{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-29","aktenzeichen":"2 StR 700/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _700/85 URTEIL\n29184\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFero KG zus ME, geboren am\nEEE 1947 in Pam,\n\nwegen Brandstiftung u. a.\n\n4\n\nDer ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Januar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt GEM pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB zu: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte BB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nBG\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hanau\nvom 18. Juni 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine\n\nVerurteilung des Angeklagten |\nwegen Inbrandsetzung unterblieben ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nsuch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n——\n\nI.\n\nDer Angeklagte bewohnte 1981 ein Zimmer der Gaststätte\n\nund Pension \"SB\" in FRESSEN - GE.\n\nGaststätte und Pension gehörten den Eheleuten sum,\ndie den Betrieb zusammen mit dem Ehepaar Kap führten.\nGebäude und Inventar waren gegen Brandschaden versichert.\n\nEnde September/Anfang Oktober 1981 wurde zwischen\nden Eheleuten SB, dem Ehepaar KB und dem Angeklagten \"ganz allgemein die Möglichkeit eines Brandes\nmit der damit verbundenen Aussicht auf Erhalt von\nLeistungen durch die Brand- und Inventarversicherung\"\nerörtert.\n\nDaraufhin vereinbarte KB nit dem Angeklagten, daß\ndieser den \"SB\" in Brand setzen und dafür von ihm\n60.000 DM aus der erhofften Versicherungssumme erhalten\nsollte. Am 10. Oktober 1981 bedeutete Kg, der zunehmend\nAngst vor der geplanten Straftat verspürte, dem Angeklagten jedoch, von der Brandlegung Abstand zu nehmen (\"wir\nmachen das nicht\"). Der Angeklagte nahm diese Erklärung\nzwar widerspruchslos entgegen, gab den Plan indessen\nnicht auf, da ihn die von Kun versprochene Summe reizte\nund er darauf hoffte, das Geld doch noch zu erhalten. In\nAusführung seiner Absicht setzte er am 23. Dezember 1981\nden \"SB\" in Brand. Bevor er den Brand legte, entfernte er von der Wand des Gastraums einen Geldspielautomaten und einen Sparschrank. Diese Gegenstände nahm er\nmit und erbrach sie nach Verlassen des Tatorts.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\ndieser Geräte und wegen zweier anderer, hier nicht\ninteressierender Straftaten (Sachbeschädigungen) zu\neiner sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nP/G\n\nAn einer Verurteilung des Angeklagten wegen der Brandlegung (§§ 265, 306 Nr. 2, 308 Abs. 1 StGB) hat es\n\nsich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen gehindert\ngesehen, ohne den Angeklagten insoweit förmlich freizusprechen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision\neingelegt, das Rechtsmittel \"auf den Freispruch\" beschränkt\nund mit der Sachrüge begründet, Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.\n\nII.\n\nDer Revisionsamtrag der Beschwerdeführerin gilt der\nNichtverurteilung wegen Inbrandsetzung. Die Verurteilung\nwegen Diebstahls wird von der Anfechtung nicht miterfaßt.\nAnders wäre es dann, wenn ein durch die Brandlegung verübtes Delikt, läge es vor, mit dem Diebstahl in Tateinheit (§ 52 StGB) stünde. Davon scheint das Landgericht\nausgegangen zu sein, weil es einen Teilfreispruch nicht\nfür geboten erachtet hat. Dem kann jedoch nicht gefolgt\nwerden. Die Entwendung des Geldspielautomatens und des\nSparschranks ist im Verhältnis zu einem mit der Brandlegung verübten Delikt eine im materiell-rechtlichen\nSinne selbständige Tat. Der Angeklagte hatte den Diebstahl bereits vollendet, bevor er den Brand legte. Die\ntatbestandsmäßigen Verhaltensweisen, die zur Verübung\n\ndes Diebstahls einerseits und zur Verwirklichung eines\nDelikts der Inbrandsetzung (88 265, 306 Nr. 2, 308\n\nAbs. 1 StGB) andererseits gehören, trafen hier nicht\nin einer gemeinsamen Ausführungshandlung des Täters\nzusammen. Trotz des engen räumlichen und zeitlichen\nZusammenhangs, der zwischen der Entwendung der Geräte\nund der Brandlegung besteht, bilden die nierauf gerichteten Betätigungen des Angeklagten auch keine \"natürliche\nHandlungseinheit\", da sie nicht Ausdruck einer einheitlichen Willensrichtung des Täters gewesen sind (vgl.\nLackner, StGB 16. Aufl. vor §§ 52 Anm. III 2 a).\n\nIII.\n\nMit Recht wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten wegen der Brandlegung\nnicht verurteilt hat. Diese Unterlassung, die hier anstelle\ndes formell gebotenen Teilfreispruchs zur Prüfung gestellt\nist, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet die Begründung,\nmit der die Strafkammer das Vorliegen eines Versicherungsbetruges (§ 265 StGB) verneint hat. Sie hebt darauf ab,\ndaß sie sich keine ausreichende Gewißheit von einer Einwilligung der Eigentümer habe verschaffen können. Das\nVerhalten Kempes müsse - 50 meint sie - schon deshalb\naußer Betracht bleiben, weil dieser nicht \"Repräsentant\"\nder Eheleute SCERBEB gewesen sei, also nicht zu jenen\n\nA\n\nPersonen gehört habe, deren vorsätzliches oder grob\nfahrlässiges Handeln die Leistungspflicht des Versicherers\nebenso entfallen lasse, wie wenn der Versicherungsnehnmer\nselber den Versicherungsfall in dieser Weise herbeigeführt hätte (§ 61 VVG). Im übrigen habe Kg von der\nBrandlegung nichts gewußt und sei mit ihr nicht einverstanden gewesen.