{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-12-18","aktenzeichen":"2 StR 569/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 569/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnmed KO aus vu, geboren am\nEEE 1955 in Di (Syrien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Dezember 1985, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nfür Recht\n\nHerdegen,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIll.\n\n2?\n\nDas Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. April 1985 wird\n\n1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt,\n\n2. auf die Revision des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders\nschweren Fall (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt,\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet.\n\nDiese Verurteilung greift der Angeklagte mit seiner\nRevision an, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel des Verfahren und rügt ebenfalls die\nVerletzung materiellen Rechts. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist\nmit einer Verfahrensrüge erfolgreich; diejenige des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs,\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des\n§ 264 StPO. Sie hatte gegen den Angeklagten zwei Anklagen\nerhoben, die von der Strafkammer unverändert zugelassen\nund zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren.\n\nIm einzelnen lag dem Angeklagten zur Last:\n\n1. Nach der Anklage vom 17. Juli 1984 soll er gemeinsehaftlich und fortgesetzt handelnd in CE in\n\nder Zeit vom 24. Februar bis 1. März 1984 zusammen mit\nGhassam Kngß Heroin an den Mitbeschuldigten Senol oo 4\nverkauft haben, und zwar\n\na) 0,2 g und 0,9 g, die von PB an den frühreren\nMitbeschuldigten Avram Can Sg und von diesem am\n2h. Februar bzw. 28. Februar 1984 weiterveräußert wurden;\n\nb) 20 g, die von PR am 29. Februar 1984 verkauft\nwurden, und\n\nc) 100 g am i. März 198h.\n\n>. In der Anklageschrift vom 18. Februar 1985 (Bd. IV\nBl. 138 ff d.A.) wird dem Angeklagten vorgeworfen,\n\n\"im Zeitraum von mindestens Oktober 1983 bis Ende\nFebruar 1984 in OB und anderen Orten,\n\nfortgesetzt mit Betäubungsmitteln im Sinne des\n§ 1 Betäubungsmittelgesetz, ohne die nach 83\nAbs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erforderliche Erlaubnis, in nicht geringer Menge gewerbsmäßig\nHandel getrieben zu haben.\n\nDer Angeschuldigte verkaufte aufgrund einheitlich vorweggefaßten Tatentschlusses zumindest\nseit Anfang November 1983 an die gesondert verfolgten Senol PR und Mario Co Heroin.\nDer Zeuge GP 1ernte den Angeschuldigten\nbei dem gesondert verfolgten PO Anfang Septenber 1983 kennen und bekam spätestens Anfang No-\n\nvember 1983 mit, daß der Angeschuldigte der\n\nHeroinlieferant des Senol P@R war, von dem\nder Zeuge bereits mehrfach Heroin in Größenordnungen von jeweils 5 Gramm gekauft hatte.\n\nAb Ende November oder Anfang Dezember 1983\nbis Ende Februar 1984 verkaufte der Angeschuldigte dem Zeugen CE dann persönlich pro Woche mindestens dreimal je\n\n5 Gramm Heroin zum Preis von 700,-- DM und\nzweimal 20 bis 25 Gramm Heroin. Daneben bezog der Zeuge CB auch das für\nseinen Eigenbedarf benötigte Heroin von\ndem Angeschuldigten. Insgesamt waren es\n\nca. 200 Gramm Heroin; wobei es sich um\nHeroin von Überdurchschnittlicher Qualität\nhandelte. Der Angeschuldigte handelte in\nder Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle\n\nvon einiger Dauer und einigem Umfang zu\nverschaffen.\"\n\nIm Termin vom 15. April 1985 trat die Strafkammer im Anschluß an das letzte Wort des Angeklagten wieder in die\nVerhandlung ein und verkündete gegen den Widerspruch der\nBeschwerdeführerin folgenden Beschluß (Bd. V Bl. 93, 94\n\n\"Das verbundene Urteil (richtig: Verfahren)\n18 Js 37.821/84 - 2 KLs (Anklage vom\n18.02.85) wird abgetrennt und die Hauptverhandlung insoweit ausgesetzt.\"\n\nRD\ni\n\nWie die Strafkammer in dem Beschluß weiter ausgeführt\nhat, beabsichtigte sie, von Amts wegen weitere Erkundigungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen CE einzuholen. Auch sollte über Beweisamträge der Staatsanwaltschaft, die den abgetrennten Teil des Verfahrens betrafen, im Rahmen der späteren Hauptverhandlung entschieden werden.\n\nDer Beschluß läßt ebensowenig wie das angefochtene\nUrteil erkennen, ob die Strafkammer der ihr obliegenden\nPflicht nachgekommen ist, die gesamte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn, wie sie sich nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung darstellte, erschöpfend abzuurteilen.\nDabei umfaßt die Tat den ganzen, nach der Auffassung\ndes Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder\nTeilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben\nsoll (BVerfGE 45, 434, 435). Ist eine einheitliche Tat\ngegeben, darf der Tatrichter über dieselbe nicht nach\neinzelnen tatsächlichen Richtungen oder unter einzelnen\nrechtlichen Gesichtspunkten durch Urteil befinden und\ngleichzeitig als Folge einer von ihm gewählten Verfahrensgestaltung die Erledigung im übrigen einer späteren Entscheidung vorbehalten (BGHSt 16, 200; 25, 388; BGH,\nBeschluß vom 8. Januar 1975 - 2 StR 617/74).