{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-12-04","aktenzeichen":"2 StR 848/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"War die kommissarische Vernehmung einer Vertrauensperson der\nPolizei deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Zeugen Angaben\nzur Person nicht abverlangt wurden und dem Verteidiger die\nTeilnahme am Termin verwehrt blieb (BGHSt 32, 115), so begründet dies kein Verwertungsverbot in einem weiteren Verfahren, das gegen einen anderen Angeklagten wegen Beteiligung an derselben Tat gesondert geführt wird. Jedenfalls\ndann, wenn die Personalien des \"verdeckt\" gehörten Zeugen\ninzwischen bekannt sind, darf dessen frühere Aussage durch\nVernehmung des beauftragten Richters in die Verhandlung der\ngegen den anderen Angeklagten anhängigen Strafsache eingeführt und der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja Tr\n\nv2\nzu I 1 bis d)\n1. Absatz\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 88 68, 223, 224\n\nWar die kommissarische Vernehmung einer Vertrauensperson der\nPolizei deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Zeugen Angaben\nzur Person nicht abverlangt wurden und dem Verteidiger die\nTeilnahme am Termin verwehrt blieb (BGHSt 32, 115), so begründet dies kein Verwertungsverbot in einem weiteren Verfahren, das gegen einen anderen Angeklagten wegen Beteiligung an derselben Tat gesondert geführt wird. Jedenfalls\ndann, wenn die Personalien des \"verdeckt\" gehörten Zeugen\ninzwischen bekannt sind, darf dessen frühere Aussage durch\nVernehmung des beauftragten Richters in die Verhandlung der\ngegen den anderen Angeklagten anhängigen Strafsache eingeführt und der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden.\n\nBGH, Urt. v. 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/84 - LG Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 848/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSalvatore A u zu: PO Jeboren\nom EEE 1952 in Ac (Italien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Dezember 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof.\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsreferendar ( 215 amtlich bestellter\nVertreter für Rechtsanwältin EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984\n\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nVerfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Vergeblich beanstandet der Beschwerdeführer, daß\ndie beauftragte Richterin, die im Verfahren gegen den\nAngeklagten PB die Vernehmung der Zeugen \"Mimo\" und\n\"Daniele\" durchgeführt hatte, als Zeugin darüber gehört\nworden ist, was diese Zeugen ihr gegenüber bekundet hatten. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen 88 68,\n168 c Abs. 2, 224, 250, 261 StPO und Art. 6 MRK liegt\n\nnicht vor.\nDie Rüge stützt sich auf folgende Vorgänge:\n\nIn den Jahren 1978/79 erhielt das Hessische Landeskriminalamt Hinweise auf italienische und türkische\nRauschgifthändler in FE. Ein Informant des\nAmtes - es handelte sich möglicherweise um einen italienischen Restaurantbesitzer namens \"Daniele\" - sprach daraufhin den Italiener A1GEE an und fragte ihn, ob er Heroin\nbeschaffen könne. Nachdem Al zugesagt hatte, einen\nLieferanten zu vermitteln, schaltete das Hessische Landeskriminalamt als Scheinkäufer den Italiener Domenico Pi\n(\"Mimo\") ein. AUGE wandte sich an den Angeklagten und\ndieser wiederum an den türkischen Staatsangehörigen Hassan\nP@EED (\"Omar\"). PR erklärte sich bereit, 1 kg Heroin\nzu verkaufen. Im Verlaufe der sich anschließenden Ver-\n\nhandlungen, bei denen der Angeklagte als Vermittler auftrat, kam es zur Übergabe von etwa 100 g Heroinzubereitung, während die vereinbarte Lieferung von 1 kg Heroin\nschließlich scheiterte.\n\nIm Verfahren gegen Pf, das unter anderem das vorbeschriebene Rauschgiftgeschäft zum Gegenstand hatte, vernahm eine von der 31. großen Strafkammer hiermit beauftragte Richterin die Zeugen \"Mimo\" und \"Daniele\". Die\nVerteidigung war - wie die Revision vorträgt - von der\nTeilnahme an der kommissarischen Vernehmung ausgeschlossen, die Anonymität der nicht nach ihren Personalien befragten Zeugen wurde gewahrt.