{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-02-05","aktenzeichen":"2 StR 653/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 653/85 URTEIL\n\nc.18%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCarsten HG , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGER 1251 in x. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\na 36\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Februar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof N\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB 2,: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte WM in der Verhandlung,\nJustizassistent EEE bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n\n5. Juli 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt\nneugefaßt wird:\n\nDer Angeklagte ist des schweren\nRaubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer\nund gefährlicher Körperverletzung,\nferner des Diebstahls in sechs\nFällen schuldig.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die durch dieses\n\ndem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"schweren\nRaubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem räuberischem\nAngriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung,\nferner des dreifachen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nDiebstahls, des fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, eines weiteren gemein-\n\nschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und\neines gemeinschaftlichen Diebstahls\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und Maßregeln nach 88 69,\n69 a StGB angeordnet.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\n\nformellen und sachlichen Rechts. Er hat keinen Erfolg.\n\nII. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Am 16. Januar 1984 hatte das Landgericht die früheren Mitangeklagten Hp. “EEE und vB wegen\nihrer Beteiligung an dem Tatgeschehen in der Nacht zum\n20. Mai 1983 verurteilt. Dieses ist auch Gegenstand des\nAnklagevorwurfs gegen den Beschwerdeführer. An der damaligen Entscheidung hatten - ebenso wie in dem gegen den Angeklagten durchgeführten Verfahren - die Richter Non\nund Ki mitgewirkt. Jene frühere Entscheidung enthält Feststellungen über den Tatbeitrag des Angeklagten.\nDies nahm er zum Anlaß, die beiden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er brachte hierzu vor,\ndurch die Tatsachenfeststellungen und vor allem die Ausführungen zum Schuldspruch in dem früheren Urteil sei bereits seine Rolle als Haupttäter \"fixiert\" worden. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurück-\n\ngewiesen.\n\n5 ET\n\nDer Beschwerdeführer vertritt zu Unrecht den Standpunkt, der absolute Revisionsgrund des §§ 338 Nr. 3 StPO\nsei gegeben. Zutreffend wird in dem Verwerfungsbeschluß\ndarauf hingewiesen, daß es der Feststellungen über die\nBeteiligung des Angeklagten bedurfte, weil sonst die\nrichtige Bewertung des Tatbeitrags der damals Verurteilten nicht möglich gewesen wäre. Angesichts dieser Notwendigkeit hat ein vernünftig abwägender Angeklagter\nkeinen Grund zu der Besorgnis, die Richter würden bei\nihrer Entscheidung in seiner Sache nicht ausschließlich\ndas Ergebnis der neuen Hauptverhandlung verwerten, sondern\nsich durch das vorausgegangene Urteil beeinflussen lassen\n(ständige Rechtsprechung, u. a. BGH, Urteile vom 18. Mai\n1978 - 1 StR 31/78 - und vom 19. November 1985 - 5 StR\n436/85).\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine\nBedenken dagegen, daß die Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Einholung eines \"neurologisch-psychiatrischen\"\nGutachtens mit der Begründung zurückgewiesen hat, sie besitze selbst die erforderliche Sachkunde. Der Antrag war\nauf die Behauptung des Angeklagten gestützt, er habe erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, hierdurch sei\nseine Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert\ngewesen. Mangels einer dem Angeklagten nach der Tat entnommenen Blutprobe verblieb dem Landgericht nur die Möglichkeit, durch die Vernehmung von Zeugen seine damalige\nVerfassung aufzuklären. Dies aber war Aufgabe des Tat-\n\nrichters.\n\n3. Ebenso unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers,\ndie Strafkammer hätte das von ihm beantragte \"Kfz.- bzw.\nvisuelle Sachverständigengutachten\" einholen müssen.