{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-30","aktenzeichen":"2 StR 513/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 513/85 URTEIL\n10.1.9 4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTaieb M gu , geboren am GE 19553 in\n\nS@EB (Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nPA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 29, Januar 1986 in der Sitzung\nvom 30. Januar 1986, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Hichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zus\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n- in der Verhandlung vom 29. Januar 1986 -,\n\nJustizangestellte WW in der Verhandlung,\nJustizassistent WB vei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPACH\n\nI. Auf die kevision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n7. Februar 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin zwei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, verurteilt wird,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen zu\nden Fällen 2 a und b der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei\nFällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen,\nseinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von\ndrei Jahren bestimmt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndie Verletzung sachlichen und förmlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Verteidigung des Angeklagten hatte mit einem\nHilfsbeweisamtrag die Behauptung aufgestellt, daß die\nZeugin MB nicht in einem Hörigkeits- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten gestanden und dieser\nkein Geld von ihr gefordert habe. Das Landgericht hat\nin den Urteilsgründen (UA S. 27) ausgeführt, es könne\ndahinstehen, ob diese Behauptung zutreffe, Darin\n\nliegt - wie auch die kevision nicht bezweifelt - die\nAblehnung des Antrags, wobei es in diesem Zusammenhang\nnicht darauf ankommt, ob das Gericht die Behauptung\nals wahr unterstellt oder für unerheblich erachtet hat.\n\nDer Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die\nAufklärung der Beweisfrage sei insbesondere deshalb\nnotwendig gewesen, weil dem Angeklagten strafschärfend\nzur Last gelegt worden sei, daß er Frau MB in sein\nkriminelles Tun hineingezogen habe. Dem kann nicht gefolgt\nwerden. Zwischen dem erwähnten Strafschärfungsgrund und\nder Beweisbehauptung besteht weder ein Widerspruch noch\nein sachlicher Zusammehang, auf Grund dessen sich dem\nGericht die vom Angeklagten verlangte Beweiserhebung\nhätte aufdrängen müssen.\n\n2. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der\ngerichtlichen Aufklärungspflicht auch darin, daß trotz\nder Feststellungen zum Kokainkonsum des Angeklagten\nkein psychologisches Fachgutachten zur Frage seiner\nverminderten Schuldfähigkeit eingeholt worden ist,\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Das Gericht hat für\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB keine\nhinreichenden Anhaltspunkte gefunden (UA S. 36). Die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens brauchte\nsich ihm nicht aufzudrängen. Den Feststellungen\nzufolge schnupfte der Angeklagte \"drei- bis fünfmal\nwöchentlich etwa zwei Leinen\" Kokain, wobei er aus\n\n25\n\neinem Gramm \"fünf bis sieben Portionen\" herstellte\n\n(UA S. 7). Bei einer Portionierung in Fünftelgramm\n\nund Gleichsetzung einer Portion mit einer \"Leine\"\n\nhätte der Angeklagte täglich 0,4 g Kokain verbraucht.\nDiese Menge liegt deutlich unter dem Tagesbedarf eines\nrauschmittelabhängigen Kokainisten, wie er von sachverständiger Seite mit 1 - 15 g angegeben wird (vgl.\ndie Nachweise in BGHSt 33, 133, 138). Im vorliegenden\nFall kommt hinzu, daß diejenigen Handlungen, durch die\nder Angeklagte die Straftatbestände des Handeltreibens\nund der Einfuhr erfüllt hat, eine Vielzahl verschiedenartiger, zeitlich weit auseinandergezogener Verhaltensweisen umfaßten; auch angesichts dieser Besonderheit\nlag die Annahme fern, die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten könne auf Grund seines Kokainkonsums erheblich\nvermindert gewesen sein.\n\n3. Keinen Erfolg hat auch die Rüge, das Gericht hätte\nden Zeugen EB vernehmen müssen, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen.\n\nDie Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, diesen\nZeugen zum Beweis dafür zu hören, daß ihm anläßlich der\nÜbergabe von Kokain an NG vom Angeklagten 5.000 DM\nin fünf Tausendmarkscheinen und nicht - wie NS\nbehauptet habe - 1000 bis 2000 Dollar und 20.000 französische Franken ausgehändigt worden seien.\n\nIm Verhandlungstermin vom 5. Dezember 1984 wurde\nein Fernschreiben des Bundeskriminalamts Wiesbaden\nverlesen, wonach Interpol Den Haag auf Anfrage mitgeteilt habe, der Zeuge halte sich jetzt in Israel auf\nund werde voraussichtlich erst in drei Wochen wieder\nin die Niederlande zurückkehren.\n\nIm Verhandlungstermin vom 28. Januar 1985 erklärte\nRechtsanwalt EcB als Verteidiger des Angeklagten, daß\ner den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen En\nin Übereinstimmung mit dem Angeklagten zurücknehme.\n\nDie mit diesem Sachvortrag begründete Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das bloße Vorbringen, das Gericht hätte den Zeugen hören müssen,\ngenügte hier nicht. Nach einem Vermerk, den der Strafkammervorsitzende am 11. Juni 1985 zu den Akten gebracht\nhat, wurde der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des\nZeugen EB zurückgenommen, nachdem es dem Vorsitzenden\nin tagelangen Verhandlungen mit dem Rechtsanwalt dieses\nZeugen nicht gelungen war, eine klare Antwort darauf zu\nbekommen, ob er zur Aussage hier oder in Amsterdam bereit\nsei; weiter heißt es in dem Vermerk, dem Zeugen sei das\nBeweisthema bekanntgegeben und freies Geleit zugesichert\nworden.