{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-13","aktenzeichen":"2 StR 451/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 451/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Blechschlosser und Schweißer Helmar Georg Ernst\n\nH EEE zus KÜN, geboren am EEE 1949 in\n/ EEE\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen;\n\nI. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 1985 auf seine\nKosten Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewährt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil\n\n1.\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert\nund neugefaßt, daß der Angeklagte\nschuldig ist\n\ndes Meineids (V),\n\ndes Diebstahls (I 7),\ndes Diebstahls oder\nder Hehlerei (I 13),\n\ndes Diebstahls in vier Fällen,\nwahlweise des Diebstahls in drei\n\nFällen und der Unterschlagung in\neinem weiteren Fall\n\noder\n\nder Hehlerei (I 6, 9, 10, 11),\n\nIII.\n\nIV.\n\nder Unterschlagung oder des\nDiebstahls oder der Hehlerei\n\n(I 15),\n\ndes Betrugs in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung in zwei Fällen\n(II 2, 3/4),\n\nund der Urkundenfälschung in\nvier Fällen (III 1.1, 1.2,\n2, 4/5),\n\nin den Einzelstrafaussprüchen\nder Fälle I 6, 9, 10, 11, II 3,\n4, III 4, 5 und V und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nN‘\n\n+ {\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts an, die dieser in seiner Stellungnahme vom\n17. Oktober 1985 wie folgt zum Ausdruck gebracht hat:\n\nNA,\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nDie Tatsache, daß die vom Pflichtverteidiger gefertigte Revisionsbegründung wegen eines Fornmfehlers in nicht zulässiger Form erhoben ist,\nbegründet für einen Angeklagten, den daran kein\nVerschulden trifft, einen Wiedereinsetzungsgrund\n(vgl. BGHSt 14, 330, 332).\n\nWirksamkeit der Revisionsbeschränkung\n\nDer Revisionsführer hat die Revision auf den\nStrafausspruch beschränkt (vgl. Revisionsbegründung vom 21. Juni 1985 bzw. vom 5. August 1985 jeweils S. 1). Da er sich aber auch\ndagegen wendet, daß das Gericht bei den Tatkomplexen I, II und III einen Fortsetzungszusammenhang verneint hat (vgl. Schreiben des\nRevisionsführers vom 25. September 1985), berührt das Rechtsmittel auch den Schuldspruch.\nDie Beschränkung erscheint demnach unwirksam.\n\nBegründetheit der Revision\n\n1. Die Revision erweist sich zum Schuldspruch\nteilweise als begründet.\n\nDas Gericht hat den Angeklagten u.a. wegen\nDiebstahls im besonders schweren Fall oder\nder Hehlerei (Fall I 13, UA S. 49/52 und\n130), des Diebstahls oder der Hehlerei in\ndrei Fällen (Fälle I 9, I 10, I 11, UA S.\n37/49 bzw. 128/133) und der Unterschlagung\noder des Diebstahls oder der Hehlerei in\nzwei Fällen (Fälle I 6 und I 15; UA S. 27/\n29, 52/53, 126/127) verurteilt. Dabei hat\ndas Gericht in einigen Fällen, auf die in\nfolgenden noch näher einzugehen ist,\n\nder zulässigen Wahlfeststellung zwischen\nDiebstahl und Hehlerei (in einem Fall außerdem in Wahlfeststellung mit einer Unterschlagung) die Zahl der Hehlereifälle mit der\nZahl der Diebstahlsfälle gleichgesetzt,\n\nohne zu untersuchen, ob der Angeklagte\nwirklich nach jedem einzelnen Diebstahl\n\ndie Beute in Empfang genommen hat (vg}.\n\nBGH, MDR 1975 S. 367) oder ob zugunsten\n\ndes Angeklagten davon auszugehen ist, daß\n\ner die gestohlenen Ausweispapiere und das\nFahrzeug des Zeugen TEE «durch eine\nHehlerei erlangt hat. Das Gericht hätte\n\ndie Mindestzahl der Hehlereifälle feststellen müssen, wobei eine unterschiedliche\nZahl der zur Wahlfeststellung herangezogenen\nDelikte unschädlich wäre (BGH a.a.0., S. 368).\n\nDer Bundespersonalausweis des Zeugen Sch\n(Fall I 6), der Bundespersonalausweis und der\nFührerschein des Zeugen St (raıı ı 10)\nund die Führerscheine bzw. der Kfz-Schein des\n\n7\n\nZeugen [CB (Fall I 11) kamen in\n\nder Zeit vom 8. März 1984 bis 22. März\n\n1984 abhanden. Das Fahrzeug des Zeugen\nTEE (Fall 1 9) wurde am 8. März 1984\nentwendet. Aufgrund des engen zeitlichen\nZusammenhangs kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte alle am 22. März\n1985 (richtig: 1984) in dem Wagen des Zeugen\nTEEN sichergestellten Papiere zusammen\nmit dem entwendeten Wagen durch eine Handlung\nvon dem Vortäter erworben hat. Es muß auch\nzugunsten des Angeklagten davon ausgegangen\nwerden, daß er den am 23. Juli 1984 in der\nWohnung der Zeugin Z sichergestellten\nKfz-Schein des Zeugen [Ci zusannen\nmit den übrigen entwendeten Führerscheinen,\nalso durch die gleiche Hehlerei, erlangt hat.