{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-18","aktenzeichen":"2 StR 579/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n> StR 579/85,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Mchael KOM. ıne festen Wohnsitz,\n\nzevoren am EMMMEMEEED 1951 ir “EEREEEEED.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. 2.\n\n87\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. November 1985, an der\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof wu\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt u\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ENGEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte I]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n9%\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 1. Juli 1985\n\n1. im Fall II 2 der Urteilsgründe und\n\n2. in den Aussprüchen über die gegen\nden Angeklagten und den Mitangeklagten\nThomas KM verhängten Einzelstrafen\nim Fall II 3 der Urteilsgründe sowie\nüber die Gesamtstrafen\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\ngemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher\nNötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\nund räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise\nbegründet.\n\nFall II 1 der Urteilsgründe:\n\nDie Strafkammer lastet in diesem Falle dem\nAngeklagten und dem früheren Mitangeklagten Thomas KR\nan, zwei \"Anhalter\", Christian Ma und Markus He,\ndurch Schläge und Tritte zum Verlassen ihres Standplatzes genötigt zu haben.\n\nNach den Feststellungen wurde erst der Zeuge\nHB seschlagen, \"der gerade am Bauch frisch\noperiert war und deshalb um Schonung bat. Daraufhin\nließen die Angeklagten von dem Zeugen Ma ab und\nwandten sich dem Zeugen Hi zu\" (UA S. 6), den\nsie schlugen und, nachdem er zu Boden gegangen war,\ntraten.\n\nObwohl diese Ausführungen des Landgerichts wegen\neiner offensichtlichen Namensverwechselung widersprüchlich sind, ist der Bestand des Urteils insoweit\n\nnicht gefährdet. Denn den Feststellungen ist\njedenfalls hinreichend sicher zu entnehmen,\n\ndaß erst der Zeuge, der kurz zuvor operiert\nworden war, durch Schläge und sodann der andere\nZeuge durch Schläge und Tritte mißhandelt wurden.\n\nFall II 2 der Urteilsgründe:\n\nNach den Feststellungen faßte der Angeklagte,\nder zusammen mit dem früheren Mitangeklagten\nThomas KR von dem Zeugen StR in dessen\nPersonenkraftwagen als \"Anhalter\" mitgenommen wurde,\nwährend der Fahrt \"den Entschluß, sich in den Besitz\ndes Fahrzeugs zu setzen und dieses zu behalten. An\nder Kreuzung in Richtung DEEP veranlasten\nsie den Zeugen St anzunalten. Nachdem dieser\nan den rechten Fahrbahnrand gefahren war, zog der\nAngeklagte Alfred Michael KW, der auf dem Beifahrersitz saß, blitzschnell den Schlüssel aus dem\nSchloß, sagte, es wäre jetzt Schluß hier, er werde\nweiterfahren und der Zeuge solle hinten Platz nehnen,\nund zwang den Zeugen St auszusteigen\" (vA s. 7).\nSC rannte sogleich weg, der Angeklagte und\nThomas KEEER fuhren mit seinem Auto davon.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung\nwegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StGB) nicht. Es ist ihnen nicht zu\nentnehmen, daß der Angeklagte sich durch einen Raub\noder eine räuberische Erpressung - räuberischer\nDiebstahl scheidet bei der gegebenen Sachlage aus -\nin den Besitz des Kraftfahrzeuges setzen wollte,\nweil nicht mitgeteilt wird, wodurch Steininger nach\nder Vorstellung des Angeklagten veranlaßt werden\n\nsollte, sein Fahrzeug herauszugeben oder dessen\nWegnahme zu dulden. Entsprechende Feststellungen\nwaren nicht entbehrlich. Denn es ist denkbar,\n\nwenn auch nicht sehr wahrscheinlich, daß Stu\nanders als durch Gewalt gegen seine Person oder\nDrohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben - etwa durch Drohung mit einem künftig zuzufügenden Übel - zur Preisgabe seines Wagens veranlaßt werden sollte.\n\nAuch die Feststellungen über den weiteren Tatablauf sind nicht geeignet, Rückschlüsse auf den\nTatplan des Angeklagten zu ziehen. Zwar teilt die\nStrafkammer mit, der Angeklagte habe St\nzum Aussteigen gezwungen, dem Urteil ist aber nicht\nzu entnehmen, durch welches Verhalten er ihn zum\nVerlassen des Fahrzeugs nötigte. Feststellungen\nüber eine Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber\nSteininger oder über Drohungen mit gegenwärtiger\nGefahr für dessen körperliche Unversehrtheit hat\ndas Landgericht jedenfalls nicht getroffen.\n\nFall II 5 der Urteilsgründe:\n\nWie im Falle II 1 wird hier dem Angeklagten und\ndem früheren Mitangeklagten Thomas KÜ vorgeworfen,\nzwei \"Anhalter\" mißhandelt und dadurch von ihren\nStandplatz vertrieben zu haben.\n\nNach den Feststellungen \"standen die Zeugen\nKe@iß und CE, die gerade Urlaub von der Bundeswehr hatten und nach Hause nach Weinheim trampen\nwollten, ... in Bil an der B 38 an der Bushaltestelle. Die Angeklagten zwangen die Zeugen, den\n\nIE\n\nStandplatz zu räumen, damit sie - die Angeklagten -\nvon dieser Stelle aus trampen konnten, indem der\nAngeklagte Alfred KR den Zeugen CR von hinten\num den Hals faßte und niederdrückte und der\nAngeklagte Thomas Me ] versuchte, den Boden der\nBierflasche abzuschlagen, um damit gegen den Zeugen\nKeil vorzugehen. Die Angeklagten forderten sodann\ndie Zeugen auf, sofort wegzugehen\" (UA S. 7 unten/\n8 oben), was diese auch taten.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Annahme\nder Strafkammer nicht, der Angeklagte und Thomas KR\nhaben \"zum Nachteil der Zeugen Kefiß und CE eine\neinfache Körperverletzung begangen!\" (UA S. 10). Denn\nmißhandelt wurde nur der Zeuge GM, zu Tätlichkeiten\ngegen den Zeugen Kefii kan es nicht.\n\nDie aufgezeigte fehlerhafte rechtliche Würdigung\nnötigt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruches\nfür diese Tat -— gemeinschaftliche Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung -, da er nicht zum\nAusdruck bringt, daß mehrere Personen verletzt\nwurden. Jedoch können die gegen den Angeklagten und\nden früheren Mitangeklagten Thomas KB, der von\ndem Rechtsfehler ebenso betroffen ist (§ 357 StPO),\nverhängten Einzelstrafen für diese Tat nicht bestehen\nbleiben. Denn es ist nicht auszuschließen, daß sich\ndie Annahme eines zu großen Schuldumfanges (Verletzung\nvon zwei Personen) auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hat.\n\nDie sonach gebotenen Aufhebungen der Verurteilung\nim Falle II 2 und der Einzelstrafaussprüche im Fall\nII 3 der Urteilsgründe nötigen zur Aufhebung der\nAussprüche über die Gesamtstrafen.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen,\nda die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende\nPrüfung des angefochtenen Urteils weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt hat.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer\n\n7","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-18/2-str-579-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-18/2-str-579-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.262989+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-11-18/2-str-579-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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