{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-01-17","aktenzeichen":"2 StR 730/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 730/85 BESCHLUSS\n171€\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsbauer Bruno Josef P gu\nTEE. Geboren om GE 1955 in PN\n\nWestpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nLa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n4. September 1985 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des\nmateriellen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.\n\nDie formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die\nSachbeschwerde vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt und\nist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPpo.\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte, der seit Jahren im Übermaß dem Alkohol\nzuspricht, wurde 1980, nachdem er 1976 und 1978 wegen\neigenmächtigter Abwesenheit von der Truppe bestraft worden\nwar, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr\nverurteilt (Tatzeit: 11. Juni 1980). Seither wurde er\nnicht mehr bestraft. Zur Tatzeit (24. Februar 1985)\nwar seine Steuerungsfähigkeit im Sinne der SS 20, 21\nStGB infolge starker Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration von 3,00 %0) und Erregung über Vorhaltungen, die ihm das Tatopfer gemacht hatte, erheblich\n\nvermindert.\n\nDie Strafkammer lehnte die Annahme eines minder\nschweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge\nunter anderem mit der Begründung ab, \"die Verminderung\nder Schuldfähigkeit nach Alkoholgenuß\" sei \"nicht unverschuldet\" gewesen. Denn \"der erst im Jahre 1980 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte Angeklagte\nhätte wissen können, daß er nach Alkoholgenuß zur Begehung\nvon Straftaten neige\" (UA S. 18).\n\nDiese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte trinkt seit Jahren im Übermaß Alkohol. Dabei ist es - sieht man von der Trunkenheitsfahrt\n\n-4- W//,\n\nim Juni 1980 ab - noch nie zu Straftaten gekommen. Unter\ndiesen Umständen brauchte der Angeklagte auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß er - mehr als viereinhalb\nJahre vor der nun abgeurteilten Tat - einmal betrunken\nvorsätzlich am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht\ndamit zu rechnen, er werde möglicherweise eine schwere,\ngegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen gerichtete Gewalttat begehen, wenn er Alkohol zu sich\n\nnimmt (siehe BGH, Beschl. v. 11. September 1985 - 2 StR\n491/85 -).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt\nhat.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-17/2-str-730-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-17/2-str-730-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.330194+00:00"},"card":{"id":"bgh/1986-01-17/2-str-730-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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