\n\nIm vorliegenden Fall lag nahe, die abgeurteilte\nund die den Gegenstand des abgetrennten Verfahrens bildende Tat auf der Grundlage der Anklagen vom 17. Juli 1984\nund vom 18. Februar 1985 als eine einheitliche Handlung\nim Sinne des materiellen Rechts und damit auch als eine\neinheitliche prozessuale Tat gemäß § 264 StPO anzusehen\n\nm\n4 “\nPa\n\n(BGHSt 8, 92, 94, 95; 13, 21, 23; 26, 284, 285). Denn\nnach dem Inhalt dieser Anklagen stellen sich die von der\nStrafkammer abgeurteilten und rechtlich als fortgesetztes\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln gewerteten Heroinverkäufe des Angeklagten an Senol Pi in OEN an\nAbend des 29. Februar und am frühen Morgen des 1. März\n1984 als Teilakte der forgesetzten Handlung dar, die\nGegenstand der Anklage vom 18.2.1985 ist, nachdem in\ndieser Anklage dem Angeklagten, wie ausgeführt, vorgeworfen worden war, \"im Zeitraum von mindestens Oktober\n1983 bis Ende Februar 1984 in OEEW und anderen\nOrten ... aufgrund einheitlich vorweggefaßten Tatentschlusses\" wiederholt an Senol PR und Mario Cu\nHeroin veräußert zu haben.\n\nZwar läßt sich nicht ausschließen, daß sich die\nSach- und Rechtslage nach Durchführung der Beweisaufnahme\nanders darstellte, wenngleich eine derartige rechtliche\nVeränderung im vorliegenden Fall nur schwer vorstellbar\nist. Dann hätte die Strafkammer aber im einzelnen darlegen müssen, aus welchen Umständen sie die Annahme\nmehrerer Taten im Sinne des § 264 StPO herleitete. Obwohl der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf den\ndrohenden Strafklageverbrauch hingewiesen hat, hat sie\ndas nicht getan. Das Revisionsgericht vermag somit nicht\nzu prüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen\nErwägungen ausgegangen ist.\n\nZu Recht weist die Beschwerdeführerin schließlich\ndarauf hin, daß die Strafkammer auch den - nicht abgetrennten - Tatkomplex aus der Anklage vom 17. Juli 1984\nnicht voll ausgeschöpft hat. Der Verkauf des Heroins an\n\nPOP, das von diesem an den früheren Mitbeschuldigten\nAvram Can Sg weiterveräußert wurde, findet in den\nUrteilsgründen keine Erwähnung.\n\nDanach war das Urteil insgesamt aufzuheben, ohne\ndaß auf weitere Rügen eingegangen werden müßte.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht\nausgeführt und daher unzulässig. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\naufgedeckt. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht\nbestehenbleiben.\n\nDer Angeklagte hatte im Verlauf seiner Vernehmungen\ndurch die Polizei Angaben über Rauschgiftgeschäfte von\ndrei weiteren Personen gemacht. Gegen diese wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, von denen eines nach\n§ 154 StPO vorläufig, ein anderes nach § 170 Abs. 2 StPO\neingestellt wurden; ein drittes wurde durch Anklageerhebung abgeschlossen.\n\nSeiner Strafzumessung hat das Landgericht einen\nStrafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe\n(§ 29 Abs. 3 BtMG) zugrundegelegt. Es hat dem Angeklagten\nneben anderem auch zugutegehalten, \"daß er durch seine\nAngaben über Geschäfte Dritter mit Betäubungsmitteln zur\nwirksamen Bekämpfung dieser Art der Kriminalität beigetragen hat\" (UA S. 5). Auf die Vorschrift des § 31 BtMG\nist die Strafkammer nicht eingegangen.\n\n2\n\n- 10 -\n\nDas begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte\nhatte mit seinen Angaben die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1\nBtMG erfüllt. Die Strafkammer hätte danach mitteilen müssen,\naus welchen Gründen sie dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 2 StPO verwehrt hat. Auf diesem\nRechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. Zwar kam nach\nden Umständen des Einzelfalles - insbesondere Art und Unfang des Rauschgifthandels - ein Absehen von Strafe ebensowenig in Betracht, wie eine auf § 31 BtMG gestützte Anwendung des normalen Strafrahmens (§ 29 Abs. 1 BtMG) trotz\nVorliegens eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 BtMG (vgl.\nhierzu BGH, Strafverteidiger 1983, 460). Da das Landgericht\nJedoch die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe dem\nunteren Drittel des von ihm angewendeten Strafrahmens entnommen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß hier\neine Herabsetzung der Mindeststrafe, anders als in den\nFällen einer Verurteilung zu hoher Strafe (vgl. die\nRechtsprechungsnachweise bei Weider NStZ 1985, 481, 484),\nEinfluß auf das Strafmaß hätte haben können.\n\n- 11 -\n\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch,\ndaß die Strafkammer die Untergrenze für eine nicht geringe Menge Heroin im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\neiner Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt\n(NJW 1979, 1260) folgend mit 750 mg - 30 Anwendungen\nzu je 25 mg - bestimmt hat, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 32, 162 = BGH\nNStZ 1984, 221) 1,5 g reines Heroinhydrochlorid zugrundezulegen gewesen wären.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-18/2-str-569-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-18/2-str-569-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.519747+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-12-18/2-str-569-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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