{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-04-02","aktenzeichen":"2 StR 12/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"73\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 12/86 URTEIL\n\nIH. FG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Koch Markus J GR zus GE, seboren\nm EEE 1960 in OR. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2. den Maler- und Lackierer- Gehilfen Michael Raymond\n\nGERN 00° : (EEE:\n\nwegen versuchten Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ER in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin En =: GE\n\nals Verteidigerin des Angeklag-\n\nten su.\nJustizangestellte (RER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 27. September 1985 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit die Angeklagten wegen versuchten Raubes verurteilt worden\nsind, und\n\n2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe (Angeklagter JB) und\ndie Jugendstrafe (Angeklagter KB\n\nEEE) .\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nsoweit dieses nicht zurückgenommen worden ist, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Versuchs der\nBeteiligung an einem Verbrechen der gemeinschaftlichen\nschweren räuberischen Erpressung (Tatzeit: 26. und 27. Dezember 1985) und wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes\n\n(Tatzeit: 3. Januar 1985) verurteilt, und zwar den Angeklagten JM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten, den Angeklagten KEEHEEER zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Mit\nihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf\n\ndie Verurteilung wegen der Tat vom 3. Januar 1985 beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist der Auffassung, die Strafkammer\nhabe bei der rechtlichen Würdigung der Tat vom 3. Janu-\n\nar 1985 das Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 250\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB (schwerer Raub) rechtsfehlerhaft verneint. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nUm zu Geld zu kommen, begingen die Angeklagten am\n3. Januar 1985 morgens um 8.00 Uhr einen Überfall auf\ndie Sparkassenfiliale in der L@MW@straße in ni -\nCO , in der sich um diese Zeit nur zwei weibliche\nBankangestellte aufhielten. Während der Angeklagte JM\nvor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete, rannte der mit\neiner weißen Pudelmütze mit Sehschlitzen maskierte Angeklagte KG in den Schalterraum, sprang auf den\nTresen und kletterte von dort über die Panzerglasscheibe\nin den Kassenraum. Den beiden Angestellten gelang es,\n\n5 - 73\n\nin einen Nebenraum zu fliehen und dessen Türe zu verschließen. Der Angeklagte KED fand in den Schubladen der Kasse kein Geld und verließ die Bank ohne\nBeute.\n\nDie Angeklagten führten bei dieser Tat, unter der\nKleidung verborgen, je einen mit Platzpatronen geladenen\nSchreckschußrevolver der Marke Umarex mit sich. \"Beide\nSchreckschußrevolver haben keinen durchbohrten Lauf, die\nGase entweichen im wesentlichen aus seitlichen Öffnungen\nNach dem gemeinsamen Tatplan sollten die bewußt versteckt\nmitgeführten Waffen bei der Ausführung der Tat nicht eingesetzt werden ... Einen Gebrauch der Waffen hatten die Angeklagten nur für den möglichen, aber nicht erwarteten\nNotfall vorgesehen, daß schon zu dieser frühen Stunde\n\nKunden erscheinen würden\" (UA S. 8).\n\nTatsächlich kamen keine Kunden und die Waffen der\nAngeklagten blieben unter der Kleidung verborgen.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht wertet die Tat als versuchten gemeinschaftlichen Raub gemäß 88 249, 25 Abs. 2 StGB. Eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes im Sinne von 8§ 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB lehnt es ab und führt zur Begründung u.a.\naus: \"Der bedingte Vorsatz, 'notfalls' die Waffe zu verwenden, begründet den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nnicht\" (UA S. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt\n\nwerden. Zwar muß der Täter die Waffe in der Absicht mit\nsich führen, durch ihren Einsatz die Wegnahme zu erzwingen, doch bedeutet dies nicht, daß er unter allen\nUmständen zu ihrer Verwendung entschlossen sein muß.\nDen Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann vielmehr auch ein Täter erfüllen, der die mitgeführte\n\nWaffe nur \"im Bedarfsfall\" (BGH NJW 1976, 248; BGH,\nUrt. v. 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 -) oder \"gegebenenfalls\" (BGH NStZ 1981, 436) einsetzen will (s. auch LK\nHerdegen, 10. Aufl., Rdn. 22 zu § 250 StGB m.w.N.). So\nlag es hier: der Gebrauch der Schreckschußrevolver war\nfür den \"Notfall\" vorgesehen, daß während der Tatausführung Kunden die Bank betraten.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Raubes hat daher\nkeinen Bestand. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils\nin diesem Umfang zwingt zur Aufhebung auch der Aussprüche\nüber die Gesamtstrafe beim Angeklagten JE und über\ndie (Einheits-)Jugendstrafe beim Angeklagten KEEEEE-\n\n2.Die auch im Hinblick auf § 301 StPO vorgenommene\nPrüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten aufgedeckt.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Frage, ob nach der Vorstellung der Angeklagten die Bankangestellten das Auftreten\ndes Angeklagten KEN 215 Drohung mit gegenwärtiger\nLeibesgefahr im Sinne von § 249 StGB empfinden sollten,\nnämlich als Drohung mit einer nicht nur unbedeutenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit (siehe\nRGSt 72, 229, 231; BGHSt 7, 252, 254; BGH NJW 1976, 248,\n\nLK Herdegen, 10. Aufl., Rdn. 11, Lackner, 15. Aufl. Anm.\n\n.7- 73\n\n2 b, Dreher/Tröndle, 42. Aufl., Rdn. 5, jeweils zu § 249\nStGB). Das Landgericht hat hierzu festgestellt, die Angeklagten seien der Auffassung gewesen, \"die Maskierung des\nKM in Verbindung mit seinem furchterregenden\naggressiven Vorgehen - Aufspringen auf den Tresen und\nblitzartiges Überklettern der Panzerglasscheibe -\" werde\ndie \"beiden anwesenden weiblichen Bankangestellten\n\nvon jeglicher Widerstandshandlung aus Furcht vor körperlicher Mißhandlung abhalten\" (UA S. 8).\n\nDas Landgericht hat zwar keine Angaben zu Art und\nAusmaß einer solchen Mißhandlung gemacht, es konnte\nsich aber, wie die Urteilsausführungen in ihrem Zusammenharıg ersehen lassen, nur um schwerwiegende Eingriffe\nin die körperliche Unversehrtheit handeln. Denn nur eine\n- bei Banküberfällen übliche - Bedrohung mindestens mit\nerheblichen Körperverletzungen konnte den Angeklagten geeignet erscheinen, die Bankangestellten zu bewegen, der\nGeldwegnahme durch einen einzelnen, nach ihrer Auffassung\nunbewaffneten Täter keinen Widerstand entgegenzusetzen.\n\nMeyer Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-02/2-str-12-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-02/2-str-12-86","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.730884+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-04-02/2-str-12-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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