{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-22","aktenzeichen":"2 StR 642/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 642/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEngelbert N Gum) zus SOEB- SEHE\n\ngeboren ang 1962 in KM, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n&\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 22. November 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n23. Mai 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwur-\n\ngerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nI. Der 22-jährige Angeklagte hatte am Tattag seit\nmittags in einer Gaststätte Alkohol zu sich genommen. Im\nLaufe des Nachmittags kamen auch seine Freundin, die\nZeugin MEN, sowie sein Freund WW dorthin.\n\n- Zwischen diesen hatten bis etwa zwei Monate vorher\n\nengere Beziehungen bestanden. - Gegen 22.00 Uhr verließen\ndie beiden das Lokal, weil sie sich in Ruhe aussprechen\nwollten. Zu diesem Zweck hatten sie zuvor vom Angeklagten\ndessen Wohnungsschlüssel erbeten, die er ihnen ohne Nachfragen aushändigte. Die Zeugin und WW fuhren sodann\n\nzur Wohnung des Angeklagten. Dieser verließ gegen 23.30 Uhr\n\ndie Gaststätte und ging zu Fuß nach Hause. Er klingelte\nmehrmals. Es dauerte einige Zeit, bis ihm die Zeugin\nöffnete. Sie weinte und äußerte, WB habe sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Der Angeklagte tröstete\nsie. Nachdem sie etwa 10 bis 15 Minuten miteinander gesprochen hatten, drängte er darauf, daß sie nach Hause\ngehe. Er sagte: \"Den bring ich um\" und betrat dann das\nHaus. In der Wohnung sah er, daß Vo |] auf der Couch\nschlief. Mit einer Zierhellebarde schlug er kraftvoll\n\nauf die rechte Kopfseite des Freundes. Er wollte ihn\ntöten, weil er davon ausging, daß we seiner Freundin\nGewalt angetan und dadurch auch sein Vertrauen mißbraucht\nhabe. Von den mindestens drei Hieben, die er ihm versetzte,\nverursachte bereits der erste den Tod des Freundes. Als\nder Stiel der Hellebarde abbrach, nahm der Angeklagte ein\nZiermesser und stach über 30 mal auf das Opfer ein. Dabei wurde die Klinge verbogen. Nach der Tat weinte der\nAngeklagte. Am folgenden Tag stellte er sich bei der\nPolizei.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat ihn wegen Mordes zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die\nTatwerkzeuge eingezogen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt,\nder Angeklagte habe VEEEB heimtückisch getötet. Seine\nSchuldfähigkeit sei nicht schon durch den Alkoholgenuß\n(Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit maximal 2,2 %0) erheblich gemindert gewesen. Es lasse sich aber nicht ausschließen, daß er infolge einer affektiven Anspannung und\neiner gewissen alkoholbedingten Enthemmung nur erheblich\nvermindert steuerungsfähig gewesen sei. Im Verlaufe des\nGesprächs mit der Zeugin könne bei ihm eine affektive Aufladung eingetreten sein, die zur Tat geführt habe. Für\n\n£6\n\neine Kurzschlußreaktion im Sinne einer affektiven Entladung spreche auch, daß die Tat für ihn persönlichkeitsfremd sei.\n\nII. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDas Urteil muß jedoch auf die Sachrüge aufgehoben\nwerden, ‘\n\n1. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen\nnicht aus, den Vorwurf der heimtückischen Tötung zu rechtfertigen. Voraussetzung für die Annahme dieser Mordqualifikation ist unter anderem das Bewußtsein des Täters, daß\ner die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6,\n120 fz 11, 139, 144). Eine starke Erregung, vor allem in\nVerbindung mit einer alkoholbedingten Beeinträchtigung,\nkann den Täter an dieser Erkenntnis hindern. Es bedarf\ndeshalb in aller Regel besonderer Darlegungen über die\nUmstände, aus denen zu entnehmen ist, daß er trotz eines\nsolchen Affektzustandes die für das Merkmal der Heimtücke\nmaßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen\nhat (BGH NStZ 1984, 20 £f). Eine dahingehende Prüfung durch\ndas Landgericht läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Ihrer\nbedurfte es aber; denn es liegt nicht ein Ausnahmefall vor,\nin dem sie entbehrlich gewesen wäre, Angesichts der Spontaneität des Tötungsentschlusses, der Besonderheiten der\nAusführung der Tat und deren Wesensfremdheit für den Angeklagten kann auf eine eingehende Prüfung jener Voraussetzungen hier nicht verzichtet werden. Das Urteil muß\ndeshalb aufgehoben werden.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nvorsorglich darauf hin, daß auch die Strafzumessungserwägungen nicht frei von Rechtsfehlern sind,\n\na) Das Landgericht hat zuungunsten des Angeklagten\nunter anderem seine brutale Begehungsweise gewertet, ohne\nzu erörtern, ob und inwieweit dieses Vorgehen durch den\nAffekt bedingt war und es ihm dann trotzdem schulderhöhend angelastet werden kann (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f£;\nBGH StV 1984, 202).\n\nb) Ferner hat es einen Erschwerungsgrund uneingeschränkt darin gesehen, daß der Angeklagte trotz einschlägiger Vorverurteilungen gemäß seinem Geständnis erneut Diebstähle in der Hoffnung auf lukrative Beute als\nMittel für die Schuldentilgung begangen hat. Dabei ist\nvon der Schwurgerichtskammer übersehen worden, daß das\nVorleben des Täters nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn und soweit es Rückschlüsse auf\n\n£6\n\neine höhere Tatschuld zuläßt, Insofern muß zwischen\ndiesem Verhalten und der Tat ein Zusammenhang bestehen.\nEin solcher ist hier jedenfalls nicht ohne weiteres\nerkennbar,\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-22/2-str-642-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-22/2-str-642-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.561990+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-11-22/2-str-642-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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