\n\nDagegen kann der Angeklagte den am 9. April\n\n1984 dem Zeugen Log entwendeten Personalausweis, den er bereits am 10. April 1985\n(richtig: 1984) bei der Stop Kaum\nvorlegte (UA S. 60), ebenso wie den Kfz-Schein\ndes Zeugen Log, der am 27. Juli 1984 in\n\nder Wohnung der Zeugin ze» sichergestellt wurde\n(UA S. 52), nicht durch die vorerwähnte Hehlerei\nerlangt haben. Das gleiche gilt für den Bundespersonalausweis und den Führerschein des Zeugen\n\nStB (Falı 1 15), da dieser erst im\nMai 1984 (UA S. 52) abhanden gekommen ist.\n\nDas Gericht ist zu Recht bei der durch Aufbruch des Pkw des Zeugen Lo) entwendeten\nAusweise von einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder einer (selbständigen)\n\n2.\n\nHehlerei ausgegangen. Dagegen ist hinsichtlich der im Fahrzeug des Zeugen Tu\nsichergestellten Ausweispapiere der Zeugen\nm WED ig en\nwie beim Pkw-Diebstahl selbst von vier\nFällen des Diebstahls - bezüglich des Personalausweises Sch in wahlfeststellung mit Unterschlagung - oder einer\nHehlerei auszugehen.\n\nBei den dem Zeugen SteiilD im Mai 1984\nabhanden gekommenen Papiere kommt ein Fall\neiner Unterschlagung in Wahlfeststellung\nmit Diebstahl oder Hehlerei in Betracht.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß zwischen den Diebstählen des Tatkomplexes I ein Fortsetzungszusammenhang besteht, liegen nicht vor.\n\nDie Sachrüge hat auch insoweit zum Teil Erfolg, als der Angeklagte rügt, das Gericht\nhätte innerhalb des Tatkomplexes II zwischen\nden einzelnen Taten einen Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen.\n\nDer Angeklagte besaß am 14. März 1984 Überweisungsvordrucke des Zeugen KÜEEEEEB (Fa1lı\nII 2, UA S. 63). In der Folgezeit, zuletzt\nam 24. April 1984, reichte er Überweisungsvordrucke, die er mit der Unterschrift des\ngeschädigten Zeugen K@EEE versehen hatte,\nbei der StoiB ein (UA Ss. 66). Anfang Mai 1984 ging der Angeklagte daran,\nÜberweisungsvordrucke zum Nachteil des Zeugen\n\nBr\n\nKal in gleicher Weise wie im vorangegangenen Fall zu verwenden (Fall II 3,\n\nUA S. 67). Den letzten Überweisungsauftrag\nzu Lasten des Kontos Kag reichte er am\n10. Mai 1984 ein (UA S. 67). Zu diesem\nZeitpunkt besaß der Angeklagte bereits\nBlankoüberweisungsauftragsformulare, die\n\ner erstmals am 9. Mai 1984 zum Nachteil\ndes Kontos des Zeugen Du benutzte\n\n(Fall II 4, UA S. 69).\n\nDas Landgericht wertete diese Taten des\nAngeklagten als selbständige Handlungen.\nHinsichtlich des Falles II 2 (Geschädigter\nKO) ist dies nicht zu beanstanden,\nda zwischen den Fällen II 2 und II 3 eine\ndeutliche zeitliche Zäsur liegt. In den\nFällen II 3 und II 4 berücksichtigte das\nGericht aber nicht, daß eine fortgesetzte\nHandlung auch dann anzunehmen ist, wenn der\nTäter in Erweiterung seines bisherigen Vorsatzes den Entschluß zu einer weiteren\ngleichartigen strafbaren Handlung vor Beendigung der zunächst geplanten Tat faßt\n(vgl. BGHSt 19, 323, 325; BGHSt 23, 33, 35;\nBGH, Urteil vom 2. November 1983 - 2 StR\n311/83 -). Es war zwar nicht festzustellen,\nwann sich der Angeklagte Kenntnis von den\nKonten der Geschädigten verschaffte. Jedoch\nsteht fest, daß der Angeklagte die Blankoüberweisungsvordrucke im Fall II 4 (Geschädigter Du) am 9. Mai 1984 sowie am\n10. Mai 1984 und im Fall II 3 (Geschädigter\nKa) am 7. Mai 1984 sowie am 10. Mai 1984\n\nunterschrieb. Aus dieser Überschneidung\nfolgt hier, daß er den Entschluß zu einer\nneuen Tat jeweils zu einem Zeitpunkt gefaßt haben muß, als die vorausgegangene\nTat - auch nach seiner Vorstellung - noch\nnicht beendet war (vgl. BGH, Beschluß vom\n22. Februar 1985 - 2 StR 42/85 -). Die\nFälle II 3 und II 4 sind daher als eine\n\n- fortgesetzte - Tat im Rechtssinne zu bewerten.\n\nAufgrund der gleichen Erwägungen ist in den\nFällen III 4 und III 5 (Verfälschung des\nFührerscheines ICE und des Personalausweises StB) von einer fortgesetzten Tat auszugehen. Der Führerschein\nLO kam Mitte März 1984, der Personalausweis St in der Zeit vom\n\n8. März bis 15. März 1984 abhanden. Bereits\nam 22. März 1984 hatte der Angeklagte diese\nAusweise mit seinem Lichtbild versehen.