\n\nDiese Begründung reicht - selbst wenn ihr zu folgen\nwäre - nicht aus, um den Vorwurf des Versicherungsbetruges hier auszuräumen. Eines Verbrechens nach § 265 StGB\nmacht sich schuldig, wer eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt und dabei in \"betrügerischer\nAbsicht\" handelt, Diese Absicht liegt vor, wenn der Täter\nden Brand legt, um dem Versicherten dadurch eine Versicherungsleistung zukommen zu lassen, auf die dieser keinen\nAnspruch hat. Soweit das Landgericht darauf abstellt,\ndaß es - wie in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten anzunehmen sei - an einer Einwilligung der Eheleute SGB (oder eines \"Repräsentanten\" der Eigentümer) gefehlt habe, ist damit nur dargetan, daß den\nEigentümern objektiv ein Anspruch auf die Versicherungsleistung zustand. Das ist jedoch nicht entscheidend.\nVielmehr kommt es im Rahmen der Prüfung des Merkmals\nder \"betrügerischen Absicht\" allein darauf an, welche\nVorstellung sich der Täter vom Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf die Versicherungssumme gemacht\nhat. Denn einen vollendeten Versicherungsbetrug begeht\n\nauch, wer bei der Brandlegung irrtümlich annimmt, die\nVersicherung sei in diesem Falle von ihrer Leistungspflicht frei (RGSt 68, 430, 436; Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 22. Aufl. § 265 Ran. 14; Samson in SK\n3, Aufl. § 265 Rdn. 10; Lackner in LK 10. Aufl. § 265\nRdn. 8; Wagner JuS 1978, 161). Unter diesem rechtlichen\nGesichtspunkt hat das Landgericht den festgestellten\nSachverhalt nicht geprüft und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewürdigt. Mit der Frage, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über das Bestehen des\nAnspruchs der Eheleute SB auf die Versicherungsleistung gemacht hat, setzt sich das Urteil nicht\nauseinander.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Strafkamnmer,\nwenn sie den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hätte, zu einem anderen, für den Angeklagten\nungünstigeren Ergebnis gelangt wäre; denn die Richtung,\nin der das Tatgericht sich um Sachaufklärung bemüht und\nFeststellungen trifft, hängt wesentlich von der Wahl\ndes rechtlichen Ausgangspunkts ab.\n\nMuß das Urteil in seinem angefochtenen Teil schon\ndeshalb aufgehoben werden, SO wird der nunmehr mit der\nSache befaßte Tatrichter auch erneut untersuchen müssen,\nob sich der Angeklagte nicht einer Brandstiftung im\nSinne der ersten Alternative des § 308 Abs. 1 StGB\nschuldig gemacht hat. Richtig ist allerdings, daß eine\n\nHM\n\nEinwilligung der Eigentümer die Rechtswidrigkeit der\n\nals Brandstiftung zu bewertenden Tat ausschließen würde\n(RGSt 11, 345, 348; 12, 138; BGH, Urteil vom 9. Janu-\n\nar 1953 - 1 StR 652/52; Lackner, StGB 16. Aufl. § 308\nAnm. 3 a; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl.\n\n§ 308 Rdn. 14 a). Das Landgericht ist im angefochtenen\nUrteil zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Einwilligung\nder Eigentümer hier nicht auszuschließen sei. Ob diese\nAnnahme auf einer rechtsfehlerfreien, insbesondere\nerschöpfenden Beweiswürdigung beruht, kann angesichts\n\nder beachtlichen Bedenken, die von der Revision hiergegen\nvorgebracht worden sind, zweifelhaft sein, braucht jedoch,\nda bereits die fehlerhafte Verneinung des Versicherungsbetrugs zur Teilaufhebung des Urteiles führt, nicht\nabschließend entschieden zu werden. Jedoch wird der\n\nneue Tatrichter sein Augenmerk insbesondere darauf zu\nrichten haben, was die Zeugin MB zu diesem Punkte\nbekundet. Angesichts dessen, was im angefochtenen Urteil\nüber ihre Aussage mitgeteilt ist - sie war hiernach vom\nAngeklagten schon vor der Tat eingeweiht und danach unter\nMitteilung von Einzelheiten von deren Ausführung unterrichtet worden - liegt es nicht fern, daß sie auch Angaben\n\n- 10 -\n\ndarüber zu machen vermag, ob nach dem, was ihr der\nAngeklagte erzählt hatte, die Eigentümer des \"Sonnenhofs\" von der geplanten Brandlegung wußten und wie\nsie sich gegebenenfalls dazu gestellt hatten.\n\nMeyer Maier\nNiemöller Gollwitzer\n\nHerdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-29/2-str-700-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-29/2-str-700-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.793127+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-01-29/2-str-700-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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