{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-03-05","aktenzeichen":"2 StR 13/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF °°\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 13/85 URTEIL\n5.3.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Yilmaz KEB aus FO. geboren\nam MEER 1945 in cu (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n3%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. März 1986, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. SCHE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEED au: GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ln\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nSL\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 2, Juli 1984\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Dem Angeklagten ist in der Anklageschrift zur Last\ngelegt, er habe in der Zeit von Januar bis zum 6. März 1981\ndurch Mitwirkung beim Kauf von 3,452 kg Heroin in der Türkei\nsowie bei der Einfuhr des Rauschgifts in die Bundesrepublik\nDeutschland unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben.\n\n2. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte gegen den\nAngeklagten am 11. Oktober 1982 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (nach den Vorschriften des\nBetäubungsmittelgesetzes 1972) eine Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verhängt und ihn unter Einbeziehung einer\nrechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat (durch Urteil vom 23. September 1983\n- 2 StR 370/83 = NStZ 1984, 78 = Strafverteidiger 1984, 4)\njenes Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Außerdem\nhat er die auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft für\nbegründet erachtet.\n\nDen Rechtsfehler im Schuldspruch hat der Senat darin\ngesehen, daß das Landgericht dem \"ganz erheblichen Tatbeitrag\" der Vertrauensperson der Polizei, Kg. lediglich\n\"ganz erhebliche mildernde Bedeutung\" beigemessen, jedoch\nkeinen Anlaß gesehen hatte, bereits bei der rechtlichen\nWürdigung die Frage der Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs zu erörtern. Hinsichtlich des Tatbeitrags des\nV-Manns der Polizei hat der Senat weiter ausgeführt:\n\n\"Ein solches Verhalten zu dem genannten Zweck\nkönnte unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten\nnicht mehr hingenommen werden. Das Vorgehen\neines mit Billigung der Polizeibehörde handelnden Lockspitzels überschreitet die Grenze des\nZulässigen nicht nur dann, wenn er einen anderen\nso in seiner Gewalt hat, daß dieser unbedingt\nseinen Wünschen nachkommen muß, was die Strafkammer offenbar voraussetzt. Auch wenn er den\nanderen mit der hier festgestellten Intensität\nzum (erneuten) strafbaren Tun veranlaßt sowie\nim weiteren Verlauf die Tat in jeder Phase mit\nbeherrscht und steuert, erscheint der den\nstaatlichen Organen zuzurechnende Tatbeitrag\n- auch bei Berücksichtigung der vom Angeklagten später entwickelten Aktivität (vgl. BGH\nNStz 1982, 156) - unvertretbar übergewichtig.\nDie vorausgegangenen Tathandlungen des Angeklagten lassen im Hinblick darauf, daß auch\n\nsie von Kg initiiert und vom Angeklagten\nnoch im Stadium des mündlichen Verhandelns\neingestellt worden waren,hier keine andere\nBeurteilung zu. Damit hat die Strafkammer\neinen größeren Schuldumfang angenommen, als\nnach der Tatsachengrundlage gerechtfertigt\nwar,\"\n\n- Der tragende Grund für die Aufhebung des erstinstanzlichen\nUrteils war somit die Rechtsansicht des erkennenden Senats,\ndaß eine Überschreitung der Grenzen zulässigen polizeilichen\nLockspitzeleinsatzes zur Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs führe und - wie vom Senat in vorausgegangenen\n\nund nachfolgenden Entscheidungen dargelegt (vgl. BGH NJW\n1981, 1626; BGH NStZ 1982, 126; 1982, 156; 1984, 519;\noffengelassen im Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 596/84) -\nein Verfahrenshindernis begründe.\n\n3. Die neu erkennende Strafkammer hat diese Voraussetzungen festgestellt:\n\nDer dem Alkohol und dem Glücksspiel verfallene Angeklagte war in seiner Heimat hochverschuldet und hatte\nmaßgebliche Teile seines Eigentums veräußert, um von dem\nErlös die ihn hart bedrängenden und bedrohenden Gläubiger zu befriedigen. 9.500.000 TL sollte er von dem Haupt --\nköufer DM in Frankfurt am Main, wo dieser seinerzeit\nlebte, erhalten. Als der Angeklagte dort ankam, vertröstete ihn Dggp. Er blieb deshalb zunächst in Frankfurt am Main bei Landsleuten. Nach einiger Zeit hatte er\nsein Geld ausgegeben. Einerseits fehlten ihm die Mittel\nfür die Rückreise und erst recht für die Befriedigung\nder von ihm gefürchteten Gläubiger. Andererseits war er\n\nauch für die Finanzierung seines weiteren Aufenthalts in\nFrankfurt am Main auf Unterstützung angewiesen. Der ohne\nWissen des Angeklagten als Gewährsmann für das Hessische\nLandeskriminalamt arbeitende Landsmann Kg machte sich\ndie Zwangslage und die Charakterschwächen des Angeklagten\nzunutze, hielt ihn aus und brachte ihn so in seine Abhängigkeit mit dem Ziel, insbesondere durch den Angeklagten einen Herointransport aus der Türkei zu organisieren und ihn sowie andere Beteiligte dann zu überführen.