{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-24","aktenzeichen":"2 StR 736/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 736/8 BESCHLUSS\n\nZUn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Clemens RB aus KW, dort geboren\non EEE 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2- AR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 16. Oktober 1985\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Mordes\nin Tateinheit mit schwerem Raub\nverurteilt ist (wobei in der\nListe der angewendeten Strafvorschriften § 251 StGB entfällt),\n\n2. im Strafausspruch und im Ausspruch über die Reihenfolge der\nVollstreckung von Strafe und Maßregel mit den jeweils zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n5. 72\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu\neiner Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt,\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und weiter bestimmt, daß die Strafe\nvor der Unterbringung zu vollstrecken ist.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der\nSachrüge zum Teil Erfolg.\n\n1. Was den Schuldspruch betrifft, so bedarf es\nlediglich einer Änderung. An die Stelle der Verurteilung\nwegen tateinheitlich begengenen schweren Raubes mit\nTodesfolge (§ 251 StGB) tritt die Verurteilung wegen\ntateinheitlich verübten schweren Raubes; denn Raub\nmit leichtfertig verursachter Todesfolge kann mit\neinem vorsätzlichen Tötungsdelikt nicht rechtlich\nzusammentreffen, weil sich die Schuldformen der\nLeichtfertigkeit und des Vorsatzes gegenseitig ausschließen (BGHSt 26, 175).\n\n2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\nDas Gericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) bejaht und denmgemäß den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert.\nBei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Straf-\n\nrahmens hat es \"die Gründe, die zur Annahme erheblich verminderter Verantwortlichkeit geführt haben,\nnicht noch einmal berücksichtigt\". Denn diesen Gründen - so heißt es dann weiter - sei \"schon durch die\nMilderung des Strafrahmens in ausreichendem Maße\nRechnung getragen worden\" (UA S. 18 f).\n\nDie darin zum Ausdruck kommende Ansicht ist\nrechtsirrig. Auch Umstände, die eine Milderung des\nStrafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt\nhaben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im\nengeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so\nist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und\n5, Dezember 1985 - 4 StR 561/85).\n\nDa die Höhe der Strafe - sie liegt nur ein Jahr\nunter der Obergrenze des gemilderten Strafrahmens -\nvon dem dargelegten Rechtsfehler beeinflußt worden sein\nkann, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nBei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird\nim übrigen zu beachten sein, daß es nicht angängig\nist, den direkten Tötungsvorsatz als solchen straferschwerend zu werten. Auch können Besonderheiten\nder Tatausführung, die sich lediglich als Ausdruck\nund Folge der verminderten Schuldfähigkeit darstellen,\n\n.5- AZ\n\nkeinen Strafschärfungsgrund abgeben (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHSt 16, 360, 363 f).\n\n3, Während die Anordnung der Unterbringung (§ 63\nStGB) keinen rechtlichen Bedenken begegnet, leidet der\nAusspruch zur Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 Abs. 2\nStGB) an durchgreifenden Rechtsmängeln.\n\nDas Gericht begründet die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe lediglich mit zwei Erwägungen.\nZum einen müsse dem Angeklagten zunächst durch Strafverbüßung ein Gefühl für seine Schuld vermittelt\nwerden - zum anderen dürfe er auch keine Gelegenheit\nerhalten, weiterhin seinem Spieltrieb nachzugehen.\nDie letztere Überlegung ist schon in sich nicht\nschlüssig; denn auch bei einer Unterbringung im\npsychiatrischen Krankenhaus ließe sich sicherstellen,\ndaß der Angeklagte keine Möglichkeit hat, seine Spielleidenschaft zu betätigen. Der bloße Hinweis darauf,\ndaß es notwendig ist, den Angeklagten zur Einsicht in\nseine Schuld zu bringen, reicht aber nicht aus, die\nAnordnung des Vorwegvollzuges der Strafe zu rechtfertigen.\n\nVoraussetzung hierfür ist, daß dadurch der Zweck\nder Maßregel leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB).\nDer Zweck der Maßregel besteht darin, durch heilende\noder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie seine\nVerwahrung die von ihm ausgehende Gefehr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuwenden oder zu verringern. Ob dieser Zweck eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert,\n\nrichtet sich nach den Umständen des Einzelfalles,\ninsbesondere nach der Persönlichkeit des Täters,\nder Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung. Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke\nerforderlich ist (zum ganzen: BGH NJW 1986, 141\nund 142; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 -\n\n1 StR 504/85).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-24/2-str-736-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-24/2-str-736-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.513496+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-01-24/2-str-736-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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