{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-05","aktenzeichen":"2 StR 682/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"34\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_682/85 URTEIL\n\n5.1.86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Arbeiterin Hella _ K EEE get. F\naus Dn-COEEEEEEE, dort geboren am 1961,\n\n2. den Fleischer Tho U ern aus nr\ngeboren am min 1962 in ‚ zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n37\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Februar 1986, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Dr. aus EEE und\naus\n\nals Verteidiger des Angeklagten U,\n\nJustizangestellte EB in der Verhandlung,\nJustizassistent EEE vei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n37\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 12. September 1985 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Uggp wegen Mordes\nin Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte Kb\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; der Erörterung der Verfahrensrügen bedarf\nes nicht.\n\n-L-I.\n\nDie Revision des Angeklagten vn\n\nDie Ausführungen ‚ mit denen das Schwurgericht\ndas Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen bejaht hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; sie sind lückenhaft.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen wohnte der\nAngeklagte UW in der Wohnung der Angeklagten Kg\nund ihres am 29. Oktober 1980 geborenen Töchterchens\nJouline. UP hatte das Kind bereits im Januar 1984\neinmal und von Anfang Mai bis zum 26. Mai 1984 dreimal\nschwer geschlagen, getreten und gegen einen Schrank\ngestoßen, so daß es Hämatome und Prellungen davontrug.\nDie Angeklagte Kg erfuhr von allen Mißhandlungen\nspätestens kurze Zeit nach dem jeweiligen Vorfall.\nHinsichtlich weiterer Tätlichkeiten konnte das Gericht\nderen Urheber nicht feststellen. Die Angeklagte Kg\nkleidete Jouline 580, daß Verletzungen an Hals, Arm und\nSchenkel Außenstehenden verborgen blieben.\n\nAm 29. Mai 1984 hatte Jouline, die schon seit Wochen\nschlecht aß und dabei häufig erbrach, mittags wiederum\nnur wenig gegessen und während einer etwa dreiviertelstündigen Abwesenheit beider Angeklagten - UM hatte\nihr vor dem Weggang Strafe angedroht, wenn sie nicht\naufesse - den kest ihrer Suppe in die Toilette geschüttet.\n\nBla\n\nDie beiden Angeklagten waren darüber sehr verärgert\nund aufgebracht. Am Abend wollte Jouline wiederum\n\ndie ihr vorgesetzte Suppe nicht aufessen. Der Angeklagte UgB stellte den Teller auf einen Stuhl neben\ndas Kinderbett, befahl dem Mädchen die Suppe auszuffeln und fuhr mit der Angeklagten KB weg.\n\nAls er nach etwa einer Stunde zurückkehrte, hatte\n\ndas Kind Suppe im Bett sowie auf dem Fußboden verschüttet und die Flecken und Speisereste zum Teil\n\nmit Kleidungsstücken verdeckt. Auf die Frage des Angeklagten nach dem Grund antwortete Jouline, die Suppe\nhabe ihr nicht geschmeckt. Darauf versetzte ihr der\nAngeklagte \"aus Wut und Verärgerung\" mindestens\n\n20 Schläge an den Kopf und drei Tritte mit dem beschuhten Fuß in den Oberbauch. Infolge dieser Mißhandlung\ntrat bei Jouline augenblicklich eine Bewußtseinstrübung oder Bewußlosigkeit ein. Am nächsten Tag starb\nsie im Krankenhaus, insbesondere an den Folgen zweier\nFausthiebe an den Kopf und der Fußtritte.\n\n2. Nach der Überzeugung der Strafkammer handelte\nder Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz.\n\nDas Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne des\n§ 211 StGB hat das Schwurgericht mit der Begründung\nbejaht, daß der Angeklagte das dargestellte, \"einem\ndreijährigen Kind schlechterdings nicht vorwerfbare\n\nVerhalten ... zum Anstoß genommen (hat), Jouline\n\nzu töten. Der Tat lag damit ein ausgesprochen\n\nnichtiger Anlaß zugrunde, der sie besonders verachtenswert macht; sie entzieht sich Jeglichem menschlichem\nVerständnis\". Zwar habe sich die Tat auf dem psychologischen Hintergrund einer \"Machtprobe\" zwischen den\nEltern der Angeklagten KE einerseits - sie hatten\nmehrfach zugunsten des Kindes eingegriffen - und den\nAngeklagten andererseits entwickelt, \"die den unreifen\nund haltschwachen Angeklagten letztlich überfordert\"\nhabe. Jedoch habe sich diese Überforderung auf die\nLebenssituation im allgemeinen, nicht aber auf die\n\nTat und ihren Anlaß bezogen. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei dadurch in keiner Weise\nbeeinträchtigt worden. \"Insbesondere war sich der Angeklagte auch derjenigen Tatumstände und Beweggründe\nbewußt, die den Antrieb seines Handelns als niedrig im\nSinne von § 211 StGB erscheinen lassen\" (UA Bl. 44, 45),\n\n3. Diese Ausführungen genügen hier nicht.\n\nIn Fällen der Tötung aus Wut und Verärgerung kommt\ndie Mordqualifikation des Handelns \"aus niedrigen Beweggründen\" dann in Betracht, wenn die genannten Antriebsregungen ihrerseits auf Umständen beruhen, die als\nniedrig zu bewerten sind, und der Täter im Augenblick\nder Tat sich dieser Umstände sowie ihrer Bedeutung für\ndie Tat bewußt ist. Darüberhinaus ist Jedoch für die\n\n37\n\nAnnahme des Mordmerkmals die Feststellung erforderlich,\ndaß der Täter seine Antriebsregungen gedanklich erfassen\nund willentlich steuern konnte (BGH bei Dallinger\n\nMDR 1974, 546; BGH GA 1975, 306; 1977, 235; BGH Strafverteidiger 1983, 503; 1984, 72; BGH, Urteile von\n\n21. Dezember 1976 - 1 StR 764/76 -, vom 26. März 1980\n\n- 3 StR 65/80 - und vom 24. Juli 1984 - 1 StR 287/84 -;\nBGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 652/76 -,\nvom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76 - und vom 14. Novenber 1980 - 3 StR 381/80; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211\nRdn. 35 bis 37; Eser NStZ 1981, 383, 384 ff.).\n\nInsbesondere im Hinblick auf die letztgenannte Voraussetzung sind die Urteilsausführungen unzureichend. Die\nzum Tode Joulines führende Gewalttätigkeit des Angeklagten\nwar eine durch die Erklärung des Kindes, die Suppe habe\nihm nicht geschmeckt, ausgelöste Spontanreaktion.\nZutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, daß in Anbetracht der Nichtigkeit des Anlasses die Tat sich jedem\nVerständnis entzieht. Dieser Sachverhalt drängte dazu,\nauch die Frage nach der Fähigkeit des Angeklagten zur\ngedanklichen Erfassung und willentlichen Steuerung\nseiner Emotionen unter Würdigung aller Tatumstände einschließlich des Persönlichkeitsbildes und des tatpsychologischen Hindergrundes zu prüfen und zu erörtern. Das\nVorhandensein dieser Fähigkeit im Augenblick der Tat\nversteht sich nicht von selbst und kann den Urteilsgründen auch bei Berücksichtigung der Feststellungen\nzur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht entnommen werden.\n\nII.\n\nDie Revision der Angeklagten Kon\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen nicht.\n\n1. Das Gericht legt der Angeklagten zur Last, in\nden vier Fällen, in denen der Angeklagte VW in Laufe\ndes Monats Mai 1984 gegenüber Jouline gewalttätig\ngeworden war, das (ihrer Fürsorge und Obhut unterstehende)\nKind im Sinne des § 223 d StGB fortgesetzt dadurch\n\"roh mißhandelt\" zu haben, daß sie es entgegen ihrer\nGarantenpflicht nicht vor den Übergriffen geschützt hat.\nDas muß jedenfalls dem Zusammenhang der rechtlichen\nWürdigung (UA Bl. 45 bis 47) entnommen werden.\n\n2. Bereits der Körperverletzungsvorsatz ist nicht\nrechtsfehlerfrei dargetan.\n\nNachdem die Angeklagte KG von der ersten Mißhandlung Joulines durch U im Januar 1984 erfahren\nhatte, hat sie ihm \"wegen der Schwere der Verletzungen\nVorwürfe gemacht\" und sich versprechen lassen, daß er\ndas Kind \"künftig nicht mehr schlagen\" werde (UA Bl. 9).\nWer Jouline Ende März/Anfang April 1984 sowie \"in den\nTagen vor dem 16. April 1984\" geschlagen hatte, ist\nungeklärt. Das Gericht konnte nur feststellen, daß die\n\n37\n\nAngeklagte KB jeweils danach die Hämatome bemerkte\n(UA Bl. 10, 11). Immerhin ließ sie deswegen, wenn auch\nauf Drängen ihrer Eltern, das Kind ärztlich untersuchen.\n\nDie erste Mißhandlung durch Unterlassen sieht die\nStrafkammer offensichtlich darin, daß die Angeklagte\nnicht gegen die von Up zwischen Anfang und Mitte\nMai 1984 begangene Mißhandlung - er hatte das Kind aus\nunbekanntem Anlaß gegen einen Schrank gestoßen, wodurch\nes Hämatome an Hals, Brust und linkem Oberarm erlitt -\neingeschritten ist. Auch davon hat die Angeklagte KB\naber erst anschließend erfahren (UA BL 12, 38 f).