\n\nIm hier vorliegenden Verfahren - die Hauptverhandlung\nfand vor der 29. großen Strafkammer statt - blieben die\nPersonalien des Zeugen \"Daniele\" ungeklärt. Dagegen\nbestätigte der Hessische Minister des Inneren, daß es\nsich bei \"Mimo\" um Domenico Pig handele. Pi.\nder sich inzwischen in Italien aufhielt, lehnte es ab,\nvor der Strafkammer zu erscheinen oder sich in Italien\nvernehmen zu lassen. Daraufhin vernahm die Strafkammer\n- gegen den Widerspruch des Angeklagten - die im Verfahren gegen PB mit der Vernehmung der Zeugen \"Daniele\"\nund \"Mimo\" beauftragte Richterin darüber, was diese Zeugen\nihr gegenüber bekundet hatten.\n\nDer Beschwerdeführer rügt dieses Verfahren ohne Erfolg.\n\na) Entgegen seiner Auffassung ist § 68 StPO nicht\ndeshalb verletzt, weil die beauftragte Richterin als\nZeugin darüber vernommen wurde, was die Zeugen \"Mimo\"\nund \"Daniele\" unter Verschweigung ihrer wahren Personalien\nbekundet hatten. Zwar war es im Verfahren gegen PR\nverfahrensfehlerhaft, die genannten Zeugen unter Wahrung\n\nihrer Anonymität zu vernehmen (BGHSt 32, 115, 128). Dieser\nVerfahrensverstoß verwehrte es der Strafkammer aber nicht,\nim Verfahren gegen den Angeklagten die beauftragte Richterin als \"Zeugin vom Hörensagen\" über die Bekundungen des\nanonym vernommenen Zeugen \"Mimo\" zu hören und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme der Urteilsfindung zugrundezulegen. Das war hier jedenfalls deshalb zulässig, weil zu\ndem Zeitpunkt, als die beauftragte Richterin vernommen\nwurde, die Personalien des Zeugen \"Mimo\" bekannt waren und\ndessen Identität damit feststand. Denn damit war dem Zweck\ndes §§ 68 StPO, der Gefahr von Personenverwechslungen vorzubeugen und den Verfahrensbeteiligten die Einholung von\nErkundigungen über den Zeugen zu ermöglichen (BGHSt 32,\n115, 128; 33, 83, 87), Genüge getan.\n\nWas den Zeugen \"Daniele\" betrifft, so lag es zwar\nanders; darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, da sich die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht\nauf die Angaben stützt, die dieser Zeuge gegenüber der\nvernommenen Richterin gemacht hatte.\n\nb) Nicht gefolgt werden kann auch der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, seine Verteidiger hätten von\nder Vernehmung der Zeugen \"Mimo\" und \"Daniele\" durch die\nbeauftragte Richterin gemäß § 224 Abs. 1 StPO benachrich-\n\ntigt werden müssen.\n\nDessen bedurfte es nicht. Die Vernehmung fand im Verfahren gegen PB und nicht im Verfahren gegen den Angeklagten statt. Die Verteidiger des Angeklagten waren an\njenem Verfahren nicht beteiligt. Daß sich das Verfahren\n\n- 1 - 72\nvu\n\ngegen PR auch auf die Tat bezog, die Gegenstand des gegen\nden Angeklagten geführten Verfahrens ist, rechtfertigt keine\nandere Beurteilung. Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers\ngreift nicht über dasjenige Verfahren hinaus, das sich\n\ngegen den von ihm verteidigten Angeklagten richtet.\n\nc) Der Vernehmung der beauftragten Richterin und der\nVerwertung ihrer Aussage stand auch nicht entgegen, daß\ndie Verteidiger des Angeklagten Pf in dem gegen ihn\ngerichteten Verfahren von der Teilnahme an der Vernehmung\nder Zeugen \"Mimo\" und \"Daniele\" ausgeschlossen blieben.\nDieses Verfahren war freilich unzulässig (BGHSt 32, 115 ff).\nIndessen beschränkte sich die Wirkung auch dieses Verfährensfehlers auf das Verfahren, in dem er begangen worden war;\ndenn er läßt die Beteiligungsrechte eines Verteidigers,\nder in einem selbständigen, gesonderten Strafverfahren\neinen anderen Angeklagten verteidigt, unberührt. Das gilt\nauch dann, wenn - wie hier - zwischen beiden Verfahren ein\nsachlicher Zusammenhang besteht, der dadurch vermittelt\nwird, daß beiden Angeklagten die Mitwirkung an derselben\nTat zum Vorwurf gemacht wird (vgl. § 3 StPO).