\nDemnach liegt es auch hier nahe, daß er den\nTatentschluß zu der Fälschung eines Ausweises gefaßt hatte, als die andere Tat\nnoch nicht beendet war. Daher ist anstatt\nvon einer Urkundenfälschung in zwei Fällen\nvon einer fortgesetzten Urkundenfälschung\nauszugehen.\n\nDa von einer neuen Hauptverhandlung keine\nneuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die\neine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, kann der Senat selbst\n\n77\n\n- 10 -\n\nabschließend entscheiden. Die Vorschrift des\n\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht\nzu ersehen ist, daß sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nBei der Strafzumessung hinsichtlich des Verbrechens des Meineides hat das Gericht die\nVorschrift des § 157 StGB nicht geprüft, obwohl der Angeklagte - nach den Feststellungen -\ngehandelt hat, um von einem Angehörigen und\nsich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft\nzu werden.\n\nDer Angeklagte war am 5. Oktober 1983 von\ndem Amtsgericht Köln im Verfahren gegen\nseine frühere Lebensgefährtin Z@B wegen\nBetruges zum Nachteil der Sozialhilfeverwaltung als Zeuge richterlich vernommen\n\nund vereidigt worden. Das Gericht hat festgestellt, daß sich der Angeklagte und die\nZeugin ZB \"etwa in der Zeit um das Jahr\n1983\" als verlobt betrachteten (UA S. 10).\nAußerdem wurde der Angeklagte gemäß § 52\nAbs. 1 StPO belehrt (UA S. 25). Demnach\n\nwar der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat\nAngehöriger der damaligen Angeklagten zu\n\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Darüber hinaus\nliegt aufgrund der Feststellungen des Gerichts, der Angeklagte habe versucht\ngegenüber den städtischen Behörden die\nWohngemeinschaft mit Frau Z@& zu verschleiern (UA S. 22), nahe, daß der Angeklagte falsche Angaben gemacht hatte, um\n\n- 11 -\n\nseine Beteiligung (Beihilfe oder Begünstigung) an der Tat seiner Lebensgefährtin zu\nverschleiern. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Gericht bei Berücksichtigung\ndes § 157 StGB die Strafe gemäß § 49 Abs. 2\ni.V.m. § 157 Abs. 1 StGB gemildert hätte.\n\nDiese Änderungen zwingen zur Aufhebung der\nfür die betroffenen Fälle festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen begegnen die Ausführungen des Gerichtes zur Strafzumessung keinen grundlegenden rechtlichen Bedenken. Die Strafzumessung\nist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er\nallein ist in der Lage, sich aufgrund der\nHauptverhandlung einen umfassenden Eindruck\nvon Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die\nStrafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke\nkeine Beachtung gefunden haben oder die\nStrafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, soweit löst, daß\nsie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter\neingeräumten Spielraumes liegt (ständige\nRechtsprechung, BGHSt 17, 35 f.; 24h, 132 ff.;\n29, 319 £.; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 -\n\n3 StR 123/84 -; BGH, Urteil vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84 -).\n\nZwar hat das Gericht bei den Fällen I 6 (UA\nS. 145) und I 15 (UA S. 158) den oberen\nStrafrahmen falsch bestimmt, da bei der Wahl-\n\nHerdegen\n\n7\n\n- 12 -\n\nfeststellung die Strafe dem nach der konkreten\nLage des Falls mildesten Gesetz zu entnehmen\nist (vgl. Dreher/Tröndle § 2 Rdnr. 20). Dennach wäre der Strafrahmen nach § 246 Abs. 1,\n1. Alternative, StGB, der im Gegensatz zu\n\n§ 242 StGB und § 259 StGB nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, zu entnehmen gewesen. Der Fehler erlangt nur im\n\nFall I 15 Bedeutung, da die Einzelstrafe im\nFall I 6 ohnehin neu festzusetzen ist. Doch\nauch im Fall I 15 führt der Fehler nicht zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Da hinsichtlich\naller für die Wahlfeststellung maßgebenden\nDelikte die Voraussetzungen des Rückfalls\nvorliegen und das Gericht nur eine Einzelstrafe\nvon sieben Monaten verhängt hat, kann ausgeschlossen werden, daß dieser Fehler die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\"\n\nMaier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-13/2-str-451-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-13/2-str-451-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:43.090226+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-11-13/2-str-451-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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