\nDiesem Antrag lag die Behauptung zugrunde, weder bei\neingeschaltetem Abblendlicht noch bei eingeschaltetem\nStandlicht werde durch den Lichtkegel der Scheinwerfer\ndes Ford-Capri des Zeugen WB der in Fahrtrichtung\nrechtsseitige Straßengraben derart ausgeleuchtet, daß der\nsich zur Tatzeit 50 m vor dem Fahrzeug befindende Zeuge\nHB ein Objekt im Straßengraben unmittelbar vor dem\nFahrzeug hätte wahrnehmen und zudem sehen können, daß auf\neinen im Straßengraben liegenden Menschen eingetreten\nwerde. Die Strafkammer hat auch diesen Antrag unter\nHinweis auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt. Das ist\ngleichfalls nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme betrug die Entfernung des Zeugen HB\nnicht 50 m, sondern nur 25 m (Bl. 13, 25, 26 UA). Trotz\ndieses geringen Abstandes hat das Landgericht eine\nPersonenverwechslung durch den Zeugen nicht von vornherein\nfür ausgeschlossen erachtet. Das zeigt, daß jeglicher Anlaß fehlt, dem Tatrichter die zur Beurteilung dieser Beweisfrage erforderliche Sachkunde abzusprechen.\n\n4. Rechtsfehlerfrei war weiter die Ablehnung des\nAntrags auf Vornahme einer Ortsbesichtigung zu nächtlicher Stunde. Das Landgericht hat in seinem Beschluß\nausgeführt, daß es bereits durch die bisherige Beweisaufnahme einen hinreichenden Eindruck von den Örtlichkeiten habe. Diesen konnte es, was von der Revision\nübersehen wird, durch die Vernehmung der Zeugen gewonnen\nhaben.\n\nIII. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Das Landgericht ist zwar bei der Würdigung der Aussage des Geschädigten Ko nicht ausdrücklich darauf\neingegangen, daß dieser in erheblichem Maße dem Alkohol\nzugesprochen, sich deshalb nicht mehr fahrtüchtig gefühlt\nund in der Hauptverhandlung bekundet hatte, die anderen\nseien nicht so angetrunken wie er selbst gewesen. Die Nichterörterung dieser Beeinträchtigung stellt jedoch keinen\nSachmangel dar. Schon die Feststellungen über die vom\nZeugen während der Fahrt zum Tatort gemachten Beobachtungen\nzeigten, daß seine Erkennungsfähigkeit nicht geschmälert war.\nDa er durch die Schläge und Tritte keine Verletzungen an\nden Augen erlitten hatte, scheidet auch eine auf solche\nWeise verursachte Verringerung seiner Wahrnehmungsmöglich-\n\nkeit aus.\n\nDie vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche bei\nder Bewertung der Zeugenaussagen bestehen nicht. Daß z.B.\nder Zeuge WEB bestrebt war, ihn möglichst wenig zu\nbelasten, ergibt sich u. a. aus Bl. 23 Abs. 2 UA.\n\nSoweit der Angeklagte im übrigen Einzelausführungen\nzum Schuldspruch macht, erschöpfen sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n2. a) Die Verneinung einer erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der zum\nNachteil des Zeugen Kon verübten Straftaten wird\ndurch die Feststellungen getragen. Sie lassen ersehen,\ndaß seine Hemmungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt\ngewesen sein kann. Andernfalls wäre es unerklärlich, daß\ner mit seinen Freunden Ko nicht sofort nach dem Verlassen der Diskothek überfiel, sondern ihn erst einmal\nüberredete, nicht bei seinem Bekannten \"En zu übernachten, sondern sich durch einen seiner, des Angeklagten, Freunde (angeblich) nach Hause fahren zu lassen, und\ndann mit der Wagenkolonne eine längere Strecke zurücklegte,\nehe er an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle das Stoppzeichen gab. Selbst dort führten die Täter ihr Vorhaben\nnicht direkt aus. Vielmehr täuschte der Angeklagte dem\nZeugen Ko vor, daß das Auto des Zeugen WB\ndefekt sei. Erst als Koma sich in der Absicht, den\nSchaden zu beheben, über den Kofferraum beugte, wurde\nauf ihn eingeschlagen.\n\nb) Ungerechtfertigt ist der Vorwurf, das Landgericht\nhabe rechtsfehlerhaft nicht beachtet, daß der Angeklagte\ninfolge der Auslieferung seine berufliche Existenz in den\nUSA verloren habe. Von der Revision wird verkannt, daß er\nschon vor Eingang des Auslieferungsersuchens von den\namerikanischen Einwanderungsbehörden wegen Ablaufs seiner\nAufenthaltserlaubnis festgenommen worden war.\n\nc) Fehl geht ferner die Rüge, bei der Gesamtstrafenbildung sei eine Einzelstrafe von sechs Monaten mitverwertet worden, obwohl das Landgericht eine solche Strafe\n\n9 5\n\nnicht verhängt habe. Diese Einzelstrafe betraf ersichtlich den in der Nacht zum 22. Januar 1983 verübten fortgesetzten Diebstahl.\n\nd) Die auf Bl. 32 UA gewählte Formulierung, daß \"die\ngesamte in den Vereinigten Staaten erlittene Haft\" auf\ndie Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet sei, bringt genügend deutlich den gewählten Anrechnungsmaßstab (1:1)\n\nzum Ausdruck.\n\ne) Das sonstige Revisionsvorbringen zum Strafausspruch ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch neugefaßt. Hierzu\nwird auf BGHSt 23, 254; 27, 287, 289 verwiesen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-653-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-653-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.199071+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-02-05/2-str-653-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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