\n\nDie Gegenansicht ist abzulehnen. Denn andernfalls hinge\ndas Verwertungsverbot im einen Verfahren vom Verhalten\nder Verteidigung im anderen Verfahren ab. Der Verteidiger, der zu Unrecht von der Teilnahme an der kommissarischen Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen worden war,\nkann gleichwohl in der Hauptverhandlung der Verlesung der\nNiederschrift zustimmen und - falls auch der Angeklagte\n\nund die Staatsanwaltschaft sich einverstanden erklären -\n\ndadurch das Verwertungsverbot hinfällig machen (8 251 Abs. 1\nNr. 4 StPO). Damit müßte, legte man die hier abgelehnte Ansicht zugrunde, auch das im anderen Verfahren geltende Verwertungsverbot erlöschen. Ein Verwertungsverbot kann aber\n\nin seinem Bestand nicht davon abhängig sein, wie sich die\nVerteidigung in einem anderen Verfahren zur Verwertung der\ndort erhobenen Beweise stellt. Die Wirkung eines Verwertungsverbots, das in der Verletzung von Mitwirkungsrechten der\nVerfahrensbeteiligten gründet, muß auf dasjenige Verfahren\nbeschränkt bleiben, in dem der Verfahrensverstoß geschehen\nist.\n\nd) Dahingestellt bleiben kann, ob eine andere Beurteilung der unter b) und c) erörterten Rechtsfragen dann\nin Betracht kommt, wenn die getrennten Verfahren gegen\nverschiedene Angeklagte aus einem einheitlichen, verbundenen Verfahren hervorgegangen sind. Ein gemeinsames Verfahren gegen den Angeklagten und ra hat es - entgegen der\nvon der Revision vertretenen Auffassung - zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Revision geht insoweit von unrichtigen\ntatsächlichen Voraussetzungen aus.\n\nDie Ermittlungen der Staatsanwaltschaft richteten\nsich zunächst gegen den Angeklagten und die drei Mitangeklagten (Bd. I Bl. 1/2 d.A.). Der die Strafanzeige\ndes Hessischen Landeskriminalamts begleitende Ermittlungsbericht weist darauf hin, daß \"die zwischenzeitlich eingeleiteten Ermittlungen gegen den vermutlich\ntürkischen Lieferanten der Familie AP -.. vorerst\nnoch nicht abgeschlossen\" seien. Weiter heißt es darin:\n\n-9 _ 72\n\n\"Gegen diese Person wird ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet, für welches noch umfangreiche Ermittlungen zu tätigen sind\" (Bd. I Bi. 7 d.A.). Dementsprechend\nwurde bei der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen 2 |\nvon Anfang an unter einem gesonderten Geschäftszeichen geführt. Der mit den Ermittlungen gegen den Angeklagten und\ndie drei Mitangeklagten befaßte Staatsanwalt verfügte am\n10. Juli 1980, daß Ablichtungen der Aktenseiten zu fertigen\nseien, die für das Verfahren gegen PB von Bedeutung\n\nsein könnten; er vermerkte: \"die Vorwürfe gegen PB\nwerden zum Verfahren gegen PR u.a. 90 Js 18272/80\ngenommen\" (Bd. I Bl. 183 d.A.). Der von der Revision\nwiedergegebene Vermerk eines Polizeibeamten vom 4. Juni 1980,\nwonach \"das Verfahren\" gegen PEN aus demjenigen gegen\nAN \"herausgelöst und ein gesondertes Verfahren gg.\nPER eingeleitet wird\" (Bd. I Bl. 177 d.A.), gibt somit\ndie Sachlage insoweit unrichtig wieder, als er den Eindruck\n\nerweckt, die Ermittlungen gegen den Angeklagten und Po\nseien bis dahin im selben Verfahren geführt worden. Dies\n\ntraf nicht zu.\n\n2. Die Rüge, das Gericht habe die Zeugen Pi\nund \"Daniele\" nicht vernommen und dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist unbe-\n\ngründet. Der Zeuge Pi, der sich in Italien aufhielt, war für eine Vernehmung vor der Strafkammer nicht\n\nerreichbar, nachdem er es abgelehnt hatte, zu diesem Zweck\nin die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. Für den Zeugen\n\"Daniele\" gilt im Ergebnis nichts anderes, weil der\n\nHessische Minister des Inneren sich mit zureichender\n\nBegründung geweigert hatte, Namen und ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen bekanntzugeben.\n\n3. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer die kommissarische Vernehmung des Zeugen KEEBER\nund - nachdem diese durchgeführt worden war - die Verlesung der Niederschrift über dessen Vernehmung angeordnet hat (88 223 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).