstatt des Angeklagten geschleppt. Dieser erklärte\ndem Zeugen, daß der Motor nicht mehr repariert werden könne.\nDer Fahrzeughalter, der stets Wert auf die Verwendung von\nOriginalersatzteilen legt, bat den Angeklagten ausdrücklich darum, \"bei VW wegen eines neuen Passat-Motors anzurufen und gleichzeitig nach einer Kulanzregelung bezüglich\ndes Preises auf das Neuteil zu fragen\". In seiner Anwesenheit telefonierte der Angeklagte mit jemandem und fragte\n\n-5- gY\n\nunter anderem - allerdings vergeblich - nach einem Preisnachlaß aus Kulanzgründen. Der Zeuge ging daher davon aus,\ndaß der Angeklagte, wie besprochen, einen neuen Motor bei\nVW bestellt habe. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte,\nobwohl ein solcher Motor ohne Schwierigkeiten innerhalb\nvon 24 Stunden zu beschaffen gewesen wäre, das Gespräch\nmit einem bei der Firma SD =: S@P in Dh Beschäftigten geführt. Diese Firma vertreibt überholte Rumpfmotoren ohne Nebenaggregate. Ein solcher Motor wurde dann\nin das Auto des Zeugen eingebaut, ohne daß dieser hierüber\naufgeklärt worden war. Er bemerkte das erst am nächsten\nTag, als er seinen Wagen abholen wollte und ihm nach Bezahlung von 2.840,65 DM eine Garantiekarte jener Firma\nbetreffend den Einbau eines Rumpfmotors ausgehändigt wurde.\nBei dieser Gelegenheit erklärte der Angeklagte dem Zeugen,\ner solle auf seiner Rückfahrt vorbeikommen, damit man\nnoch einen (kostenlosen) Ölwechsel vornehmen könne. Dann\nwerde auch der Originalverteiler wieder eingebaut, der\nnoch repariert werden müsse. Man habe provisorisch einen\nanderen Verteiler verwendet, der aber in Ordnung sei. Bereits einige Tage später stellte sich heraus, daß der Pkw\ninfolge des Einbaus eines falschen Verteilers nicht uneingeschränkt fahrtüchtig war. Dem Zeugen entstanden durch\nden Einbau der passenden Aggregate in einer VW-Werkstatt\nUnkosten in Höhe von 540,28 DM.\n\n1. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung\ndahin verteidigt, der Zeuge habe sein Einverständnis mit\ndem Einbau eines Rumpfmotors der Firma Sg « SB erklärt, nachdem sich ergeben hätte, daß in der gewünschten\nZeit ein neuer VW-Motor nicht habe beschafft werden können.\nDen Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der\nZeuge SED nach Erhalt der erwähnten Garantiekarte den\n\nEinbau eines Rumpfmotors der Firma SB : SED beanstandet\nhat. Dies wäre aber im Hinblick auf die Gewohnheit des Zeugen, bei Reparaturen an seinem Fahrzeug immer nur Originalersatzteile verwenden zu lassen, die zu erwartende Reaktion\ngewesen. Mit deren Ausbleiben hat sich das Landgericht im\nRahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Dessen\nhätte es hier aber bedurft.\n\n2. Vor allem genügen die Urteilsfeststellungen nicht\n\nzum Nachweis eines Betrugsschadens.\n\nDas Landgericht hat ihn darin gesehen, daß der Zeuge,\nder größten Wert auf einen \"wirklich neuen und somit dauerhaft funktionstüchtigen Originalmotor\" gelegt habe, nicht\neinen derartigen Motor erhalten habe. Unter Berücksichtigung des persönlichen Schadenseinschlags, so wird im Urteil\nausgeführt, sei dem Zeugen trotz der Angemessenheit des\nfür den gelieferten Rumpfmotor verlangten Preises ein\nSchaden entstanden, weil dieser Motor nicht die für ihn\nbei der Bestellung ausschlaggebenden wesentlichen Eigenschaften aufgewiesen habe.\n\nDas Urteil enthält keine Angaben über die Qualität\ndes eingebauten Motors. Zugunsten des Angeklagten muß deshalb davon ausgegangen werden, daß dieser Motor sowohl\nunter Sicherheitsgesichtspunkten als auch bezüglich seiner\nvoraussichtlichen Gebrauchsdauer einem neuen Originalmotor gleichwertig war. Dann ist aber die Annahme eines\nVermögensschadens nicht gerechtfertigt. Zwar müssen bei\nder Prüfung, ob ein solcher Schaden vorliegt, u.a. die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Betroffenen,\ninsbesondere seine Zweckbestimmung mitberücksichtigt werden. Dieser \"Grundsatz der Individualisierung\" bedeutet jedoch nicht, daß es allein auf die persönliche Einschätzung\n\n-1- A\n\ndes Schadens durch den Getäuschten ankommt. Vielmehr ist\nin Fällen wie dem vorliegenden entscheidend, ob der Getäuschte die gelieferte Sache nach dem vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten nicht oder nicht in dem\nerforderlichen Maße für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden kann (vgl. BGHSt 16, 220 £ff; 321,\n326; BGH, Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 -\nund vom 6. Dezember 1977 - 1 StR 495/77). Ein Vermögensschaden ist nicht schon dann gegeben, wenn jemand infolge\neines durch eine Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine\nVermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der\nwirklichen Gegebenheiten unterlassen hätte. Bei einer\nanderen rechtlichen Betrachtungsweise würde der Betrug\nden ihm innewohnenden Charakter einer gegen das Vermögen\n\ngerichteten Straftat verlieren.\n\n3. Aus diesen Gründen kann die Verurteilung im\nFall II 10 b nicht bestehenbleiben. Dies bedingt auch die\nAufhebung der Gesamtstrafe. |\n\nDer Senat empfiehlt, in der neuen Hauptverhandlung\nvor allem zu klären, ob der Zeuge sun beim Bezug\neines neuen Originalmotors oder eines gleichwertigen \\WW-Austauschmotors mit einer Kulanzregelung hätte rechnen\n\nkönnen. Hierzu wird es der Feststellung des Baujahrs und\ndes damaligen Kilometerstands des Fahrzeugs bedürfen.\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-02/2-str-723-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-02/2-str-723-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.769899+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-04-02/2-str-723-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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