\n\nIn dieser Lage bedrängte KR den Angeklagten, telefonisch über Bekannte in der Türkei Heroinlieferanten\nausfindig zu machen, Heroin zu bestellen, ein geeignetes\nFahrzeug zu kaufen, einen Fahrer anzuwerben und während\ndessen Fahrt die notwendigen telefonischen Kontakte zu\nhalten. Kg war bei den Telefongesprächen in aller Regel\nanwesend und übte dabei bestimmenden Einfluß aus. Bei den\nanderen genannten Vorbereitungshandlungen wurde der Angeklagte ebenfalls jeweils von Kg oder einem anderen Mittäter begleitet. Kg stellte das gesamte vom Angeklagten\n. für die Organisation und den Lebensunterhalt benötigte\nGeld zur Verfügung. Einen Teil davon erhielt er von dem\nPolizeibeamten, der ihn führte; er steuerte aber auch\neigene, möglicherweise aus Rauschgiftgeschäften erworbene\nMittel bei. Der Angeklagte hatte sich anfänglich nur widerstrebend zur Mitwirkung bereitgefunden und diese mehrfach\nzu beenden versucht, war aber in Folge seiner Abhängigkeit von Kg jedesmal von diesem zum Weitermachen gedrängt worden. Als er mit dem Hinweis, daß seine Aufenthaltserlaubnis vor Beendigung des Vorhabens ablaufe, das\n\nnn 2\n\nRauschgiftgeschäft zum Scheitern bringen wollte, verschaffte Ka inm über die Behörden eine Verlängerung\nder Aufenthaltserlaubnis. Kup selbst traf die Vorbereitung für die vorübergehende Aufbewahrung des Heroins\nin der Bundesrepublik Deutschland und sagte zu, den\nWeiterverkauf zu organisieren; schon im voraus hatte er\ndie Haftung für sämtliche Risiken übernommen. Bei dem\nganzen Unternehmen \"ging es (ihm) nicht darum, ein bereits vorhandenes Heroin-Vertriebs-System aufzudecken,\nsondern nur darum, einen eindeutig nachweisbaren Sachverhalt zu provozieren, um den Angeklagten und andere\nMitbeteiligte überführen zu können\" (UA Bl. 28).\n\nIn Abwägung der beiderseitigen Tatbeiträge hat die\nStrafkammer den des V-Mannes als unvertretbar übergewichtig erachtet, das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bejaht und das Verfahren gemäß 8 260 Abs. 3 StPO\neingestellt.\n\n4. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. Der erkennende Senat hat seine frühere Auffassung,\ndaß eine die Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen überschreitende Einwirkung eines polizeilichen Gewährsmannes\nein Verfahrenshindernis begründen könne, aufgegeben (Be-\n\nschlüsse vom 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85 = Strafverteidiger\n1985, 309, 424 - und vom B. November 1985 - 2 StR 446/85 -\nim Anschluß an BGHSt 32, 345; vgl. weiter BGH, Urteil vom\n23. Juli 1985 - 5 StR 166/85 = Strafverteidiger 1985, 398).\nJedoch bindet seine in der Entscheidung vom 23. September 1983 vertretene Rechtsauffassung in der vorliegenden\nSache, ebenso wie sie die neu erkennende Strafkammer gebunden hat, auch den Senat selbst (BGH, Beschluß vom\n\n7. November 1985 - 6SSt 1/85 = Strafverteidiger 1986,\n\n47). Die der damaligen Rechtsauffassung des Senats entsprechende Verfahrenseinstellung durch das Tatgericht\n\nkann deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils führen.\n\n2. Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig, im\n\nübrigen offensichtlich unbegründet.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf erneute\nVernehmung des nunmehr in der Türkei lebenden und dort im\nRechtshilfeweg bereits vernommenen früheren V-Mannes KB\nzu Unrecht abgelehnt, ist mangels ausreichenden Tatsachenvortrags unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Strafkammer hatte die Ablehnung damit begründet,\n\n- daß der Zeuge für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung\nunerreichbar und seine erneute Vernehmung durch den Rechtshilferichter für die Sachaufklärung völlig ungeeignet sei.\nGrundlage für ihre Annahme waren die von der Strafkammer\nzuvor (auf Antrag des damaligen Mitangeklagten JO ))\nunternommenen Bemühungen und deren Ergebnisse. Diese Vorgänge, d.h. den Wortlaut des Rechtshilfeersuchens, die\n\nReaktion des Zeugen und die Vernehmungsniederschrift des\n\nE82\n\nRechtshilferichters, muß das Revisionsgericht in seine\nPrüfung einbeziehen. Dahingehenden Vortrag hat die Beschwerdeführerin versäumt; die bloße Mitteilung des er-\n'neuten Beweisamtrags und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses (sowie der entsprechenden Urteilsausführungen) genügen\nnicht.\n\n3. Sachlichrechtliche Fehler hat die Prüfung des Urteils\nauch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht aufgedeckt. Die Urteilsfeststellungen enthalten keine Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung. Sie rechtfertigen die Beurteilung des Landgerichts, der V-Mann habe\nmit seinem beherrschenden Tatbeitrag die Grenzen des rechtsstaatlich Zulässigen überschritten und damit die Voraussetzungen geschaffen, unter denen nach der damaligen Auffassung des erkennenden Senats ein Verfahrenshindernis\n\nanzunehmen war.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-05/2-str-13-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-05/2-str-13-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.842200+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-03-05/2-str-13-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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