\n\nDer Zeuge war zum Verhandlungstermin vom 7. März 1984\nerschienen. Auf Befragen des Gerichts erklärten alle Prozeßbeteiligten, daß sie im Hinblick auf den Gesundheitszustand\nder beisitzenden Richterin mit einer kommissarischen Vernehmung des Zeugen KO für den Nachmittag desselben Tages\neinverstanden seien. Daraufhin faßte das Gericht den Beschluß, den Zeugen gemäß § 223 Abs. 2 StPO kommissarisch\nzu vernehmen, weil ihm eine dritte Anreise zum Gericht\naus Bf, seinem Wohnort, nicht zugemutet werden könne.\n\nDie Vernehmung wurde am selben Tage in nichtöffentlicher\nSitzung von dem Vorsitzenden der Strafkammer und einer beisitzenden Richterin in Anwesenheit der Verteidiger durchgeführt.\n\nIm Verhandlungstermin vom 26. März 1984 gab der Vorsitzende bekannt, daß beabsichtigt sei, die Vernehmungsniederschrift gemäß 8 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu verlesen.\nDie Verteidigung des Beschwerdeführers widersprach dem\nnicht. Daraufhin beschloß das Gericht die Verlesung, da\ndie Gründe, die zur Anordnung der kommissarischen Vernehmung des Zeugen geführt hätten, weiterhin gegeben\n\nseien. Dieser Beschluß wurde ausgeführt.\n\non 32\n\nDie Rüge ist unzulässig. Die Revision teilt nicht mit,\nwelche Aussage der Zeuge Kl bei seiner kommissarischen\nVernehmung gemacht hat. Das wäre aber erforderlich gewesen (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es für die Beurteilung, ob dem Zeugen das Erscheinen zuzumuten war oder\nnicht, wesentlich auch auf die Wichtigkeit seiner Aussage\nfür die gerichtliche Wahrheitsfindung ankommt (vgl. BGH\n\nStrafverteidiger 1981, 220). Demgemäß braucht nicht mehr\nerörtert zu werden, ob der Beschwerdeführer die Rüge noch\nwirksam erheben kann, obgleich weder er noch seine Verteidigung der Verlesung der Vernehmungsniederschrift\nwidersprochen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1975 - 4 StR 462/75; BGH NJW 1984, 65, 66 unter\n3. b).\n\nSoweit die Revision meint, das beschriebene Verfahren\nwiderspreche dem Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art.\n101 Abs. 1 Satz 2 GG) und verstoße gegen das für die Hauptverhandlung geltende Öffentlichkeitsgebot (8 169 GV6G),\nsind diese Rügen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n4. Die Rüge, der Zeuge HB sei zu Unrecht unvereidigt geblieben, dringt im Ergebnis nicht durch.\n\nDer beanstandete Verfahrensfehler liegt allerdings\nvor. Wie durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift\nbewiesen wird (§ 274 StPO), ist der Zeuge nicht vereidigt\nworden, wiewohl weder der Vorsitzende noch das Gericht\neine entsprechende Entscheidung getroffen hatte. Die Rüge\ndieses Verfahrensverstoßes ist dem Beschwerdeführer auch\n\n- 12 -\n\nnicht deshalb verwehrt, weil er es unterlassen hatte, gemäß\n8 238 Abs. 2 StPO das Gericht anzurufen und eine Entscheidung der Kammer herbeizuführen (BGH NStZ 1984, 371 Nr.\n\n25).\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf uem gerügten Verfahrensfehler. Die Strafkammer hat der uneidlichen Aussage des Zeugen geglaubt; daß sie einer beeideten Aussage desselben Inhalts nicht gefolgt wäre, ist auszuschließen. Ebenso scheidet hier die Möglichkeit aus, daß\nder Zeuge seine Aussage geändert hätte, wenn seine Vereidigung angeordnet worden wäre. Als Polizeibeamter, der\nsich der Rechtslage sowie der Bedeutsamkeit seiner Aussage\nbewußt war, mußte er von vornherein damit rechnen, vereidigt zu werden. Anhaltspunkte dafür, daß er dies nicht getan hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\nHatte er aber bereits in der Vorstellung ausgesagt, seine\nAngaben beschwören zu müssen, so bleibt kein vernünftiger\nZweifel daran, daß er seine Aussage auch unter dem Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Eidesleistung unverändert aufrechterhalten hätte.\n\n- 13 - IB\n\nII.\n\nSachrüge\n\nDie Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-04/2-str-848-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-04/2-str-848-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.016714+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-12-04/2-str-848-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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