\n\nLS\n\nAngesichts dieses Vermerks, dessen inhaltliche\nRichtigkeit der Senat nicht bezweifelt, hätte der\nBeschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Begründung der\nAufklärungsrüge vortragen müssen, welche weiteren\nBemühungen seiner Auffassung nach geboten gewesen\nsein sollen, um zu erreichen, daß der Zeuge vor der\nStrafkammer erscheine und in der Verhandlung aussage.\nDaran fehlt es.\n\nIm übrigen wäre die Aufklärungsrüge - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet.\n\nII.\n\n1. Die Sachbeschwerde deckt einen Rechtsfehler auf,\nder sich auf die Beurteilung des Verhältnisses zwischen\nden ersten beiden Fällen des Handeltreibens bezieht.\n\nDer Angeklagte hat - entgegen der Auffassung des\nLandgerichts - nicht drei, sondern lediglich zwei Taten\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (eine davon in\nTateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge) begangen. Die Fälle 2 a und b der Urteilsgründe bilden im Rechtssinne eine Tat.\n\nIm Falle 2 a der Urteilsgründe hatte der Angeklagte\nvon NEED 10 g Kokain zum Zwecke der Weiterveräußerung\nerhalten. Er beauftragt denn NP, das Rauschgift für\n\nihn zu verkaufen. N@B beließ ihm 3 g zum Eigenkonsum, versuchte die restlichen 7 g zu verkaufen\n\nund gab ihm - nachdem seine Verkaufsbemühungen nicht\nzum Erfolg geführt hatten - auch diese Menge wieder\nzurück. Später bezahlte der Angeklagte an Neiib\n\nfür dieses Rauschgift 1.500 bis 1.600 DM. Diese\nZahlung des Kaufpreises war im Fall 2 a noch Bestandteil des Handeltreibens (BGH, Urteil vom 20. März 1985 -\n2 StR 861/84; Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 89). Nach\nden Feststellungen gab der Angeklagte aber zugleich mit\nder Bezahlung des Kaufpreises für das zuerst erhaltene\nKokein an NM 5.000 DM zum Einkauf von weiterem\nKokain (UA S. 11). Darin lag der Beginn des Handeltreibens im Fall 2 b. Die tatbestandlichen Ausführungshandlungen der Fälle 2 a und b treffen in diesem als\neinheitlichem Vorgang zu bewertenden Verhalten des\nAngeklagten zusammen und verbinden deshalb beide Fälle\nzu einer im Rechtssinne einheitlichen Tat.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Dem\nsteht nicht entgegen, daß kein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) erteilt\nworden war; es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte bei Erteilung des Hinweises wirksamer als geschehen\nhätte verteidigen können, zumal ihm die Zusammenfassung\nder Fälle 2 a und b nicht zum Nachteil gereicht.\n\n- 10 -\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2 a und b\nund führt damit zum Wegfall des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe. Die im Falle 2 c verhängte Einsatzstrafe\nwird hiervon nicht berührt und bleibt deshalb bestehen.\nGleiches gilt für den Maßregelausspruch (§§ 69, 69 a StGB).\n\n2. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob sich\nder Fall 2 db bei isolierter Betrachtung als vollendetes\noder - wie die Revision meint .-- nur als versuchtes Handeltreiben darstellen würde (vgl. hierzu: Körner aaO Rdn. 106,\nder das mißlungene Unternehmen, Betäubungsmittel zum\nWeiterverkauf zu erwerben, nur als Versuch des Handeltreibens bewertet). Die einheitliche Tat, die sich aus\nden Fällen 2 a und b zusammensetzt, ist jedenfalls\nvollendetes Handeltreiben. Dem Umstand, daß es im\nFelle 2 db nicht zum Erwerb des Rauschgifts gekommen\nist, kann im Rahmen der Strafzumessung hinreichend\nRechnung getragen werden.\n\n3. Die weiteren sachlich rechtlichen Rügen sind\nunbegründet.\n\na) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, daß\nzwischen den drei Fällen der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang bestehe. Das trifft nicht zu.\n\n- 11 -\n\nDie zwischen dem Angeklagten und \"AB\" getroffene\nÜbereinkunft, wonach der Angeklagte \"das\" Kokain einkaufen und nach Genf bringen, \"AP\" es dort verkaufen\nund dem Angeklagten seinen Gewinnanteil auszahlten sollte\n(UA S. 9 £f), erfüllt nicht die Merkmale des Gesamtvorsatzes; denn Bezugsquelle und Menge des zu kaufenden\nRauschgifts standen ebensowenig fest wie die Zeitpunkte\nder ins Auge gefaßten Beschaffungsfahrten. Aus der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und \"A@B\" ergab sich\nhiernach lediglich der allgemeine Entschluß des Angeklagten, eine Reihe gleichartiger, aber noch nicht näher\nbestimmter Straftaten zu begehen.\n\nAuf das Verhältnis der Fälle 2 a und b zueinander\nbraucht in dieser Hinsicht nicht eingegangen zu werden,\nda diese ohnehin eine einzige Tat darstellen (siehe\noben II 1). Zwischen den Taten 2 a/b und 2 c besteht\nkein Fortsetzungszusammenhang. Die unter 2 c der Urteilsgründe geschilderte Tat begann erst, als das im Falle 2 b\nbegonnene Vorhaben - infolge der Veruntreuung des zum\nRauschgifterwerb bestimmten Geldes durch den Begleiter\nvon N@EBEB - gescheitert war.\n\n- 12 -\n\nb) Die weiteren Beanstandungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge - insbesondere gegen die\nBeweiswürdigung und gegen die Strafzumessung - erhebt,\nsind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-30/2-str-513-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-30/2-str-513-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.875155+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-01-30/2-str-513-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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