{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-12-10","aktenzeichen":"1 StR 507/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 507/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIsmail KB zus CE, geboren am\nGE 1955 in A (Türkei),\n\nwegen Meineids\n\n73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Dezember 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nP\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Ulm\nvom 8. Mai 1985 wird verworfen,\n\n. Die Kosten der Revision und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\n\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nunter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen\nVerurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einen\nJahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Die zum Nachteil des Angeklagten\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch.\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nDer Vortrag der Revision, das Landgericht habe nicht\ngeprüft, ob die hier einbezogene Verurteilung der Annahme\neines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB und einer\ngünstigen Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB entgegenstehe, trifft nicht zu. Es ist nicht zu besorgen, daß die\nStrafkammer die einbezogene Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat, die im Urteil näher mitgeteilt ist,\nin diesem Zusammenhang übersehen hat. Bei der Erörterung\ndes minder schweren Falles und auch sonst im Rahmen der\n\nStrafzumessung ist das Landgericht darauf ausdrücklich\neingegangen. Die Prognoseentscheidung wird von den\nmitgeteilten Gründen getragen. Auch die Aussetzung\n\nder Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung, die auf einer umfassenden Gesamtabwägung des\nTatrichters gemäß § 56 Abs. 2 StGB beruht, ist rechtsfehlerfrei. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den\nnicht \"so deutlichen Ausnahmecharakter\" der mildernden\nUmstände, die der Tatrichter als besondere Umstände nach\n§ 56 Abs. 2 StGB gewertet hat, läßt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht (vgl. u.a.\nBGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Beschlüsse vom 27. August\n1985 - 1 StR 347/85 - und vom 6. September 1985 - 3 StR\n185/85). Schließlich bedeutet es keinen Rechtsfehler, daß\nsich die Strafkammer ohne weitere Erörterung mit der Anführung des Wortlauts des § 56 Abs. 3 StGB begnügt hat.\nEine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nverhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist regelmäßig nicht\n\n73\n\nerforderlich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nergibt sich ohne weiteres, daß der Tatrichter angesichts der Milderungsgründe von besonderem Gewicht\nkeine Besonderheiten gesehen hat, die eine Strafaussetzung als für das allgemeine Rechtsbewußtsein unverständlich erscheinen lassen könnten.\n\nSchauenburg . Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-10/1-str-507-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-10/1-str-507-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.268286+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-12-10/1-str-507-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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