{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-22","aktenzeichen":"2 StR 722/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n> StR 722/85 BESCHLUSS\n22. A Ss 6 in der Strafsache\ngegen\n\nden Monteur Hermann Dieter H GB zus DEE,\ndort geboren am EB 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAk\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n2. Juli 1985 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; des weiteren hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n- 3 -\n\nIn der Beurteilung des Rechtsmittels tritt der Senat\nder Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei, der in\nseiner Antragsschrift unter anderem folgendes ausgeführt\nhat:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils 15ßt zum Schuldspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht erkennen.\n\nDer Rechtsfelgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben,\n\nweil die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte während beider Taten\nin eheähnlicher Gemeinschaft lebte und deshalb\nkeinen verständlichen Anlaß hatte, sich anderweitig mit Gewalt oder durch Drohungen sexuelle\nBefriedigung zu verschaffen. Es hätte zwar strafmildernd berücksichtigt werden können, wenn beim\nAngeklagten zur Tatzeit ein Triebstau vorhanden\ngewesen wäre, der sich für ihn als \"sexueller\nNotstand\" dargestellt hätte. Das bloße Fehlen\n\neines strafmildernden Umstandes darf aber nicht\numgekehrt straferschwerend berüicksichtigt werden\n(BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 171/78\nund vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 sowie Beschltisse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79, vom\n\nk. Oktober 1979 - 1 StR 506/79, vom 20. Februar 1980\n- 3 StR 36/80 und vom 10. April 1980 - 3 StR 119/80).\n\nAR\n\nGegen die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen\nan sich keine Bedenken. Rechtsfehlerhaft sind\njedoch die Ausführungen, mit denen die Sperre\nauf Lebenszeit begründet wird. Entscheidend\nfür einen Entzug der Fahrerlaubnis ist die\ncharakterliche Eignung, die von der Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstiger Umstände, die einen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Straßenverkehr zulassen, abhängt (BGH VRS 34, 194). Das Gericht hat bei dieser Würdigung berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte 'keine Einsicht in seine\nSchuld zeigt! (UA S. 50). Da der Angeklagte\nden Anklagevorwurf bestritten hat, hätte er\nmit der Bekundung von \"Einsicht! in das Unrecht seiner Tat die eigene Verteidigungs-\n\nposition gefährdet (vgl. BGH NStZ 1981; 257,\n\nBGH, Beschluß vom 21. Februar 1984 - 5 StR 31/84;\nMösl NStZ 1981, 131, 134 m.w.N.). Deswegen ist\ndie angeführte Erwägung fehlerhaft.\"\n\nHerdegen Meyer Meier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-22/2-str-722-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-22/2-str-722-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.409382+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-01-22/2-str-722-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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