{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-12-20","aktenzeichen":"2 StR 688/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 688/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdeckergehilfen Karl-Heinz K EEE\n\naus St. AQEED-MEEEEP, geboren am EB 1952\n\nin BEB-B@EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis u StPO\nbeschlossen:\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n27. Juni 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts Köln zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nDas Landgericht Bonn hat den Angeklagten, nachdem\nder Senat ein früheres Urteil in dieser Sache aufgehoben\nhatte, wegen Totschlags erneut zu einer Freiheitsstrafe\nvon neun Jahren verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt nunmehr zur\nAufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts leidet der\nAngeklagte an einer seelischen Abartigkeit, die zwar\nnicht so schwer ist, daß sie zur Schuldunfähigkeit geführt haben könnte, deretwegen aber in Verbindung mit der\n\"Affektbesetztheit der Tat\" und der Alkoholisierung des\nAngeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen ist. Das Landgericht hat Sachverständige gehört. Das Urteil 1äßt aber nicht erkennen,\nwelche Bedeutung nach Auffassung des Sachverständigen der\nseelischen Abartigkeit, der affektiven Belastung und der\nAlkoholisierung des Angeklagten im einzelnen und insgesamt zukommt und in welchem Umfang insbesondere die Tat\ndurch die genannten, regelmäßig schuldmindernden Faktoren\ngeprägt wurde. Der Senat hatte in seiner früheren Entscheidung bereits darauf hingewiesen, daß die wesentlichen\nGrundlagen des Gutachtens und der Schlußfolgerungen des\n\nSachverständigen im Urteil wenigstens insoweit mitzuteilen sind, als das zum Verständnis des Gutachtens und\nder Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit\nerforderlich ist. Das gilt um so mehr dann, wenn der\nTatrichter der Bewertung des Sachverständigen insgesamt\noder teilweise nicht folgen will.\n\nDer genannte Fehler führt im vorliegenden Falle allerdings nicht zur erneuten Aufhebung des Schuldspruchs, denn\nnach der Gesamtheit der Urteilsgründe hat das Landgericht\nSchuldunfähigkeit beim Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint, Er kann sich jedoch auf den Strafausspruch ausgewirkt haben. Das Landgericht sieht sich durch schwerwiegende\nUmstände in der Person und der Tat des Angeklagten dazu gezwungen, die Tat von ihrem Schuldgehalt her in den oberen\nBereich der denkbaren Totschlagsfälle einzuordnen. In diesem\nZusammenhang berücksichtigt es insbesondere die grauenhafte\nBegehungsweise der Tat und bewertet es als straferschwerend,\ndaß der Angeklagte, der bei der Tat alkoholisiert war, gewußt habe, daß er unter Alkoholeinfluß verstärkt zu\naggressivem Verhalten neige. Sein Verhalten nach der Tat\nlasse außerdem auf eine nahezu unfaßbare emotionale\nUnberührtheit schließen. Die Schwurgerichtskamner prüft\nhierbei nicht, ob die Art der Tatbegehung und das Nachtatverhalten ihre Ursache nicht gerade in einer schuldmindernden\n\nseelischen Abartigkeit und affektiven Beeinträchtigung\n\ndes Angeklagten hatten und ihm deshalb nicht straferschwerend angelastet werden durften (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 22. November 1985 - 2 StR 642/85 und 30. Oktober 1985\n\n- 3 StR 387/85).\n\nSelbst wenn die Tatbegehung nicht auf diese seelische\nBeeinträchtigung, sondern überwiegend auf alkoholbedingte\nAggressionen des Angeklagten zurückzuführen sein sollte\n- was nach den bisherigen Feststellungen unwahrscheinlich\nerscheint -, so könnte das in diesem Zusammenhang nur dann\nvon Bedeutung sein, wenn dem Angeklagten uneingeschränkt\nvorzuwerfen wäre, daß er im Übermaß Alkohol zu sich genommen\nhat, obwohl er wußte, daß er unter Alkoholeinfluß zu Taten\nneigt, die mit den hier zu beurteilenden vergleichbar sind.\nEs ist aber bereits fraglich, ob dem Angeklagten, der seit\nseiner Jugend dem Alkohol verfallen ist und deswegen bereits zweimal stationär in einer Landesklinik behandelt\nwerden mußte, der Alkoholmißbrauch als solcher angelastet\nwerden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 1985\n- 2 StR 491/85). Mit der Begehung einer derartigen Tat,\ndie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, mußte der\n\n!\nON\n'\n\nlediglich zweimal wegen fahrlässiger Trunkenheit\n\nim Verkehr vorbestrafte Angeklagte jedenfalls nicht\nrechnen; selbst wenn er etwa zwei Wochen vor der Tat\ndie später Getötete unter Alkoholeinfluß bereits\nkörperlich mißhandelt haben sollte (vgl. BGH, Beschluß\nvom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-20/2-str-688-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-20/2-str-688-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.621295+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-12-20/2-str-688-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1985-12-20","dockets":["2 StR 688/85"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.12.1985 – 2 StR 688/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-20/2-str-688-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:44.621295+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}