{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-24","aktenzeichen":"2 StR 739/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _ 739/85\n\n/Y.1-Cb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raumausstatter Theodor Josef S OEEEEEB aus\nKB, dort geboren am EB 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nA\n\n- 2 - A®\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n24. Januar 1986 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n20. August 1985 im Ausspruch über den\nVerfall dahin geändert, daß lediglich\nein Geldbetrag von 13.500 DM für verfallen erklärt wird.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten\nnach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte Haschischmengen eingezogen und einen Geldbetrag von 22.070 DM für\nverfallen erklärt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit es dem Schuldspruch, dem Strafaus-\n\nspruch und der Einziehungsanordnung gilt.\n\nDer Ausspruch über den Verfall ist jedoch auf den Betrag von 13.500 DM zu beschränken. Soweit die Strafkammer\neinen darüber hinausgehenden Geldbetrag für verfallen erklärt hat, ist die auf § 73 a StGB gestützte Anordnung\nnicht gerechtfertigt. Die Strafkammer begründet sie damit,\ndaß dem Angeklagten für seine Beteiligung an den Rauschgqiftgeschäften eine \"Schuld\" in Höhe von 10.000 DM erlassen worden sei. Dadurch hat der Angeklagte jedoch keinen\nVermögensvorteil erlangt, weil der Erlaßvertrag nichtig\nwar und auch die erlassene Forderung wegen Nichtigkeit der\nzugrunde liegenden Kaufverträge, die sich auf die Veräußerung von Haschisch bezogen, nicht bestand (vgl. BGHSt 3l,\n145).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Teilerfolg\nseiner Revision fällt nicht derart ins Gewicht, daß es\n\n2\n\nunter Billigkeitsgesichtspunkten geboten wäre, die Gebühr\nzu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-24/2-str-739-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-24/2-str-739-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.532082+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-01-24/2-str-739-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1986-01-24","dockets":["2 StR 739/85"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.01.1986 – 2 StR 739/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-24/2-str-739-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n20. August 1985 im Ausspruch über den\nVerfall dahin geändert, daß lediglich\nein Geldbetrag von 13.500 DM für verfallen erklärt wird.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/73a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73a","label":"§ 73a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:45.532082+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}