\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen, daß die einzige\n\nvon U@B zuvor begangene Körperverletzung mindestens\n\ndrei Monate zurücklag, er damals die Unterlassung\n\nweiterer Schläge versprochen und sich etwa Mitte April\n1984 vorübergehend von der Angeklagten KW getrennt\nhatte (UA Bl. 11), hätte es bereits der Begründung bedurft,\ninwiefern die erneute Gewalttätigkeit Us für die Angeklagte KB voraussehbar war. Daran fehlt es.\n\nAnlaß für die vermutlich in den Tagen nach dem\n12. Mai 1984 von ÜgB begangene Mißhandlung war der\nVersuch des Kindes, zu seinen etwa 200 m entfernt\nwohnenden Großeltern zu laufen. Auch insoweit ist den\nUrteilsgründen nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte\nbereits die Züchtigung - und nicht erst anschließend\nderen Folgen - bemerkt hatte. Das Gericht schließt zwar\naus ihrer Kenntnis von der zweiten Gewalthandlung Us\n\n- 10 -\n\nund damit von der Nichteinhaltung seiner Zusage auf\n\nihr Bewußtsein, daß er zu weiteren Mißhandlungen des\nKindes neigte. Daß sie die folgenden Tätlichkeiten\nUMBs aber zumindest bedingt vorsätzlich - und nicht\nnur bewußt fahrlässig - geschehen ließ, hat das Landgericht nicht dargetan. Das kann den Urteilsausführungen\num So weniger entnommen werden, als die Schwurgerichtskammer selbst hinsichtlich der letzten (zum Tode des\nKindes führenden) Mißhandlung die lediglich unbewußte\nFahrlässigkeit umschreibende Formulierung verwendet,\n\nder Angeklagten Kg hätte sich der Gedanke an weitere\nMißhandlungen \"ganz verstärkt aufdrängen müssen!\n\n(UA Bl. 47). Aus dem Umstand, daß die Angeklagte die\nVerletzungsfolgen durch entsprechende Einkleidung des\nKindes vor Dritten zu verbergen suchte, ergibt sich\n\n- zumal bei Berücksichtigung des hierfür maßgebenden\nMotivs, die Wegnahme des Kindes durch das Jugendamt\n\nzu verhindern (UA Bl. 40) - nichts anderes. Er ist auf\ndieser Grundlage kein ausreichendes Indiz für den Vorsatz der Angeklagten, künftige Mißhandlungen Ups zuzulassen, schon gar nicht für eine gefühllose \"den Leiden\ndes Kindes gleichgültig gegenüberstehende Grundhaltung\"\n(UA Bl. 47). Das gilt verstärkt für die Ausführungen,\nmit denen das Gericht der Angeklagten KW das Wissen\num weitere Gewalttätigkeiten Us zur Last legt, obschon\nes solche Vorfälle gar nicht festzustellen vermochte\n\n(UA Bl. 40). Die vorgenannten Bedenken beziehen sich\nauch auf die Urteilsausführungen zu den beiden\n\nIF\n\n- 11 -\n\nletzten (im angefochtenen Urteil unter BI4, BII\ndargestellten) Mißhandlungen. Hinsichtlich des Fußtrittes, mit dem U das Kind \"oberhalb des Gesäßes\n\nim Bereich der Taille\" traf (B I 4, UA Bl. 13), ist\nzusätzlich darauf hinzuweisen, daß jegliche Feststellung\n\n- Über Intensität oder Folgen fehlt, so daß auch die\nUrteilsausführungen über die Kenntnis der Angeklagten\n\nvon den \"dem Kind ... zugefügten Verletzungen\" (UA Bl. 13)\nnichts besagen. j\n\n3. Unter diesen Umständen ist den Urteilsfeststellungen erst recht nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte\nKB die Abwendung der Mißhandlungen aus gefühlloser,\ndie Leiden des Kindes mißachtender Gesinnung unterlassen hätte (vgl. BGHSt 25, 277, 278; BGH, Urteil vom\n12. September 1961 - 5 StR 329/61) und die Unterlassung\n\n- 12 -\nder Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch\nein Tun entspreche (§ 15 Abs. 1 StGB).\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-682-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-682-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.221662+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-02-05/2-str-682-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1986-02-05","dockets":["2 StR 682/85"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.02.1986 – 2 StR 682/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-682-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"37\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 12. September 1985 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/211","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"211","label":"§ 211 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/15","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"15","label":"§ 15 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:46.221662+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}