{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-30","aktenzeichen":"2 StR 749/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"08\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 749/85\n\n30.186\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Siegfried R ED , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1959 in DO. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung u.a.\n\n- 2- 28\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1986\n\ngemäß S 349 Abs. 2 bis A StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 21. August 1985\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen (tateinheitlich mit\nversuchter Vergewaltigung begangener)\n\nsexueller Nötigung entfällt;\n\ndemgemäß wird aus der Liste der angewendeten\n\nVorschriften § 178 Abs. 1 StGB gestrichen,\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe\nwegen \"versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\" und über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nTateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrüge ist allerdings unbegründet. Der\n\nBeschwerdeführer macht den absoluten Revisionsgrund des § 338\nNr. 1 StPO geltend. Er rügt, das Gericht sei mit der Schöffin\nMonika FOR fehlerhaft besetzt gewesen. Die Schöffin sei vom\nWahlausschuß bei dem Amtsgericht Siegburg gewählt worden. Von\nden der Bezirksliste zugrundeliegenden Vorschlagslisten sei\ndiejenige der Gemeinde E@EEEB nur fünf Tage aufgelegt gewesen;\nin den Gemeinden St. Ag und TOD sei die Auflegung\nder jeweiligen Vorschlagsliste nicht vorher öffentlich bekanntgemacht worden. Es sei \"nicht auszuschließen, daß bei Beachtung\nder Erfordernisse des § 36 Abs. 3 GVG Einsprüche erfolgt und\ndaraufhin Schöffen nicht gewählt worden wären, die schließlich\ngewählt worden sind\". Da der Richter beim Amtsgericht die Einhaltung der Erfordernisse des § 36 Abs. 3 GVG gemäß § 39 Satz 2\nGVG zu prüfen (und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen) habe, liege der Fehler im Einflußbereich der Justiz (Revi-\n\nsionsbegründungsschrift Bl. 7).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus\nnicht (die Ungültigkeit der Wahl und) die Fehlerhaftigkeit der\nGerichtsbesetzung. Im Rubrum des Urteils und im Aushang über die\nVerhandlung der vorliegenden Strafsache ist als Wohnort der\nSchöffin 7] angegeben; dem ist zu entnehmen - etwas anderes\nträgt auch die Revision nicht vor -, daß die Schöffin auf der\nVorschlagsliste jener Gemeinde verzeichnet war. Inwiefern ihr\nVerbleiben in der Vorschlagsliste und ihre wahl von dem geltend\ngemachten Mangel beeinflußt worden sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. im übrigen BGHSt 33, 290; BGH, Urteil vom 29. Sep-\n\ntember 1964 - 1 StR 280/64).\n\nSoweit die Annahme der Fehlerhaftigkeit der Gerichtsbesetzung auf andere Tatsachen gestützt und diese auch hinsichtlich\nder Schöffin Marianne SER geltend gemacht werden, ist die\n\nRüge offensichtlich unbegründet.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet der Be-\n\nschwerdeführer - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - zutreffend, daß die vom Angeklagten begangenen sexuellen\nNnötigungshandlungen ausschließlich der Vorbereitung der (versuchten) Vergewaltigung dienten, deshalb dieser Straftatbestand\nhinter demjenigen des § 177 in Verbindung mit § 23 StGB zurücktritt und die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller\n\nNötigung keinen Bestand hat.\n\n2\n\nDa die Strafkammer ausdrücklich als straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte \"durch (diese) Tat zwei Strafvorschriften verletzt hat\" (UA Bl. 38), ist nicht auszuschließen, daß sich der Rechtsfehler im Schuldspruch auch in den Aussprüchen über die entsprechende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Sie waren\n\ndeshalb ebenfalls aufzuheben.\n\nAndere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die\nauf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils\n\nnicht aufgedeckt.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-30/2-str-749-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-30/2-str-749-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.900545+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-01-30/2-str-749-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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